LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 8.5.2018, 8 Sa 14/18

Die Darlegungs- und Beweislast für die Anordnung, Billigung oder Duldung von Überstunden durch den Arbeitgeber trägt der Arbeitnehmer.

Sachverhalt

Der Kläger, der bei der Beklagten vom 1.10.2014 bis 31.7.2016 beschäftigt war, erhielt mit der letzten Abrechnung für Juli 2016 u. a. Beträge ausgezahlt aufgrund der Auflösung eines Arbeitszeitkontos. Bereits mit Abrechnung von August 2015 hatte die Beklagte dem Kläger 17,25 Überstunden vergütet.

Mit seiner Klage machte der Kläger nun u. a. die Vergütung von weiteren im Jahr 2015 angefallenen Überstunden geltend. Er trug hierzu vor, er habe von April bis Juni sowie von Oktober bis Dezember 2015 insgesamt 111 Überstunden geleistet, die ihm bislang nicht vergütet worden waren. Die Auflösung des Arbeitszeitkontos in der Schlussabrechnung betreffe lediglich das Jahr 2016. Überstunden aus 2015 seien hierbei nicht übernommen und ausgezahlt worden.

Die Entscheidung

Die Klage auf Vergütung der Überstunden hatte keinen Erfolg.

Das Gericht entschied, dass der Kläger vorliegend keinen Anspruch auf Vergütung der geltend gemachten Überstunden hatte; denn er hatte die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitsvergütung für 111 Überstunden aus 2015 nicht dargelegt. Das Gericht führte hierzu aus, dass nach ständiger BAG-Rechtsprechung ein Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden verlangt, darzulegen und ggf. zu beweisen habe, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet habe. Hierzu müsse er im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet habe. Des Weiteren setze der Anspruch auf Vergütung von Überstunden voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber entweder angeordnet, gebilligt oder geduldet worden waren bzw. jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen seien; auch für diese Voraussetzung trage der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Im Falle einer ausdrücklichen Anordnung müsse, so das Gericht, der Arbeitnehmer darlegen, wer wann und auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet habe; für eine konkludente Anordnung müsse vorgetragen werden, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten sei oder ihm zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten ein bestimmter Zeitrahmen vorgegeben war, der nur durch Überstunden eingehalten werden konnte.

Vorliegend fehlte es jedoch an einer solch substantiierten Darlegung durch den Kläger. Eine – wie hier – pauschale Behauptung, die Überstunden seien auf Anordnung entstanden, reiche nicht aus.

Ebenfalls hatte der Kläger nichts dazu vorgetragen, dass die Beklagte die Überstunden ggf. ausdrücklich oder konkludent gebilligt habe; denn er hatte nicht dargelegt, wer wann und auf welche Weise zu erkennen gegeben hatte, mit der Leistung von Überstunden einverstanden zu sein und auch nicht, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise Kenntnis erlangt und diese danach nicht verhindert hatte – und somit die Überstunden geduldet habe; denn nach Auffassung des LAG könne alleine die Entgegennahme der Anwesenheitszeiten eine Kenntnis der Beklagten von einer bestimmten Überstundenleistung nicht begründen.

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