Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschlußrechtsbeschwerde, Zulässigkeit der – im Personalvertretungsrecht. Arbeitsablauf, Erleichterung des –. Arbeitsleistung, Hebung der –. Arbeitsmethode, Einführung einer grundsätzlich neuen –. Arbeitsplatz, Gestaltung des –. Bildschirmarbeitsplatz, Beteiligung bei der Einrichtung eines von mehreren Beschäftigten jeweils kurzfristig zu besetzenden –. Wissenschaftsfreiheit, Verhältnis der – zur Beteiligung des Personalrats

 

Leitsatz (amtlich)

1) Zur Anschlußrechtsbeschwerde im Personalvertretungsrecht

2) Die Aufstellung von elektronischen Recheneinrichtungen mit Bildschirmanzeige in einem Hochschulinstitut, welche die Benutzung der Großrechenanlage der Hochschule erleichtert oder nicht mehr erforderlich macht, stellt sich personalvertretungsrechtlich als mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, nicht jedoch als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung oder zur Erleichterung des Arbeitsablaufs dar; mit ihr wird auch keine grundsätzlich neue Arbeitsmethode eingeführt.

3) Die Wissenschaftsfreiheit schließt das Mitbestimmungsrecht des Personalrats, soweit die Merkmale eines Mitbestimmungstatbestands erfüllt sind, grundsätzlich nicht aus.

 

Normenkette

GG Art. 5 Abs. 3; LPVG BW §§ 79, 94

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 10.05.1983; Aktenzeichen 15 S 1428/82)

VG Stuttgart (Entscheidung vom 10.03.1982; Aktenzeichen PVS 4/82)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten und die Anschlußrechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Mai 1983 werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Universität S. besitzt seit längerer Zeit eine Großrechenanlage, die allen dafür in Betracht kommenden Universitätseinrichtungen zur Verfügung steht. Die Rechenprogramme wurden zunächst mittels Lochkarten in diese in einem besonderen Gebäude untergebrachte Anlage eingegeben. Die Lochkarten waren von dem jeweiligen Benutzer zu programmieren; er hatte auch für deren Transport zur Rechenanlage und die Abholung der ausgedruckten Rechenergebnisse zu sorgen. Später wurden in mehreren Universitätsinstituten Kleinrechner und Terminals der Großrechenanlage aufgestellt, in die entweder eine Bildschirmanzeige eingebaut ist oder die mit einer solchen verbunden sind. Die Terminals ermöglichen den on-line-Dialog-Verkehr mit der Großrechenanlage. Ein derartiges Terminal sowie zwei Kleinrechner wurden 1980 und 1981 im Institut für Aerodynamik und Gasdynamik in besonderen Räumen aufgestellt. Sie werden von den Institutsangehörigen, soweit sich diesen numerische Rechenprobleme stellen, wechselnd und unterschiedlich lange, durchschnittlich aber nicht länger als zwei bis drei Stunden täglich, benutzt. Dadurch ist es möglich geworden, Rechenprobleme entweder ohne Inanspruchnahme der Großrechenanlage im Institut zu bearbeiten oder sie vom Institut aus in den Großrechner einzugeben und das Ergebnis der Rechenoperation auf dem Bildschirm des Terminals abzulesen.

Der Personalrat der Universität S., der Antragsteller, ist der Auffassung, er sei bei der Aufstellung der bezeichneten Bildschirmgeräte und der Einrichtung der dazugehörigen Arbeitsplätze zu beteiligen. Der Rektor der Universität S., der Beteiligte, bestreitet ein solches Beteiligungsrecht mit der Begründung, die Freiheit von Wissenschaft und Forschung schließe eine Einflußnahme der Personalvertretung bei der Aufstellung von Geräten aus, die der wissenschaftlichen Forschung dienten. Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

festzustellen, daß der Beteiligte durch die Einrichtung von drei Bildschirmarbeitsplätzen im Institut für Aerodynamik und Gasdynamik der Universität S. Beteiligungsrechte des Antragstellers verletzt hat.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten blieb im Ergebnis ohne Erfolg, jedoch billigte das Beschwerdegericht dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht nur hinsichtlich der Gestaltung der Bildschirmarbeitsplätze zu und verneinte das Vorliegen weiterer Mitbestimmungstatbestände. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus:

Die Aufstellung der Bildschirmgeräte sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts weder eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung oder Erleichterung des Arbeitsablaufs noch sei damit eine grundsätzlich neue Arbeitsmethode eingeführt worden. Hingegen sei dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, daß der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Gestaltung von Arbeitsplätzen bei der Einrichtung der Bildschirmarbeitsplätze mitzubestimmen gehabt habe. Dieser Mitbestimmungstatbestand beziehe sich auf die Ausgestaltung des räumlichen Bereichs derjenigen Plätze, die durch Zuordnung von Einrichtungsgegenständen oder Geräten auf Dauer dazu hergerichtet und bestimmt seien, daß Arbeitstätigkeiten an ihnen ausgeübt würden. Allerdings sei der Personalrat nur dann zur Mitbestimmung befugt, wenn die beabsichtigte Maßnahme geeignet sei, zu einer Belastung von Beschäftigten von einigem Gewicht zu führen; eine besondere Belastung, wie sie § 91 BetrVG fordere, sei nach § 79 Abs. 3 Nr. 12 LPVG BW allerdings nicht erforderlich.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien bei der Aufstellung der Kleinrechner und des Terminals erfüllt gewesen. Mit der Aufstellung dieser Geräte, die auf Dauer benutzt werden sollten und denen bestimmte Einrichtungsgegenstände wie Sitzgelegenheiten zugeordnet worden seien, habe der Beteiligte Arbeitsplätze im Sinne der Vorschrift geschaffen. Die Arbeit an den Geräten könne die Beschäftigten wegen der ungegenständlichen Anzeige der Informationen mittels Kathodenstrahl oder Plasma sowie wegen der erforderlichen Blickfixierung auf die Anzeige während des Arbeitens an den Geräten auch in einem ins Gewicht fallenden Maße belasten. Das rechtfertige es, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, insbesondere hinsichtlich der Lichtverhältnisse, der Temperaturregelung und der Sitzgelegenheiten, einzuräumen.

Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers entfalle auch nicht deswegen, weil das Landespersonalvertretungsgesetz für das wissenschaftliche Personal der Hochschulen teils überhaupt nicht, teils lediglich eingeschränkt gelte; es erfasse in personeller Hinsicht allerdings nur die jenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter, die der Personalvertretung unterlägen. Insoweit verdränge die Wissenschafts-, Forschungs- und Lehrfreiheit die Mitbestimmung nicht. Auch bestehe kein verfassungsrechtliches Gebot, die Mitbestimmung hinsichtlich dieser Mitarbeiter weitergehend einzuschränken, als es das Landespersonalvertretungsgesetz vorsehe.

Gegen diesen Beschluß richten sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten und die innerhalb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde eingelegte Anschlußrechtsbeschwerde des Antragstellers.

Der Beteiligte hält die Tatbestandsvoraussetzungen des § 79 Abs. 3 Nr. 12 LPVG BW nicht für erfüllt und ist im übrigen der Auffassung, Art. 5 Abs. 3 GG sowie Art. 20 Abs. 1 der Landesverfassung Baden-Württemberg und § 4 Abs. 1, 2 des Universitätsgesetzes schlössen das vom Antragsteller in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht auch dann aus, wenn der Sache nach ein Mitbestimmungstatbestand erfüllt sein sollte.

Die Anschlußrechtsbeschwerde des Antragstellers hält der Beteiligte für unzulässig. Er beantragt dementsprechend sinngemäß,

den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 10. Mai 1983 sowie den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 10. März 1982 aufzuheben, soweit darin dem Antrag des Antragstellers entsprochen worden ist, den Antrag in vollem Umfang abzulehnen und die Anschlußrechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsteller tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und greift den angefochtenen Beschluß mit der Anschlußrechtsbeschwerde insoweit an, als darin die Einrichtung der Bildschirmarbeitsplätze nicht als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs und nicht als Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden angesehen worden ist. Er beantragt sinngemäß,

den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 10. Mai 1983 aufzuheben, soweit darin die Feststellung abgelehnt worden ist, daß der Beteiligte bei der Aufstellung von Bildschirmgeräten im Institut für Aerodynamik und Gasdynamik der Universität S. Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und 10 LPVG BW verletzt hat.

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Rechtsbeschwerde und die Anschlußrechtsbeschwerde sind zulässig. Die Zweifel des Beteiligten an der verfahrensrechtlichen Befugnis des Antragstellers, sich der Rechtsbeschwerde mit einer unselbständigen Rechtsbeschwerde anzuschließen, sind nicht begründet. Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 15. Dezember 1972 – BVerwG 7 P 4.71 – (Buchholz 238.33 § 22 a PersVG Bremen Nr. 1) der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 15. Mai 1957 – 1 ABR 8/55 – [AP Nr. 5 zu § 56 BetrVG]) beigetreten, dieses Rechtsmittel sei nicht statthaft. Die dafür vorrangig gegebene Begründung, § 556 ZPO sei im personalvertretungsrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren nicht sinngemäß anzuwenden, weil es für die Rechtsbeschwerde – im Gegensatz zur Revision – an einer Begründungsfrist fehle und daher kein Zeitpunkt bestimmt werden könne, bis zu dem eine unselbständige Anschlußrechtsbeschwerde noch eingelegt werden könne, hat indessen mit der Änderung des § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG durch Art. 1 Nr. 65 Buchst. b des Gesetzes zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 545) ihre Berechtigung verloren. Der Senat vermag auch keine sonstigen Gründe zu erkennen, die es ausschließen, § 556 ZPO in dem dem Revisionsverfahren nachgebildeten Rechtsbeschwerdeverfahren sinngemäß ebenso anzuwenden, wie es § 72 Abs. 5 ArbGG für das arbeitsgerichtliche Revisionsverfahren vorsieht.

Der Anschlußrechtsbeschwerde des Antragstellers ermangelt auch nicht deswegen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Mitbestimmungsbefugnis der Personalvertretung ungeachtet ihrer rechtlichen Grundlagen als Einheit anzusehen ist und ihm vom Beschwerdegericht eine solche Befugnis zuerkannt worden ist. Der Antragsteller hat vielmehr ein anzuerkennendes Interesse daran, geklärt zu wissen, aus welchen Rechtsgründen er in dem zu erörternden sachlichen Zusammenhang mitbestimmungsbefugt ist. Zwar unterscheidet das Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg – anders als das Bundespersonalvertretungsgesetz in den §§ 75, 76 – hinsichtlich der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nicht zwischen Mitbestimmungstatbeständen, die bei Beamten, und solchen, die bei Angestellten und Lohnempfängern gegeben sind, so daß keine jeweils besondere Gruppenbeteiligung zu beachten ist. Gleichwohl ist es für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts, insbesondere für die Bestimmung des sachlichen Gegenstandes der Beteiligungsmöglichkeiten des Antragstellers und der Beteiligungsform von Bedeutung, auf welche Mitbestimmungstatbestände er sich stützen kann.

2. Die Rechtsbeschwerde und die Anschlußrechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben zu Recht festgestellt, daß der Antragsteller, soweit die personellen Voraussetzungen dafür gegeben sind, befugt ist, bei der Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen in der Universität S. auch dann mitzubestimmen, wenn die auf diesen Arbeitsplätzen zu leistende Arbeit ihrem Gegenstand nach der Wissenschaft und Forschung dient; das Beschwerdegericht hat die rechtliche Grundlage dieser Mitbestimmungsbefugnis zutreffend bestimmt.

Den in § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, 10, Abs. 3 Nr. 12 LPVG BW beschriebenen Einzeltatbeständen, auf die der Antragsteller das von ihm in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht gründet, ist gemeinsam, daß sie ausschließlich den Schutz des einzelnen Beschäftigten bei der Arbeit zum Gegenstand haben. Sie sollen es dem Personalrat ermöglichen, gegenüber baulichen, organisatorischen und technischen Umstellungen in der Dienststelle die Belange der Beschäftigten geltend zu machen, für die sich die äußeren Umstände, unter denen sie zu arbeiten haben, oder die von ihnen zu leistende Arbeit selbst infolge solcher Maßnahmen ändern würden. Die Mitbestimmung des Personalrats hieran rechtfertigt sich aus der Überlegung, daß er als Kollektivorgan der Beschäftigten dazu berufen ist, die objektiven und subjektiven Auswirkungen derartiger Maßnahmen auf den einzelnen Beschäftigten zu prüfen und erforderlichenfalls auf die Dienststelle einzuwirken, um die Betroffenen vor Überbeanspruchung oder gar Gefährdungen ihrer körperlichen und seelischen Gesundheit zu schützen. Keiner der in die Betrachtung einzubeziehenden Mitbestimmungstatbestände berechtigt den Personalrat hingegen, Umstellungen der genannten Art in der Dienststelle unter dem Gesichtspunkt des Rationalisierungsschutzes oder aus anderen arbeitsmarktpolitischen Gründen entgegenzutreten. Von diesem Grundverständnis hat die Prüfung der einzelnen von den Verfahrensbeteiligten erhobenen materiellen Rügen auszugehen.

Weiter ist zu berücksichtigen, daß der Antragsteller lediglich festgestellt wissen will, er sei unter den verschiedenen von ihm angeführten rechtlichen Gesichtspunkten an der Aufstellung der im Tatbestand beschriebenen Geräte im Institut Aerodynamik und Gasdynamik der Universität S. zu beteiligen gewesen, weil diese Geräte die mit ihrer Hilfe erarbeiteten Ergebnisse auf einem Bildschirm anzeigen. Daraus, daß die Geräte eine geänderte Vorbereitung des Rechenvorganges erfordern oder – abgesehen von der Notwendigkeit, die Ergebnisse des Rechenvorgangs vom Bildschirm abzulesen – die an ihnen arbeitenden Beschäftigten möglicherweise anders als bisher geistig oder körperlich in Anspruch nehmen, leitet der Antragsteller kein Beteiligungsrecht her.

a) Die mit der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, der angefochtene Beschluß beruhe auf einem Fehlverständnis des Begriffes „Arbeitsplatz”, soweit er feststelle, der Antragsteller habe bei der Aufstellung der Kleinrechner und des Terminals nach § 79 Abs. 3 Nr. 12 LPVG BW (Gestaltung der Arbeitsplätze) mitzubestimmen gehabt, greift nicht durch.

Der Vorschrift liegt – ebenso wie der wortgleichen Bestimmung des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG – ein räumliches Verständnis dieses Begriffes zugrunde. Dementsprechend hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 15. Dezember 1978 – BVerwG 6 P 13.78 (PersV 1980, 145 = ZBR 1980, 59) und BVerwG 6 P 18.78 – (PersV 1980, 151 = ZBR 1981, 257) als Arbeitsplatz den räumlichen Bereich bezeichnet, in dem der Beschäftigte tätig ist, sowie dessen unmittelbare Umgebung. Dieses Verständnis des Begriffes weist – entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde – auch nicht insoweit eine personale oder funktionale Komponente auf, als nur ein solcher räumlicher Bereich innerhalb der Dienststelle als Arbeitsplatz anzusehen wäre, in dem ein bestimmter Beschäftigter die ihm obliegenden Aufgaben zu einem ins Gewicht fallenden Anteil erledigt. Der dargestellte Schutzzweck der Mitbestimmungsregelung gebietet es vielmehr, sie auf alle innerhalb der Räumlichkeiten einer Dienststelle nach deren Aufteilung, der Untergliederung von Räumen oder der Zuordnung bestimmter Raumzonen zu einem Arbeitsgerät abgrenzbaren Bereiche anzuwenden – die Besonderheiten beweglicher Arbeitsplätze und des Außendienstes können hier unerörtert bleiben –, in denen von einem Beschäftigten oder mehreren Beschäftigten zugleich oder nacheinander einzelne Arbeitsschritte oder ineinandergreifende Arbeitsvorgänge verrichtet werden.

Anderenfalls würden eine Vielzahl von Arbeitseinrichtungen und -geräten, die ihrem Zweck entsprechend von einer Mehrzahl von Beschäftigten zu benutzen sind oder zur Einsparung von Haushaltsmitteln nur mehreren Beschäftigten zur gemeinsamen Benutzung zur Verfügung gestellt werden, einschließlich ihres Arbeitsumfeldes von der Mitbestimmung ausgenommen sein, obwohl gerade die Ausgestaltung einer von mehreren Beschäftigten zu benutzenden Arbeitseinrichtung unter Gesundheits- und Sicherheitsgesichtspunkten besondere Anforderungen stellen kann. Vor allem aber würde die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Auslegung des Begriffes „Arbeitsplatz” der Entwicklung der Büro- und Werkstättentechnik nicht gerecht, welche in großem Umfang darauf abzielt, den individuellen Arbeitsbereich des einzelnen Mitarbeiters zugunsten von Anlagen zur gemeinsamen Nutzung wie Datenspeichern, Rechnern, Textaufnahme- und -abgabegeräten, Vervielfältigern u.ä. räumlich und funktionell einzuschränken. Wäre ihr zu folgen, dann bedeutete dies, daß der Personalrat schon jetzt in ganz wesentlichem Umfang und in Zukunft in zunehmendem Maße gehindert wäre, an Umstellungen innerhalb der Dienststelle mitzuwirken, um das Wohl der Beschäftigten zur Geltung zu bringen. Die Auslegung und Anwendung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften muß aber darauf angelegt sein, der Personalvertretung in den von Wortlaut und Sinn der einzelnen Regelung gezogenen Grenzen Einwirkungsmöglichkeiten zu eröffnen und zu sichern, welche sie in den Stand setzen, ihre Aufgabe als Kollektivorgan der Beschäftigten sinnvoll wahrzunehmen.

Aus dieser Sicht kann es nicht zweifelhaft sein, daß die im Institut für Aerodynamik und Gasdynamik der Universität S. aufgestellten Kleinrechner und das Terminal des Großrechners mit den dazu gehörenden Bedienungseinrichtungen und Ergebnisanzeigen (Bildschirmen) sowie die diesen Geräten zugeordneten Einrichtungsgegenstände wie Tische, Sitzgelegenheiten und Ablagen „Arbeitsplätze” im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 12 LPVG BW sind, wenngleich sie in stetem Wechsel von verschiedenen Beschäftigten jeweils nur verhältnismäßig kurzfristig benutzt werden.

Die von dem Antragsteller in Anspruch genommene Mitbestimmung scheitert auch nicht daran, daß diese Arbeitsplätze zu dem Zeitpunkt, als dem Antragsteller hätte Gelegenheit gegeben werden sollen, bei ihrer Gestaltung mitzubestimmen, noch nicht eingerichtet waren. Als „Gestaltung” von Arbeitsplätzen im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 12 LPVG BW ist nicht nur die Umgestaltung bereits vorhandener Arbeitsplätze, sondern auch die Errichtung und Ausgestaltung neuer Arbeitsplätze anzusehen (im Ergebnis ebenso für den Anwendungsbereich des § 91 BetrVG: Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 6. Dezember 1983 – 1 ABR 43/81 –). Damit wird dem Personalrat nicht das Recht eingeräumt, daran mitzubestimmen, ob ein bestimmter Arbeitsplatz eingerichtet wird und welche Arbeiten dort zu verrichten sind. Seine Mitbestimmung beschränkt sich vielmehr auf die Ausgestaltung des vorgesehenen Arbeitsplatzes, d.h. seine räumliche Unterbringung, seine Ausstattung mit Geräten und Einrichtungsgegenständen, seine Beleuchtung und Belüftung u.ä., im Blick auf die dort zu erledigenden Arbeiten einerseits und die Schutzbelange der Beschäftigten andererseits.

Eine Betrachtungsweise, welche die Neueinrichtung von Arbeitsplätzen aus der so zu verstehenden Mitbestimmung des Personalrats ausnähme, wäre mit dem bereits erörterten Sinn und Zweck der Mitbestimmungsregelung nicht zu vereinbaren. Das bedeutet allerdings nicht, daß der Personalrat bereits an jeder Planung mitzubestimmen hätte, bei deren Verwirklichung neue Arbeitsplätze einzurichten wären. Sein Mitbestimmungsrecht wird vielmehr erst durch Maßnahmen seitens der Dienststelle ausgelöst, die konkret auf die Einrichtung eines Arbeitsplatzes hinauslaufen. Dabei ist davon auszugehen, daß Planungen, die die Errichtung eines oder mehrerer neuer Arbeitsplätze einschließen, sich zu einer konkreten Maßnahme in dem dargestellten Sinne verfestigen, wenn greifbare Anstalten zur Einrichtung des Arbeitsplatzes (bauliche Maßnahmen, Bestellung von Geräten usw.) getroffen werden, die eine sachbezogene Einflußnahme des Personalrats ermöglichen.

Eine sachliche Grenze ist der Mitbestimmung nach § 79 Abs. 3 Nr. 12 LPVG BW allerdings dadurch gesetzt, daß nicht jede Veränderung der von der Dienststelle zu verantwortenden äußeren Gestalt eines Arbeitsplatzes oder die Errichtung jedes neuen Arbeitsplatzes ohne weiteres als „Gestaltung der Arbeitsplätze” im Sinne der Vorschrift anzusehen ist. Mit Recht weist das Beschwerdegericht darauf hin, daß nicht „jedes von der Dienststelle veranlaßte Tischerücken” der Zustimmung des Personalrats bedarf. § 79 Abs. 3 Nr. 12 LPVG BW ist vielmehr vor dem Hintergrund der eingangs erläuterten gemeinsamen Zielsetzung aller hier in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestände auszulegen, nämlich die Beschäftigten bei der Arbeit vor Gefährdungen und Überbeanspruchung zu schützen. Mit dieser Zwecksetzung ermöglicht die Regelung dem Personalrat ein korrigierendes Eingreifen, um die räumlichen und sachlichen Arbeitsbedingungen und die Arbeitsumgebung im Interesse der Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen zu können. Mitbestimmungspflichtig sind deswegen nur Festlegungen in bezug auf erst einzurichtende Arbeitsplätze oder Änderungen der Anlage und Ausgestaltung vorhandener Arbeitsplätze, die ihrer Eigenart nach oder wegen ihrer Auswirkungen auf den dort Arbeitenden objektiv geeignet sind, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit desjenigen Beschäftigten zu beeinflussen, der auf dem Arbeitsplatz eingesetzt ist oder werden soll. Aus dieser Sicht unbedeutende Umstellungen an einem Arbeitsplatz unterliegen dagegen nicht der Mitbestimmung des Personalrats, mag sie der dort tätige Beschäftigte auch subjektiv als belastend empfinden. Denn die Personalvertretung hat in dem hier zu betrachtenden Zusammenhang – ebenso wie im übrigen – nicht die individuellen Interessen einzelner Beschäftigter wahrzunehmen, sondern ausschließlich diejenigen der Gesamtheit der Beschäftigten. Das belegt nicht zuletzt der Wortlaut der Vorschrift, indem er von der „Gestaltung der Arbeitsplätze”, d.h. in der sprachlichen Mehrzahlform von der Gesamtheit der vorhandenen Arbeitsplätze, spricht.

Im Gegensatz zum Beschwerdegericht und dem Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluß vom 17. Februar 1982 – CL 13/80 –) entnimmt der Senat dem § 79 Abs. 3 Nr. 12 LPVG BW und den entsprechenden Bestimmungen der Personalvertretungsgesetze des Bundes und der übrigen Bundesländer nicht, daß die Befugnis des Personalrats, bei der Gestaltung der Arbeitsplätze mitzubestimmen, davon abhängt, daß die beabsichtigte Maßnahme eine Belastung eines Beschäftigten „von einigem Gewicht” voraussetzt. Abgesehen davon, daß das Tätigwerden der Personalvertretung damit an ein Kriterium gebunden würde, welches sich inhaltlich kaum bestimmen ließe, kann eine solche Schwelle für die Mitbestimmung weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der entsprechenden Vorschriften abgeleitet werden. Sie ergibt sich auch nicht aus deren Vergleich mit § 91 BetrVG; denn diese Bestimmung knüpft die Mitbestimmung bei der Gestaltung der Arbeitsplätze in der gewerblichen Wirtschaft schon ihrem Wortlaut nach an deutlich engere Voraussetzungen als die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder.

Aus dieser Sicht ist dem Beschwerdegericht darin zuzustimmen, daß die Einrichtung der Bildschirmarbeitsplätze im Institut für Aerodynamik und Gasdynamik der Universität S. der Sache nach ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers auslöste, weil derartige Arbeitsplätze in verschiedener Hinsicht Vorkehrungen erfordern, um die dort tätigen Beschäftigten vor unnötigen Belastungen und vor Schäden zu bewahren, die auch bei nur kurzfristiger Beschäftigung auf einem solchen Arbeitsplatz auftreten können, aber vermeidbar sind.

b) Die von der Anschlußrechtsbeschwerde erhobene Rüge, das Beschwerdegericht habe dem Antragsteller zu Unrecht ein Mitbestimmungsrecht aus § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG BW (Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs) abgesprochen, ist unbegründet. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Mitbestimmung nach einer der beiden Alternativen dieser Vorschrift sind nicht gegeben.

Die Aufstellung der Bildschirmgeräte stellt keine „Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung” (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, erste Alternative LPVG BW) dar. Unter diesen Mitbestimmungstatbestand fallen, wie der Senat in seinem Beschluß vom 15. Dezember 1978 – BVerwG 6 P 13.78 – (Buchholz 238.3 A § 76 BPersVG Nr. 1) dargelegt hat, Maßnahmen, Welche darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit qualitativ oder quantitativ zu fördern, d.h. die Güte und Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern. Das trifft regelmäßig auf Rationalisierungsmaßnahmen zu, jedoch nicht ausschließlich auf sie. Entscheidend ist, daß die beabsichtigte Maßnahme darauf angelegt ist, auf einem oder mehreren Arbeitsplätzen einen höheren mengenmäßigen Arbeitsertrag zu erzielen oder die Qualität des Arbeitsprodukts zu verbessern. Allerdings ist als Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 erste Alternative LPVG BW nicht die Steigerung der Menge oder der Qualität des Arbeitsertrages anzusehen, sondern die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen, mag sie in gesteigerten körperlichen Anforderungen oder in einer vermehrten geistig-psychischen Belastung als Folge eines schnelleren Arbeitstaktes oder eines geänderten Arbeitsablaufs bestehen. Denn der Begriff „Arbeitsleistung” bezeichnet in dem hier zu betrachtenden Zusammenhang – anders als der Senat in seinem bereits angeführten Beschluß ausgesprochen hat – weder die Menge der während der festgelegten Arbeitszeit geleisteten Arbeit noch deren sachlichen Ertrag, das Arbeitsprodukt, sondern den körperlichen Einsatz und geistigen Aufwand, den der Beschäftigte erbringen muß, um das ihm abverlangte Arbeitsergebnis in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erzielen. Nur dieses Verständnis des Gesetzeswortlauts wird dem Zweck der Mitbestimmungsregelung vollends gerecht, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren.

Allerdings ist nicht jede Maßnahme, aus der sich für einen oder mehrere Beschäftigte eine Steigerung der so zu verstehenden Arbeitsleistung ergeben kann, von der Zustimmung des Personalrats abhängig. Sein Mitbestimmungsrecht beschränkt sich auf Maßnahmen „zur Hebung” der Arbeitsleistung, d.h. auf solche, die darauf abzielen, das Arbeitsergebnis einzelner oder aller Beschäftigten zu erhöhen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Aufstellung der Bildschirmgeräte im Institut für Aerodynamik und Gasdynamik bewirkt lediglich die veränderte Übermittlung der mit Hilfe eines elektronischen Rechners erzielten Rechenergebnisse. An die Stelle der vor der Aufstellung der Kleinrechner und des Terminals offenbar üblichen Niederlegung der Rechenergebnisse des Großrechners in materieller Form (Computerausdruck oder ähnliches) ist die Bildschirmanzeige getreten. Es kann dahinstehen, ob sich darin nur eine Fortentwicklung in der Technologie oder Ausstattung solcher Geräte ausdrückt oder ob die Bildschirmanzeige speziell gewählt worden ist, weil sie die für die Mitarbeiter des Instituts für Aerodynamik und Gasdynamik zweckmäßigste Form der Ergebnisübermittlung darstellt. Jedenfalls ist diese Maßnahme ersichtlich nicht darauf angelegt, die Arbeitsleistung derjenigen Beschäftigten des Instituts, welche die Kleinrechner oder das Terminal benutzen, in dem zuvor dargestellten Sinne zu heben. Dies ergibt sich schon aus der Überlegung, daß die Ergebnisübermittlung in der Form der Bildschirmanzeige für sich genommen ohne Einfluß auf Menge und Qualität der am Kleinrechner oder am Terminal geleisteten Arbeit ist. Ein besseres Arbeitsergebnis kann allenfalls dadurch erzielt werden, daß die Rechenaufgaben nunmehr im Institut selbst gelöst werden können, weil sie entweder an einem der Kleinrechner bearbeitet werden oder der Großrechner über das Terminal ohne zeitliche Festlegung und ohne die Zurücklegung von Wegen im Dialogverkehr benutzt werden kann. Das wäre dann aber eine Folge der Einrichtung der Kleinrechner und des Terminals, nicht hingegen der Installation von Bildschirmanzeigegeräten, welche – wie dargelegt – allein Gegenstand des Verfahrens ist.

Aber auch die Aufstellung der Geräte in ihrer Gesamtheit stellt keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung in dem erörterten Sinne dar, weil sie nach Lage der Dinge nicht darauf angelegt ist, die individuelle Arbeitsleistung der Beschäftigten zu erhöhen, die sie benutzen. Die unregelmäßige und verhältnismäßig kurzfristige Inanspruchnahme der Geräte durch die einzelnen Beschäftigten schließt es aus, daß die mögliche Beschleunigung der einzelnen Rechenvorgänge ohne weiteres zum Ansteigen der Gesamtarbeitsleistung der betreffenden Beschäftigten führt oder gar führen soll mit der Folge, daß diese dadurch zusätzlichen Anforderungen unterworfen werden.

Sollte sich die auf Rechenarbeit entfallende zeitliche Beanspruchung der Institutsangehörigen durch die Benutzung der Rechner meßbar verringern und sollte dies dazu führen, daß den betroffenen Beschäftigten zusätzliche andere Aufgaben übertragen werden, um die gewonnene Arbeitszeit auszufüllen – was die Tatsacheninstanzen nicht festgestellt haben –, so stellte sich die Einrichtung der mit Bildschirmanzeige versehenen Geräte – entgegen der Auffassung des Antragstellers – gleichwohl nicht als Maßnahme im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG BW dar, weil sie nicht erkennbar auf eine Hebung der Arbeitsleistung dieser Beschäftigten abzielt, sondern die Zuweisung zusätzlicher Aufgaben an diese Beschäftigten eine nicht beabsichtigte Folge wäre, welche jede technische oder organisatorische Umstellung mittelbar nach sich ziehen kann.

Die – technisch notwendige oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit gewählte – Ausstattung der Kleinrechner und des Terminals mit einer Bildschirmanzeige bildet auch keine „Maßnahme zur Erleichterung des Arbeitsablaufs” (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 zweite Alternative LPVG BW). Als „Arbeitsablauf” im Sinne der Vorschrift ist die funktionelle, räumliche und zeitliche Abfolge der verschiedenen unselbständigen Arbeitsvorgänge (Arbeitsschritte) und der äußere Verlauf jedes einzelnen dieser Arbeitsvorgänge anzusehen (vgl. Beschluß vom 15. Dezember 1978 – BVerwG 6 P 13.78 – ≪a.a.O.≫). Dem Beschwerdegericht kann nicht in der Auffassung beigepflichtet werden, dieser Begriff bezeichne nur „in gleicher Weise ständig wiederkehrende Arbeitsvorgänge”, die „in gleicher Abfolge bei den betreffenden Beschäftigten regelmäßig arbeitstäglich eine ganze Reihe von Malen stattfinden müssen”. Nach dem Regelungszweck der Vorschrift erfaßt er vielmehr auch solche Arbeitsvorgänge, die unregelmäßig vorkommen. Denn Maßnahmen, welche dazu bestimmt sind, in den Hergang der Arbeit einzugreifen, um dem Beschäftigten einzelne Verrichtungen – etwa durch Vereinfachung der zu erfüllenden Aufgabe oder durch die Gestellung von technischen Hilfsmitteln – zu erleichtern, die also seine körperliche oder geistige Inanspruchnahme durch den einzelnen Arbeitsvorgang oder durch die Abfolge mehrerer aneinander anschließender Arbeitsvorgänge verringern sollen, unterliegen der Mitbestimmung, weil die so zu verstehende Erleichterung des Arbeitsablaufs in aller Regel mit einer Anhebung des Maßes der verlangten Arbeit, des Arbeitspensums, verbunden ist.

Aus dieser Sicht erweisen sich „Maßnahmen zur Erleichterung des Arbeitsablaufs” als ein Unterfall der „Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung”; die Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats rechtfertigt sich mithin aus den gleichen Überlegungen, welche auch die Mitbestimmung über Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung begründen. Dem Beschwerdegericht ist allerdings einzuräumen, daß die Erleichterung von nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich vorkommenden Arbeitsvorgängen und die dadurch ausgelöste, entsprechend geringfügige Anhebung des Arbeitspensums dem Personalrat kaum Anlaß geben kann, sich der letzteren entgegenzustellen. Das rechtfertigt es indes nicht, sie bei der inhaltlichen Bestimmung des Begriffes „Arbeitsablauf” außer Betracht zu lassen, solange sie als Teil des für den Funktionsbereich eines oder mehrerer Beschäftigter typischen Arbeitsablaufs anzusehen sind. Ob das der Fall ist, kann nicht allein anhand des regelmäßigen Arbeitsablaufs eines einzelnen Arbeitstages beurteilt werden; es müssen vielmehr auch Arbeitsvorgänge berücksichtigt werden, die – wie es in differenzierten Funktionsbereichen häufig der Fall ist – zwar nicht täglich, aber doch typischerweise vorkommen.

Nicht mehr unter den Begriff des Arbeitsablaufs sind allerdings Verrichtungen zu fassen, welche nur sehr selten – etwa monatlich nur wenige Male – anfallen und deswegen für die von dem Beschäftigten zu leistende Arbeit nicht typisch sind; denn ihre Erleichterung kann allenfalls zu einer geringfügigen Änderung, nicht aber zu einer meßbaren Anhebung des Arbeitspensums und damit auch nicht zu einer Mehrbeanspruchung des Beschäftigten führen, der der Personalrat entgegentreten dürfte.

Ob eine Maßnahme dazu bestimmt ist, den Arbeitsablauf zu erleichtern, beurteilt sich nicht nach technischen oder organisatorischen Kriterien, sondern danach, ob sie darauf abzielt, Art oder Maß der Beanspruchung eines oder mehrerer Beschäftigter zu mindern. Auch dieser Mitbestimmungstatbestand hat den arbeitenden Menschen, nicht den Betriebsablauf zum Gegenstand. So stellt eine Veränderung im Arbeitsablauf, die zwar einzelne Arbeitsvorgänge vereinfacht oder beschleunigt, aber – etwa wegen der nunmehr schnelleren Abfolge der Arbeitsvorgänge oder wegen des Erfordernisses, jetzt komplizierte technische Einrichtungen überwachen zu müssen – nicht zu einer Verringerung, sondern allenfalls zu einer Verlagerung, möglicherweise aber auch zu einer Erhöhung des körperlichen oder geistigen Einsatzes führt, den der Beschäftigte erbringen muß, um die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, keine Maßnahme zur „Erleichterung” des Arbeitsablaufs dar. Maßnahmen dieser Art sind mitbestimmungspflichtig, weil sie, auf die Hebung der Arbeitsleistung abzielen.

Hiervon ausgehend ergibt sich, daß die Ausstattung der Kleinrechner und des Terminals im Institut für Aerodynamik und Gasdynamik mit Bildschirmanzeigevorrichtungen, auf die sich das vom Antragsteller in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht – wie dargelegt – allein bezieht, keine Maßnahme zur Erleichterung des Arbeitsablaufs darstellt. Dazu im einzelnen:

Der Übergang von anderen Formen der Übermittlung des Ergebnisses von Rechenarbeiten, die mit Hilfe elektronischer Rechner durchgeführt werden, zur Bildschirmanzeige führt nach diesen Grundsätzen nicht zu einer Erleichterung des Arbeitsablaufs, weil nichts dafür spricht, daß der damit in Verbindung stehende menschliche Arbeitsvorgang, die Aufnahme und Verarbeitung des Rechenergebnisses, dadurch einfacher wird. Die Argumentation des Antragstellers geht vielmehr gerade dahin, daß die Ergebnisanzeige auf einem Datensichtgerät den Beschäftigten physisch stärker beanspruche als andere Formen der Ergebnisübermittlung, weil ihn das Ablesen der Anzeige besonders anstrenge.

Nichts anderes hat zu gelten, wenn die Verlagerung der Rechentätigkeit von dem Großrechner der Universität auf die Kleinrechner und das Terminal des Instituts für Aerodynamik und Gasdynamik mit in die Betrachtung einbezogen wird, obwohl sich das Begehren des Antragstellers – wie dargelegt – nicht auf sie erstreckt. Der Ablauf der Lösung numerischer Rechenprobleme mit Hilfe elektronischer Rechner hat sich dadurch nur insoweit verändert, als das Rechenprogramm nicht mehr in Lochkarten gestanzt werden muß und diese zum Großrechner transportiert werden müssen, sondern daß es direkt in einen der Kleinrechner oder über das Terminal in den Großrechner eingegeben werden kann, und als die Institutsangehörigen dauernd unmittelbaren Zugang zu den Rechnern haben. Als mitbestimmungsbedürftige Erleichterung des Arbeitsvorganges „Rechnen” sieht der Antragsteller dementsprechend die Verkürzung der für Rechenaufgaben benötigten Arbeitszeit an. Er übersieht dabei jedoch, daß an die Stelle des Zeitaufwandes für die Herstellung der Lochkarten derjenige für die digitale Eingabe des Rechenprogramms in den Rechner getreten ist. Beide Zeiträume werden sich in etwa entsprechen. Entfallen ist lediglich der Weg zum und vom Großrechner, der nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts für eine Strecke 12 Minuten in Anspruch nahm. Selbst wenn für diese Wege keine Boten zur Verfügung gestanden haben sollten, sondern die Institutsangehörigen den Großrechner selbst aufsuchen mußten, liegt in dem Fortfall dieser kurzfristigen Unterbrechungen ihrer eigentlichen Tätigkeit keine Erleichterung des für ihre Funktionsbereiche typischen Arbeitsablaufes.

Geändert hat sich als Folge der Aufstellung der Kleinrechner und des Terminals nur die äußere Organisation der Rechnerbenutzung mit der Folge, daß die Mitarbeiter des Instituts die ihnen obliegenden Rechenaufgaben nunmehr innerhalb des Institutsgebäudes zu dem Zeitpunkt erfüllen können, in dem sie sich stellen. Das ist zwar für die Erfüllung dieser Aufgaben von zeitlichem und sachlichem Vorteil, erleichtert den Institutsangehörigen aber den Ablauf ihrer Arbeit nicht in der Weise, daß sich ihr bisheriges Arbeitspensum verringert oder – mit Ausnahme des fortgefallenen unbedeutenden Zeitaufwandes für die untypischen Unterbrechungen ihrer Arbeit durch die Wege zum und vom Großrechner – nunmehr schneller erledigen ließe, und dadurch Raum für die Auffüllung dieses Pensums durch weitere Aufgaben geschaffen worden wäre. In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, daß die Wege der Institutsangehörigen, soweit es sich nicht um Boten des Instituts handelte, zum und vom Großrechner angesichts ihrer eigentlichen Aufgabenstellung keinen „Arbeitsvorgang” bildeten, sondern ihre Arbeit unterbrachen. Die Aufstellung der Kleinrechner und des Terminals im Institut für Aerodynamik und Gasdynamik erleichterte nach alledem zwar die Erfüllung der Aufgaben des Instituts, nicht aber den Arbeitsablauf des einzelnen Institutsbediensteten, soweit er nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, zweite Alternative LPVG BW personalvertretungsrechtlich relevant ist.

c) Entgegen der Auffassung der Anschlußrechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht auch das vom Antragsteller in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht aus § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG BW (Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden) zu Recht als nicht gegeben angesehen.

Mit dem Begriff „Arbeitsmethode” bezeichnet die Vorschrift die Konzeption, welche hinter dem in mehr oder weniger viele einzelne, unselbständige Arbeitsvorgänge gegliederten Arbeitsablauf steht, d.h. die Festlegung, auf welchem Bearbeitungsweg und mit welchen Arbeitsmitteln durch welche Beschäftigten die der jeweiligen Dienststelle vom Gesetz oder auf andere Weise – in dem hier zu betrachtenden Bereich etwa durch die Vorgabe eines Forschungszieles – gestellte Aufgabe erfüllt werden soll. Die „Arbeitsmethode” erweist sich damit als das auf der Grundlage der personellen, räumlichen, technischen und sonstigen bedeutsamen Gegebenheiten und Möglichkeiten der Dienststelle entwickelte Modell des Ablaufs derjenigen Arbeit, die zur Erfüllung der gestellten Aufgabe geleistet werden muß. Damit bildet sie das Leitbild für die Organisation und die technische Ausgestaltung des Arbeitsablaufs, indem sie einen methodisch geordneten Bezug zwischen der zu erfüllenden Aufgabe einerseits und den zu ihrer Erfüllung bereitstehenden oder benötigten Personen, Geräten und Sachmitteln andererseits herstellt, welcher sodann in konkret personenbezogene Arbeitsaufträge und sachbezogene Arbeitsvorgänge umzusetzen ist. Dementsprechend hat der Senat im Beschluß vom 15. Dezember 1978 – BVerwG 6 P 13.78 – (a.a.O.) ausgesprochen, daß unter den Begriff „Arbeitsmethode” die Regeln fallen, welche die Ausführung des Arbeitsablaufs durch den Menschen bei einem bestimmten Arbeitsverfahren betreffen und besagen, in welcher Art und Weise der Mensch an dem Arbeitsablauf beteiligt sein soll bzw. beteiligt ist. Die von und in der Dienststelle zu erfüllende Aufgabe bildet demgegenüber kein Element der so zu verstehenden Arbeitsmethode. Sie stellt sich vielmehr als die „Zielvorgabe” dar, auf die hin die Arbeitsmethode zu entwickeln ist. Das gilt insbesondere für Dienststellen, die – wie im Bereich der Forschung – befugt sind, ihre Aufgaben weitgehend selbst zu bestimmen. Die Auswahl und Formulierung dieser Aufgaben, im vorliegenden Fall also die Ermittlung numerischer Probleme und die Bestimmung des mathematisch-methodischen Weges zu ihrer Lösung, können daher nicht Gegenstand der Mitbestimmung sein. Diese beschränkt sich auf den methodischen Weg zur praktischen Erfüllung der der Dienststelle gestellten oder von ihr selbst formulierten Aufgaben und die Auswirkungen seiner Änderung auf die Beschäftigten.

Eine „grundlegend neue” Arbeitsmethode wird nicht nur dann im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG BW eingeführt, wenn die Gesamtheit der den Arbeitsablauf an einem Arbeitsplatz bestimmenden Regeln geändert wird; auch Regeländerungen, die sich auf Abschnitte des Arbeitsablaufs beschränken, können eine „grundlegend neue Arbeitsmethode” darstellen. Voraussetzung dafür ist in jedem Fall, daß die Änderung für den von ihr betroffenen Beschäftigten ins Gewicht fallende körperliche oder geistige Auswirkungen hat. Denn die Mitbestimmung des Personalrats über die Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden und die daraus sich ergebende Einschränkung des Direktionsrechts der Dienststelle rechtfertigt sich – ähnlich den zuvor behandelten Mitbestimmungstatbeständen – aus der Überlegung, daß die Ersetzung einer eingeführten und in eine entsprechende Organisation des Arbeitsablaufs umgesetzten Arbeitsmethode durch eine grundlegend andere notwendig zur Umstellung des Arbeitsablaufs führt, welche ihrerseits wiederum bedeutsame Auswirkungen auf die körperliche und geistige Inanspruchnahme des oder der Beschäftigten haben kann.

Dies zugrunde gelegt kann die Aufstellung von Geräten zur Bildschirmanzeige von Rechenergebnissen im Institut für Aerodynamik und Gasdynamik nicht als Einführung einer grundlegend neuen Arbeitsmethode im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG BW angesehen werden. Dabei kann dahinstehen, ob das Ablesen des Rechenergebnisses von einem Bildschirm im Verhältnis zur Entgegennahme des in materieller Form niedergelegten Rechenergebnisses (Computerausdruck) bei einem Beschäftigten, der ausschließlich mit der elektronischen Bearbeitung von Rechenaufgaben befaßt ist, als grundlegend geänderte Arbeitsmethode anzusehen wäre. Im vorliegenden Fall ist das nämlich schon deswegen auszuschließen, weil die Mitarbeiter des Instituts für Aerodynamik und Gasdynamik die Kleinrechner und das Terminal nach dem festgestellten Sachverhalt jeweils nur gelegentlich und kurzfristig benutzen, so daß die Auswirkungen der Einführung der Bildschirmanzeige auf ihre Arbeit und damit auf sie selbst im Verhältnis zu dem übrigen, unverändert gebliebenen methodischen Ablauf ihrer Arbeit nicht ins Gewicht fallen.

