§ 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG findet bei Dienstwohnungen keine Anwendung. Damit hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht, soweit es um die Zuweisung einer Dienstwohnung geht. Die Verpflichtung zum Bezug der Dienstwohnung ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, insoweit wurde der Betriebsrat bereits beteiligt.

Bedenklich erscheint eine Forderung aus der Literatur, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Kündigung einer Dienstwohnung bestehen soll, wenn der Beschäftigte den Wohnraum ganz oder überwiegend möbliert hat bzw. mit seiner Familie in dem Wohnraum einen eigenen Hausstand führt.[1]

[1] Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, § 87 Rz. 231.

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