Nach § 568 Abs. 2 BGB soll der Vermieter den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b BGB rechtzeitig hinweisen. Dies gilt nicht, wenn es sich um Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 BGB handelt.

 
Wichtig

Der Hinweis auf das Widerspruchsrecht ist nicht zwingend, er muss auch nicht im Kündigungsschreiben enthalten sein. Gleichwohl ist dies dringend zu empfehlen, da eine Unterlassung oder ein verspäteter Hinweis gem. § 574b Abs. 2 Satz 2 BGB zu einer verlängerten Widerspruchsfrist führen würde.

Bei einer funktionsgebundenen Werkmietwohnung, die nach § 576 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt wird, ist der Hinweis auf das Widerspruchsrecht überflüssig, da ein solches bei diesen Wohnungen nicht besteht.

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