Nichts anderes hat zu gelten, wenn – über das Mitbestimmungsbegehren des Antragstellers hinausgehend – auch der Übergang von der Festlegung des Rechenprogramms auf einer Lochkarte zur digitalen Eingabe des Programms in den Rechner oder das Terminal in die Betrachtung einbezogen wird. Denn auch die veränderte Bedienung der Geräte stellt sich wegen deren nur gelegentlicher und kurzfristiger Benutzung nach den vorausgegangenen Darlegungen nicht als grundlegend neue Arbeitsmethode dar.

d) Eine Mitbestimmung des Antragstellers an der Aufstellung der Bildschirmgeräte unter dem Gesichtspunkt der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (§ 79 Abs. 3 Nr. 9 LPVG BW), kommt nicht in Betracht, weil die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Geräte ersichtlich nicht diesem Zweck dienen.

e) Das Recht des Antragstellers, über die Gestaltung der mit der Aufstellung der mit Bildschirmanzeige versehenen Kleinrechner und des Terminals geschaffenen Arbeitsplätze mitzubestimmen, wird durch die verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit von Wissenschaft und Forschung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) nicht ausgeschlossen. Der Erörterung dieser von der Rechtsbeschwerde in den Mittelpunkt ihrer Argumentation gestellten Rechtsfrage ist folgendes vorauszuschicken:

Das Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg löst den Widerstreit zwischen der Notwendigkeit, auch den im Hochschulbereich Beschäftigten den kollektivrechtlichen Schutz einer Personalvertretung in dem weitestmöglichen Umfang zu gewährleisten, einerseits und der verfassungskräftig gebotenen Sicherung der Freiheit von Wissenschaft und Forschung andererseits in seinem § 94 (in der Fassung des § 142 Abs. 3 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg vom 22. November 1977 ≪GB. S. 473≫) nicht durch eine Beschränkung der sachlichen Gegenstände der Beteiligung der Personalvertretung, sondern durch die Begrenzung des persönlichen Geltungsbereichs des Gesetzes und die Abstufung der Beteiligungsrechte der Personalvertretung. Danach gilt das Landespersonalvertretungsgesetz im Hochschulbereich insgesamt nicht für Professoren, Hochschulassistenten, Gastprofessoren und Lehrbeauftragte (§ 94 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW). Bei wissenschaftlichen Hilfskräften und Tutoren an Hochschulen tritt an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung (§ 94 Abs. 3 LPVG BW). Der Antragsteller kann das ihm nach § 79 Abs. 3 Nr. 12 LPVG BW zustehende Mitbestimmungsrecht mithin nur hinsichtlich derjenigen Beschäftigten des Instituts für Aerodynamik und Gasdynamik geltend machen, für die das Landespersonalvertretungsgesetz gilt und hinsichtlich derer er nicht durch § 94 Abs. 3 LPVG BW auf ein Mitwirkungsrecht beschränkt ist.

Dies bedeutet, daß er Maßnahmen zur Gestaltung von Arbeitsplätzen in keinem Fall ohne die Zustimmung der Dienststelle durchzusetzen vermag. In bezug auf den in § 94 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW genannten Personenkreis scheitert das an dem Fehlen jeglicher personalvertretungsrechtlicher Befugnis; bezüglich der wissenschaftlichen Hilfskräfte und Tutoren beläßt § 72 Abs. 3 LPVG BW der Dienststelle dann, wenn sie Einwendungen, welche der Personalrat aufgrund seines Mitwirkungsrechtes erhoben hat, nicht entspricht, die Letztentscheidung. Sofern weitere Beschäftigte der Universität von der Maßnahme berührt werden können, ist deren Durchführung zwar von der Zustimmung des Antragstellers abhängig; im Falle der Nichteinigung kann die dann anzurufende Einigungsstelle aber keine von der Auffassung der Dienststelle abweichende bindende Entscheidung treffen, sondern gemäß § 69 Abs. 4 Satz 3, § 71 Abs. 4 Satz 2 LPVG BW nur eine nicht verbindliche Empfehlung aussprechen.

Als Ergebnis der Vorbetrachtung zur personellen und sachlichen Reichweite der Beteiligungsbefugnis des Antragstellers in dem hier zu beurteilenden gegenständlichen Zusammenhang ist festzustellen, daß das Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg der Personalvertretung keine Handhabe bietet, in den durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Freiraum der Wissenschaft und Forschung einzudringen und Einfluß auf die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe (vgl. BVerfGE 35, 79 [112]) zu gewinnen. Eine Berührung zwischen der freien Gestaltung wissenschaftlicher Betätigung einerseits und der Wahrnehmung der erörterten personalvertretungsrechtlichen Befugnisse andererseits ist allenfalls insoweit denkbar, als die Anrufung der Einigungsstelle zu einem befristeten (§ 69 Abs. 4 Satz 2 LPVG BW) Aufschub einer beabsichtigten Maßnahme führen kann. Darin muß jedoch nicht notwendig eine von Verfassungswegen zu verhindernde Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Betätigung liegen, zumal sich auch die Wissenschaftsfreiheit nicht schrankenlos durchsetzen kann, sondern Einschränkungen durch den gesetzlichen Schutz anderer Rechtsgüter hinnehmen muß, solange diese die Freiheitsverbürgung zugunsten von Wissenschaft und Forschung nicht unmittelbar in ihrer Substanz berühren (vgl. dazu BVerfGE a.a.O. S. 122). Ob es in besonders gelagerten Fällen zu einer solchen Beeinträchtigung kommen kann, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Klärung, weil der festgestellte Sachverhalt dafür keinerlei Anhalt bietet.

Aus alledem folgt, daß die Garantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG die Inanspruchnahme des dem Antragsteller in dem hier zu betrachtenden Zusammenhang zustehenden Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechtes nicht nur nicht ausschließt, sondern daß sie durch diese Befugnisse des Antragstellers nicht einmal bleibend berührt werden kann. Ob die in § 94 LPVG BW getroffene Regelung die Freiheit von Wissenschaft und Forschung auch in jedem anderen Sachzusammenhang in dem von Verfassungswegen zu gewährleistenden Maß sichert, muß unerörtert bleiben, weil im vorliegenden Verfahren nur das konkrete Begehren des Antragstellers zu prüfen ist.

Die Rechtsbeschwerde und die Anschlußrechtsbeschwerde sind sonach zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Gützkow, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert

 

Fundstellen

Haufe-Index 1212422

BVerwGE, 94

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