(1) Die Dienstwohnungsvergütung ist der Betrag, der der Beamtin oder dem Beamten bei Zuweisung einer Dienstwohnung für deren Nutzungswert auf ihre oder seine Dienstbezüge angerechnet wird (§ 10 BBesG). Die Dienstwohnungsvergütung ist in Höhe des Mietwerts festzusetzen (§ 8).

 

(2) Im Falle des § 8 Absatz 4 Sätze 1 und 2 ist die auf dem neuen Mietwert beruhende Dienstwohnungsvergütung vom Ersten des auf die Bekanntgabe an die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber folgenden übernächsten Monats an zu entrichten.

 

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung zuständige Behörde.

 

(4) Das unentgeltliche Überlassen einer Dienstwohnung ist unzulässig.

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