Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22.05.1991)

SG Köln (Urteil vom 24.10.1990)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1991 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist die Zulässigkeit einer Befristung der dem Kläger erteilten Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung.

Der Kläger ist Chefarzt der Inneren Abteilung des St.-F.… -H.… in K.… -E.… Unter der Geltung der mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft getretenen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) war er mit Einschränkungen des Leistungsumfanges an der kassenärztlichen Versorgung beteiligt.

Mit Beschluß vom 24. Mai 1989 wandelte der Zulassungsausschuß für Kassenärzte Köln die bisherige Beteiligung des Klägers gemäß Art 65 des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2477) unter weiterer Einschränkung ihres Leistungsumfanges in eine Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung um und bestimmte als deren Ende den 30. Juni 1990. Dem Widerspruch des Klägers gab der Beklagte insoweit statt, als er den Umfang der Ermächtigung erweiterte; das Ende der Ermächtigung setzte er auf den 30. Juni 1991 fest (Beschluß vom 13. Dezember 1989).

Die allein wegen dieser Befristung erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil vom 24. Oktober 1990). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 22. Mai 1991) und es für zulässig erachtet, die Ermächtigung eines Krankenhausarztes zu befristen.

Der Kläger hat Revision eingelegt.

Er beantragt,

unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1991 und des Sozialgerichts Köln vom 24. Oktober 1990 den Beschluß des Zulassungsausschusses für Kassenärzte Köln vom 24. Mai 1989 in der Gestalt des Beschlusses des Beklagten vom 13. Dezember 1989 insoweit aufzuheben, als dadurch seine (des Klägers) Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung befristet worden ist;

hilfsweise: unter Aufhebung der angefochtenen Urteile den Beschluß des Beklagten vom 13. Dezember 1989 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, hinsichtlich der Befristung der Ermächtigung über seinen (des Klägers) Widerspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 2) und 5) beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Sie und die Beigeladenen zu 1), 3) und 4), welche förmliche Anträge nicht gestellt haben, halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene zu 6) hat von einer Stellungnahme abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision war zurückzuweisen, weil die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen ist und der Senat dies von Amts wegen zu beachten hatte.

Der Kläger hat laut Sitzungsprotokoll des Beklagten vom 13. Dezember 1989 ua beantragt, seine Ermächtigung (statt bis zum 30. Juni 1990) bis zum 30. Juni 1991 zu befristen. Diesem Antrag hat der Beklagte mit Beschluß vom 13. Dezember 1989 (Bescheid vom 31. Januar 1990) entsprochen.

Die allein wegen der Befristung erhobene Klage war daher unzulässig. Ihr fehlte das Rechtsschutzbedürfnis, eine Prozeßvoraussetzung, die bei jeder Rechtsverfolgung vorliegen muß (Meyer-Ladewig, Komm SGG, 4. Aufl 1991, RdNr 16 zu § 51 mwN). Der Kläger hat mit seinem Widerspruch nicht eine Aufhebung der Befristung, sondern lediglich deren Verlängerung bis zum 30. Juni 1991 beantragt; der Beklagte hat diesem Antrag in vollem Umfange entsprochen. Damit hat für eine weitergehende Klage, mit welcher über das im Verwaltungsverfahren verfolgte Begehren hinaus eine Aufhebung der Befristung beantragt worden ist, ein Rechtsschutzbedürfnis nicht bestanden.

Das Rechtsschutzbedürfnis als zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen (BSGE 1, 246, 252 mwN; BSG SozR 1500 § 53 Nr 2; BSG SozR 2200 § 1260c Nr 22 S 78 mwN; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Komm ZPO, 50. Aufl 1992, Anm 5 B Grundz § 253 mwN). Das berechtigt den Senat auch zur Verwertung des Inhalts des Sitzungsprotokolls des Beklagten. Dem Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben, zu dem obengenannten Protokollinhalt Stellung zu nehmen. Er hat diesen Feststellungen nicht widersprochen.

Die Klage hätte daher als unzulässig abgewiesen werden müssen, so daß das die Berufung zurückweisende zweitinstanzliche Urteil im Ergebnis zutreffend und die hiergegen eingelegte Revision unbegründet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1204107

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