Hinsichtlich der steuerrechtlichen Behandlung einer Dienstwohnung ist § 8 Abs. 2 EStG in Verbindung mit Nr. 6 der Lohnsteuer-Richtlinie 31 zu beachten. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem ortsüblichen Mietzins und der von ihm gezahlten Dienstwohnungsvergütung als geldwerten Vorteil zu versteuern. Wenn die vom Arbeitgeber festgesetzten Nebenkosten den marktüblichen Betrag unterschreiten, ist auch diese Differenz als geldwerter Vorteil zu versteuern. Gegebenenfalls ist § 3 Nr. 59 EStG in Verbindung mit der Lohnsteuer-Richtlinie 23 a zu beachten.

Wenn bei einer Lohnsteueraußenprüfung durch das Finanzamt festgestellt worden ist, dass vom Arbeitgeber der geldwerte Vorteil einer Dienstwohnung zu niedrig angesetzt worden ist, muss der Arbeitgeber (ev. im Rahmen eines Haftungsbescheids) Lohnsteuer nachzahlen. Der Arbeitgeber kann bezüglich der Nachzahlung für die letzten sechs Monate im Rahmen der Ausschlussfrist mit den Vergütungsforderungen des Arbeitnehmers aufrechnen. Die Ausschlussfrist nach § 70 BAT beginnt frühestens mit dem Erlass des Haftungsbescheids und der Abführung der Steuern.[1]

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