Darüber hinaus sind im Gesetz vorgesehen

  • eine Änderung des AAG zur Einführung des vollen Erstattungsanspruchs für Arbeitgeber von Beschäftigten, die Partnerschaftslohn während der Partnerfreistellung beziehen,
  • die Einführung des Partnerschaftsgeldes für freiwillig gesetzlich Versicherte mit Krankengeldanspruch (das nur dem Progressionsvorbehalt unterliegt, § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG) und
  • die Einführung des Partnerschaftstagegeldes für Privatversicherte mit Krankentage-geldanspruch im Versichertenvertragsgesetz.

Weiterhin ist ein erweitertes Elterngeld im Falle von Frühgeburten vorgesehen.

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