Nach § 2 Abs. 1 Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte ist der Wert einer einem Beschäftigten auf arbeitsvertraglicher Grundlage gewährten Personalunterkunft unter Berücksichtigung ihrer Nutzfläche und ihrer Ausstattung auf die Vergütung anzurechnen. Die Bewertung der Personalunterkünfte ist in § 3 Tarifvertrag Personalunterkünfte enthalten. Die Beträge werden gem. § 4 Tarifvertrag Personalunterkünfte jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz erhöht oder vermindert, um den der aufgrund von § 17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht und vermindert wird. Bei Personalunterkünften sind neben den Kosten für die Überlassung der Wohnung auch die Nebenkosten mit abgegolten (§ 3 Abs. 4 Unterabs. 1 Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte). Eine Differenzierung danach, ob die Personalunterkunft in ländlichen Bereichen oder in Ballungszentren liegt, erfolgt nicht.

 
Wertklasse Personalunterkünfte EUR je m2 Nutzfläche monatlich
    2013 2014 2015/2016
1 ohne ausreichende Gemeinschafts­einrichtungen  7,25  7,42  7,49
2 mit ausreichenden Gemeinschafts­einrichtungen  8,04  8,23  8,30
3 mit eigenem Bad oder Dusche  9,20  9,41  9,49
4 mit eigener Toilette und Bad oder Dusche 10,22 10,40 10,55
5 mit eigener Kochnische, Toilette und Bad oder Dusche 10,90 11,15 11,25

Für die Prüfung, ob der Mindestlohn gezahlt wird, sind Sachbezüge – wozu auch die Stellung einer Personalunterkunft zählt – nicht als Arbeitslohn zu werten. Stellt der Arbeitgeber eine Personalunterkunft, so mindert der einbehaltene Wert der Personalunterkunft das Arbeitsentgelt. Beträgt der Wert einer Personalunterkunft im Monat 225 EUR und wird zusätzlich als Sachbezug an 15 Tagen im Monat am Mittagessen teilgenommen, welches mit je 3 EUR bewertet ist, sind vom Arbeitsentgelt 225 plus 45, insgesamt also 270 EUR abzuziehen. Eine mit 25 Wochenstunden beschäftigte Krankenpflegehelferin der Entgeltgruppe Kr 4a Stufe 2 hat ein Tabellenentgelt in Höhe von 1.464,09 EUR. Hiervon sind die Kosten für die Personalunterkunft und das Mittagessen in Höhe von insgesamt 270 EUR abzuziehen, verbleiben noch 1.194,09 EUR. Wenn sie im konkreten Monat 120 Stunden gearbeitet hat, errechnet sich aus 1.194,09 EUR ein Stundenentgelt von 9,95 EUR. Der gesetzliche Mindestlohn wird daher eingehalten.[1]

Für Saisonarbeiter hat der Zoll gem. § 107 Abs. 2 Gewerbeordnung die Anrechnung von Kost und Logis bis zur Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts und entsprechend der Sozialversicherungsentgeltverordnung zugelassen, sofern im Arbeitsvertrag ein Sachbezug vereinbart ist, dies muss dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entsprechen. Eine Anrechnung der Sachleistungen ist nicht zulässig, sofern der Arbeitgeber nach dem AEntG oder dem AÜG zur Zahlung eines Mindestentgelts verpflichtet ist.[2]

[1] VKA-Rundschreiben 235/2015 vom 19.10.2015.
[2] VKA-Rundschreiben 235/2015 vom 19.10.2015.

6.4.1 Flächenberechnung

Die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV) bzw. ehemals die Verordnung über wohnwirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV) finden für Personalunterkünfte keine Anwendung, ebenso wenig die DIN 277. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 der Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte ist bei der Ermittlung der Nutzfläche von den Fertigmaßen auszugehen. Hierzu hat die TdL im Schreiben Nr. 409/74 –G/2 vom 12.3.1974, welches mit der VKA abgesprochen ist, in § 3 wie folgt ausgeführt:

"3. Fertigmaße sind die Innenmaße der Räume (von Wand zu Wand) nach der baulichen Fertigstellung."

Bei Personalunterkünften von weniger als 12 m2 bzw. größer als 25 m2 reduziert bzw. erhöht sich gem. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte der Quadratmetersatz.

 

Beispiele für eine Personalunterkunft der Wertklasse 4:

  1. Nutzfläche 10 m2, Quadratmetersatz allgemein 10,55 EUR

    Abzug von 10 % (10,55 × 0,9) = 9,50 EUR

    Nutzungsentgelt für Personalunterkunft von 10 m2 also 95,00 EUR monatlich

  2. Nutzfläche 30 m2, Quadratmetersatz allgemein 10,55 EUR
 
bis 25 m2 zu 10,55 EUR = 263,75 EUR
Zuschlag auf 10,55 EUR von 10 % = 11,61 EUR  
5 m2 zu 11,61 EUR =   58,05 EUR
Gesamtes Nutzungsentgelt 321,80 EUR

Nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte soll (nicht: muss) der Arbeitgeber Abschläge zwischen 10 und 33 1/3 % vornehmen, wenn die Nutzung der Personalunterkunft durch besondere Umstände erheblich beeinträchtigt ist. Es liegt insoweit eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers vor. Da die Aufzählung in der Klammer des § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte mit "z. B." beginnt, ist die Aufzählung nicht abschließend, sodass andere Umstände ebenfalls zu einem Abzug führen können. Als solcher Umstand käme ein schlechter baulicher Zustand oder eine erhebliche Lärmbelästigung in Betracht.

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