(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist.

 

(2) 1Die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs beurteilt sich nach den für die Erhebung und Übermittlung geltenden Vorschriften. 2Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung im Einzelfall trägt die abrufende Stelle. 3Die Stelle, die die Daten für den Abruf bereithält, prüft die Zulässigkeit des Abrufes nur, wenn dazu Anlass besteht. 4Sie hat zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten zumindest stichprobenweise überprüft werden kann.

 

(3) Die Stelle, die die Daten für den Abruf bereithält, führt das Verzeichnis nach § 10.

 

(4) Absatz 1 gilt nicht für Datenbestände, die der Allgemeinheit zur Benutzung offen stehen oder deren Veröffentlichung zulässig wäre.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge