Die Partnerfreistellung dauert nach dem Gesetzesentwurf 10 Arbeitstage. Die Freistellung setzt bestehende Arbeitspflicht voraus, da ansonsten keine Freistellung von der Arbeit möglich ist. Befinden sich Arbeitnehmer in Urlaub, ist eine Partnerfreistellung nicht möglich.

Der erste Tag der Partnerfreistellung muss nicht zwingend der Entbindungstag sein, sondern kann auch der erste darauffolgende Arbeitstag sein, ohne dass sich die Dauer der Partnerfreistellung verkürzt. Die Freistellung kann auch weniger als 10 Arbeitstage umfassen. Das obliegt allein der Entscheidung des Partners bzw. der Partnerin.

Unklar ist, welchen Anspruch teilzeitbeschäftigte Partner bzw. Partnerinnen haben, die nicht in der 5-Tage-Woche arbeiten. Da der Zweck des Gesetzes ist, der Mutter in den ersten 2 Wochen nach der Entbindung durch den Partner bzw. die Partnerin eine Entlastung zukommen zu lassen, verlängert sich die Partnerfreistellung bei einer Teilzeitarbeit nicht. Die 10 Arbeitstage beziehen sich auf eine 5-Tage-Woche.

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