Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 08.03.1990; Aktenzeichen L 5 A 50/89)

SG Koblenz (Urteil vom 07.06.1989)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. März 1990 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 7. Juni 1989 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zeiten des militärischen Dienstes und der Kriegsgefangenschaft als Ersatzzeiten beim Altersruhegeld des Klägers anzurechnen sind.

Der 1925 geborene Kläger leistete im Anschluß an den Schulbesuch vom 18. Mai 1943 an militärischen Dienst und befand sich danach bis zum 20. April 1947 in Kriegsgefangenschaft. Von Mai bis September 1947 besuchte er die Schule weiter. Das im September 1947 aufgenommene Studium der Rechtswissenschaft schloß er im April 1951 mit dem ersten Staatsexamen ab. Anschließend promovierte er bis August 1952. Von Oktober 1952 bis April 1954 war der Kläger versicherungspflichtig beschäftigt, danach wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstsgrenze in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Auf seinen Antrag erstattete ihm die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit Bescheid vom 4. Mai 1959 die Arbeitnehmeranteile der geleisteten Rentenversicherungsbeiträge. Durch Bescheid vom 25. Juli 1968 befreite sie ihn antragsgemäß mit Wirkung vom 1. Januar 1968 nach Art 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung. Der Kläger entrichtete im Dezember 1972 für die Zeit vom 1. Januar 1956 an gemäß Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG freiwillige Beiträge nach und leistete von Dezember 1972 bis Dezember 1988 durchgehend freiwillige Beiträge an die Beklagte.

In einem von ihm gegen die Beklagte geführten Rechtsstreit verpflichtete das Bundessozialgericht (BSG) die Beklagte durch Urteil vom 4. Mai 1976 – 1 RA 71/75 (SozR 2200 § 1251 Nr 22), die Zeit des militärischen Dienstes und der Kriegsgefangenschaft vom 16. März 1944 bis zum 20. April 1947 als Ersatzzeit anzuerkennen. Die Beklagte erließ daraufhin die Bescheide vom 11. Oktober 1976 und 8. März 1978, mit denen sie die Zeiten vom 18. Mai 1943 bis zum 20. April 1947 als Ersatzzeit vormerkte. Die Beklagte, die die vorgemerkte Ersatzzeit bereits in einem Kontenklärungsverfahren nicht für die anrechnungsfähigen Versicherungsjahre berücksichtigt hatte, lehnte deren Anrechnung auch bei der Gewährung des Altersruhegeldes im streitigen Bescheid vom 7. Dezember 1988 ab.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Koblenz hat der Kläger im wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte habe ihn im Erstattungsverfahren nicht ausreichend darauf hingewiesen, daß mit der Erstattung der Pflichtbeiträge auch die Anrechnungsmöglichkeit verfalle. Zudem ergebe sich aus dem von ihm erstrittenen Urteil des BSG, daß es für die Frage der Anrechenbarkeit der Ersatzzeit nur auf die – bei ihm gegebene – Halbdeckung ankomme. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 7. Juni 1989 abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 7. Dezember 1988 verurteilt, die geltend gemachte Ersatzzeit beim Altersruhegeld anzurechnen (Urteil vom 8. März 1990). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Vormerkung der Ersatzzeittatbestände stehe fest, daß der Kläger damals anrechnungsfähige Versicherungszeiten iS des § 27 Abs 1 AVG zurückgelegt habe. Aus der Entscheidung des BSG sei zu folgern, daß mit der Vormerkung einer Ersatzzeit deren Anrechnungsfähigkeit dem Grunde nach aufgrund einer Vor- und Anschlußversicherung verbindlich feststehe. Damit sei zwar nicht die Entscheidung darüber vorweggenommen worden, ob die Ersatzzeit im Versicherungsfall auch tatsächlich angerechnet werden müsse. Zumindest im vorliegenden Fall sei die Entscheidung aber auf die Frage beschränkt, ob die in § 28 Abs 2 Buchst c AVG geforderte Halbdeckung erfüllt sei. Da das beim Kläger zutreffe, müsse die Ersatzzeit wegen der Bindungswirkung der Vormerkungsbescheide angerechnet werden. Außerdem ergebe sich die Pflicht zur Anrechnung der Ersatzzeit aus § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c AVG iVm Art 2 § 54a AnVNG. Die vom Kläger entrichteten freiwilligen Beiträge stünden sowohl bei der Halbdeckung als auch bei der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit” den Pflichtbeiträgen gleich. Die dem entgegenstehende Entscheidung des BSG vom 3. Februar 1977 – 11 RA 154/75 (SozR 2200 § 1251 Nr 30) überzeuge nicht. Ziel des Art 2 § 54a AnVNG sei es nämlich lediglich gewesen, die Gleichbehandlung von freiwilligen Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren und deshalb auch von der Versicherungspflicht befreit worden sind, mit Pflichtversicherten zu erreichen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 28 AVG. Der Kläger habe, nachdem ihm die Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung erstattet worden seien, nicht, wie dies die Anrechnungsvorschrift des § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c AVG voraussetze, eine mit zumindest einem Pflichtbeitrag belegte versicherungspflichtige Beschäftigung zurückgelegt. Die nachentrichteten freiwilligen Beiträge stünden nach der Rechtsprechung des BSG insoweit Pflichtbeiträgen gerade nicht gleich. Die Pflicht zur Anrechnung lasse sich auch nicht aus der Vormerkung der Ersatzzeit herleiten. Gegenstand der Vormerkungsbescheide sei lediglich das Vorliegen eines Ersatzzeittatbestandes iS des § 28 Abs 1 AVG. Demgemäß habe das BSG im Urteil vom 4. Mai 1976 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Anerkennung der Ersatzzeit noch keine Vorwegnahme ihrer Anrechnungsfähigkeit im Versicherungsfall bedeute. Die in Ausführung dieses Urteil ergangenen Vormerkungsbescheide enthielten den ausdrücklichen Hinweis, daß die Ersatzzeit nur dann anrechenbar sei, wenn im Leistungsfall die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 AVG/Art 2 § 9a AnVNG erfüllt seien. Aufgrund dieser Umstände habe ein verständiger Bescheidempfänger nicht davon ausgehen können, daß schon über eine Anrechnungsfähigkeit dem Grunde nach entschieden worden sei.

