Überblick

Der Solidaritätszuschlag ist eine eigenständige Zuschlagsteuer, eine sog. steuerliche Ergänzungsabgabe. Die Steuer wird selbstständig, gesondert von der Lohnsteuer sowie der Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Das Aufkommen fließt in vollem Umfang dem Bund zu. Abgabepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, von deren Arbeitslohn Lohnsteuer zu erheben ist, bzw. sämtliche einkommensteuerpflichtigen Personen (einschl. Körperschaften). Folglich hat der Arbeitgeber nicht nur die Lohnsteuer, sondern auch den Solidaritätszuschlag zu erheben. Grundsätzlich beträgt der Zuschlagssatz 5,5 % der für den gezahlten Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Es gibt zahlreiche Ausnahmen und Besonderheiten, die der Arbeitgeber kennen sollte, weil er gegenüber dem Finanzamt für einen zu gering einbehaltenen Solidaritätszuschlag haftet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Solidaritätszuschlag ist geregelt durch das Solidaritätszuschlagsgesetz. Daneben ist das Merkblatt zum Solidaritätszuschlag im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab 1995 v. 20.9.1994, IV B 6 - S 2450 - 6/94, BStBl 1994 I S. 757 zu beachten. Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags v. 10.12.2019, BGBl 2019 I S. 2115, ist aufgrund der massiven Anhebung der Freigrenze (sog. Nullzone) seit 2021 der Solidaritätszuschlag für etwa 90 % der derzeitigen Solidaritätszuschlagszahler komplett entfallen. Die Freigrenzen je nach Steuerklasse sind in § 3 Abs. 4 Nr. 1-3, Abs. 5 SolZG zu finden.

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