Das seit 2001 geltende neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)[1] setzt die EG-Datenschutzrichtlinie um, die das Ziel hat, in der gesamten EU ein vergleichbares Datenschutzniveau herzustellen.[2] Zwar unterscheidet das BDSG weiterhin die Datenverarbeitung öffentlicher und nicht öffentlicher Stellen. Dennoch gelten im Arbeitsrecht für beide Bereiche im Wesentlichen einheitliche Regelungen.[3]
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