Die Beklagte beantragt,

„unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 7. Juni 1989 zurückzuweisen”.

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die vom Kläger zurückgelegten Zeiten des militärischen Dienstes und der Kriegsgefangenschaft sind nicht als Versicherungszeiten iS des § 35 Abs 1 AVG rentensteigernd zu berücksichtigen, da sie gemäß § 28 Abs 2 AVG nicht als Ersatzzeit angerechnet werden können.

Nach § 28 Abs 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 AVG (in der mit Wirkung vom 19. Oktober 1972 durch Art 1 § 2 Nr 8 des Rentenreformgesetzes ≪RRG≫ vom 16. Oktober 1972 ≪BGBl I S 1965≫ geänderten Fassung) werden die in Abs 1 aaO aufgeführten Zeiten (hier: Zeiten des militärischen Dienstes sowie der Kriegsgefangenschaft iS von § 28 Abs 1 Nr 1 AVG) als Ersatzzeiten für die Erfüllung der Wartezeit ua nur dann angerechnet, wenn eine Versicherung vorher bestanden hat. Nach Abs 2 Satz 2 Halbsatz 1 aaO werden solche Ersatzzeiten auch ohne vorhergehende Versicherungszeiten angerechnet, wenn – was hier allein in Betracht kommt – eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Ersatzzeit aufgenommen worden ist (Voraussetzung 1) und die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Häfte, jedoch nicht unter 60 Monaten, mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist (Voraussetzung 2). Der Kläger erfüllt die Voraussetzung 1 nicht. Aufgrund der – antragsgemäßen – Erstattung der Hälfte der von ihm entrichteten Beiträge zur Angestelltenversicherung (§ 82 Abs 1 Satz 1 AVG) durch Bescheid vom 4. Mai 1959 waren Pflichtbeiträge für ihn nicht mehr entrichtet.

Entgegen der vom LSG vertretenen Auffassung ersetzt die Nachentrichtung (ab 1. Januar 1956) gemäß Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG bzw die fortlaufende Leistung freiwilliger Beiträge zur Angestelltenversicherung (§ 10 Abs 1 AVG) nicht den in § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c AVG vorausgesetzten Pflichtbeitrag. Eine Gleichstellung der freiwilligen Beiträge wird insoweit auch nicht über Art 2 § 54a Abs 1 und Abs 2 AnVNG (in der zum 1. Januar 1983 in Kraft gesetzten Fassung durch Art 23 Nr 14 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 – BGBl I S 1857) bewirkt. Nach diesen Vorschriften stehen bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei gewesen oder ua aufgrund des Art 2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit worden sind, bei Anwendung des § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c AVG die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit für die Zeit bis zum 31. Dezember 1967 entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich (Abs 1 aaO); nach Abs 2 aaO stehen bei Versicherten, die ua nach Art 2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit worden sind, bei Anwendung des § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c AVG die für die Zeiten vom 1. Januar 1968 an entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen unter weiteren Voraussetzungen gleich.

Der 11. Senat des BSG hat hierzu im Urteil vom 3. Februar 1977 (BSGE 43, 178 = SozR 2200 § 1251 Nr 30) unter Würdigung von Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte von § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c AVG und von Art 2 § 54a AnVNG entschieden: Die Anrechnung von Ersatzzeiten aufgrund von § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c AVG hängt außer von der dort verlangten Halbbelegung (Voraussetzung 2) auch davon ab, daß nach Ablauf der Dreijahresfrist eine (nicht nur an sich, sondern) im konkreten Falle versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen und ein Pflichtbeitrag hierfür tatsächlich entrichtet worden ist; ferner ist das letztgenannte Erfordernis nicht erfüllt, wenn der Versicherte nur freiwillige Beiträge entrichtet hat, auch wenn diese gemäß Art 2 § 54a AnVNG „bei Anwendung des § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c” AVG Pflichtbeiträgen gleichstehen. Er hat dazu ausgeführt: Die nach dem Gesetzestext in § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c AVG genannte erste Bedingung der Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit sei nicht überflüssig oder gegenstandslos, sondern verlautbare das gesetzgeberische Bestreben, Ersatzzeiten vor allem den Pflichtversicherten zukommen zu lassen. Dieses Tatbestandsmerkmal sei in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst a und b AVG dahin verstanden worden, die nach der Ersatzzeit aufgenommene Beschäftigung oder Tätigkeit müsse konkret rentenversicherungspflichtig gewesen und mit einem Pflichtbeitrag hieraus belegt sein. Ein Grund, bei Buchst c aaO denselben Begriff in demselben Satz abweichend auszulegen, liege nicht vor.

