Nach § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG ist das BDSG subsidiär gegenüber anderen bundesgesetzlichen Datenschutzregelungen. So richtet sich das Recht auf Einsichtnahme des Arbeitnehmers in seine Personalakten weiter nach § 83 BetrVG[1] und nicht nach § 34 BDSG.

Das BDSG ist für den gesamten privatwirtschaftlichen Bereich maßgebend sowie für öffentliche Stellen des Bundes. Für öffentliche Stellen der Länder gilt es nur, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist (§ 1 Abs. 2 BDSG). Die Länder haben von ihrem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht und teilweise auch Sonderbestimmungen für den Datenschutz im Zusammenhang mit Dienst- und Arbeitsverhältnissen erlassen.[2]

[1] Däubler, Das neue Bundesdatenschutzgesetz und seine Auswirkungen im Arbeitsrecht, NZA 2001, 874 (875).
[2] Vgl. dazu Wank in Erfurter Komm. zum Arbeitsrecht, 2001, S. 643 f. z. B. § 36 LDSG-Baden-Württemberg; § 34 LDSG-Hessen; § 31 LDSG-Rh.-Pflalz; § 29 LDSG-NRW; § 31 LDSG Saarland.

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