Aufgrund einer bundeseinheitlichen Regelung hatten ungeimpfte Erwerbstätige seit dem 1.11.2021 keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG, wenn sie aufgrund einer angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erlitten.

Für Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen konnten, galten Ausnahmen.

Die zum 15.3.2022 eingeführte einrichtungsbezogene Impfpflicht ist zum 31.12.2022 ausgelaufen.

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