Der erkennende Senat hat sich der Entscheidung des 11. Senats (BSGE 43, 178) unter ergänzender Begründung angeschlossen (Urteil vom 27. Juni 1991 – 4/1 RA 43/89 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Ausführungen des LSG im angefochtenen Urteil bieten zu weiteren Darlegungen keinen Anlaß.

Der Kläger kann einen Anspruch auf Anrechnung der streitigen Zeit auch nicht aus den – bindenden (§ 77 SGG) – Bescheiden der Beklagten vom 11. Oktober 1976 und 8. März 1978 herleiten. In ihnen hat die Beklagte – hinsichtlich der Zeit vom 16. März 1944 bis zum 20. April 1947 in Ausführung des Urteils des BSG vom 4. Mai 1976 – 1 RA 71/75 – die Zeiten des militärischen Dienstes und der Kriegsgefangenschaft als Ersatzzeit vorgemerkt. Die Vormerkung dieser Zeiten als Ersatzzeit beruhte auf dem richterrechtlich entwickelten allgemeinen Vormerkungsanspruch, der dem Versicherten zustehen konnte, wenn die Berücksichtigung von Versicherungszeiten im Versicherungsverlauf abgelehnt worden war und er ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtsnatur der streitigen Zeiten hatte (vgl zB BSGE 31, 226 = SozR Nr 30 zu § 1259 RVO; BSGE 42, 159 = SozR 2200 § 1251 Nr 24; BSGE 49, 258 = SozR aaO Nr 75). Der erkennende Senat hat in diesem Zusammenhang bereits darauf hingewiesen, daß der Anspruch auf Vormerkung von Versicherungszeiten im Versicherungsverlauf nicht auf eine – ohne gesetzliche Ermächtigung unzulässige – Entscheidung über reine Rechtsfragen zu Rentenberechnungsfaktoren, dh über Art und Umfang der Berücksichtigung (Anrechnung und Bewertung) in einem künftigen, noch ungewissen Leistungsfall gerichtet war. Die Vormerkung sollte nur „beweissichernd” das berechtigte Interesse des Versicherten daran durchsetzen, daß die Tatsachen, die in einem Leistungsfall möglicherweise von Bedeutung sein können, vollständig und richtig festgestellt werden (BSG SozR 1500 § 55 Nr 19; SozR 2280 § 17 Nr 4; SozR 2200 § 1251 Nr 127). Dem so entwickelten Vormerkungsanspruch entspricht nunmehr § 104 Abs 3 AVG in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung, durch den die Tatbestandsvormerkung im Versicherungsverlauf gesetzlich geregelt worden ist (s dazu Urteil des Senats vom 21. März 1991 – 4/1 RA 35/90 – zur Veröffentlichung vorgesehen). In Übereinstimmung mit dieser Rechtslage hatte die Beklagte in den Vormerkungsbescheiden darauf hingewiesen, daß die vorgemerkten Zeiten als Ersatzzeiten nur anrechenbar seien, wenn im Leistungsfall die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 AVG/Art 2 § 9a AnVNG erfüllt seien. Aus einer Bindungswirkung dieser Bescheide, in denen die Beklagte die Anrechenbarkeit der streitigen Zeit als Ersatzzeit gerade nicht bejaht hatte, läßt sich, was das LSG verkannt hat, deren Anrechnung auf das Altersruhegeld des Klägers gerade nicht begründen.

Ein Anspruch auf Anrechnung als Ersatzzeit kann auch nicht, wovon das LSG ebenfalls auszugehen scheint, auf die Entscheidung des BSG vom 4. Mai 1976 – aaO – gestützt werden. Zum einen war die Frage, ob die vorzumerkende Ersatzzeit über Art 2 § 54a AnVNG anzurechnen ist, nicht Streitgegenstand des damaligen Verfahrens. Zum anderen hat die Entscheidung des BSG die Beklagte in Abänderung des vom Kläger im damaligen Verfahren erstrittenen positiven erstinstanzlichen Urteils, das die Beklagte zur Anrechnung der Zeiten verurteilt hatte, nur zur „Anerkennung” der Zeiträume als Ersatzzeiten verpflichtet und ausdrücklich festgestellt, die Anerkennung bedeute keine Vorwegnahme der Anrechnungsfähigkeit im Versicherungsfall.

Nach allem war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen die klagabweisende erstinstanzliche Entscheidung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173923

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