Das seit 2001 geltende neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)[1] setzt die EG-Datenschutzrichtlinie um, die das Ziel hat, in der gesamten EU ein vergleichbares Datenschutzniveau herzustellen.[2] Zwar unterscheidet das BDSG weiterhin die Datenverarbeitung öffentlicher und nicht öffentlicher Stellen. Dennoch gelten im Arbeitsrecht für beide Bereiche im Wesentlichen einheitliche Regelungen.[3]

[1] I. d. F. der Bekanntmachung vom 14.01.2003 – BGBl I S. 66.
[2] Richtlinie 95/46/EG v. 24.10.1995 – ABIEG Nr. L 281, 31ff.
[3] § 12 Abs. 4 BDSG verweist für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bzgl. der Zulässigkeit der Datenverarbeitung und der Rechte der Betroffenen auf die für den nicht öffentlichen Bereich geltenden Regelungen.

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