Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 09.12.1991)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 1991 aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Der Kläger begehrt Kindergeld für einen Zeitraum, in dem seine Tochter Krankengeld auf der Grundlage einer 750,– DM/Monat überschreitenden Ausbildungsvergütung bezog.

Die im Jahre 1968 geborene Tochter M. … des Klägers hatte am 1. August 1988 eine Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten mit einer Brutto-Ausbildungsvergütung von 945,90 DM/Monat begonnen. Aufgrund ihrer ab 15. August 1988 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit bezog M. ab 26. September 1988 Krankengeld in Höhe von 635,10 DM/Monat. Das Ausbildungsverhältnis wurde zum 28. Februar 1989 gelöst.

Mit Bescheid vom 10. August 1989 lehnte das beklagte Land die Kindergeldanträge des Klägers vom August 1988 und April 1989 ab. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. September 1989, Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 19. Juni 1990, Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 9. Dezember 1991). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, für die Zeit bis zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses am 28. Februar 1989 stehe das gewährte Krankengeld der Bewilligung von Kindergeld entgegen. Die gesetzliche Regelungslücke sei durch analoge Anwendung des § 2 Abs 2 Satz 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zu schließen. Für die Zeit ab 1. März 1989 bestehe wegen der beendeten Ausbildung gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG kein Anspruch. Auch § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BKGG könne den Anspruch nicht stützen. M. sei nicht behindert iS des Gesetzes, sondern vorübergehend arbeitsunfähig gewesen. Dies werde durch die Arbeitslosmeldung vom Februar 1990 und die Begründung eines neuen Ausbildungsverhältnisses zum 1. August 1990 bestätigt.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 2 Abs 2 Satz 2 BKGG. Ihm stehe Kindergeld zu, da seiner Tochter aus dem Ausbildungsverhältnis keine Geldleistungen in Höhe von zumindest 750,– DM/Monat zugeflossen seien. Zu seinem Nachteil könne es sich auch nicht auswirken, daß das Ausbildungsverhältnis aus weder von ihm noch von M. zu vertretenden Gründen geendet habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 1991, das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 19. Juni 1990 sowie den Bescheid des beklagten Landes vom 10. August 1989 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 1989 aufzuheben und dieses zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 10. Februar 1990 Kindergeld für M. zu gewähren.

Das beklagte Land beantragt sinngemäß,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II

Der Senat hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).

Die zulässige Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung der Rechtssache.

Für den streitbefangenen Zeitraum von Oktober 1988 bis Februar 1990 steht dem Kläger für seine Tochter M. zwar kein Kindergeld nach § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG (Ausbildungskindergeld) zu (1). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG besteht jedoch die Möglichkeit, daß der Kläger damals Kindergeld nach § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BKGG (Behindertenkindergeld) zu beanspruchen hatte (2).

(Zu 1) Der Anspruch des Klägers auf Ausbildungskindergeld für M. scheitert daran, daß diese im fraglichen Zeitraum die Einkommensgrenze des § 2 Abs 2 Satz 2 BKGG aF überschritt. In erweiternder am Sinn und Zweck orientierter Auslegung stehen nach dieser Vorschrift Bruttobezüge in Höhe von wenigstens 750,– DM monatlich aus dem Ausbildungsverhältnis zu, wenn das Kind Krankengeld auf der Grundlage einer entsprechenden Ausbildungsvergütung bezieht.

Nach der hier noch anwendbaren Fassung des § 2 Abs 2 Satz 2 Halbs 1 BKGG, eingefügt durch Art 44 Nr 1 des Haushaltsstrukturgesetzes (HStruktG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I S 3091) mit Wirkung vom 1. Juli 1976, wurden Kinder in Berufsausbildung dann nicht berücksichtigt, wenn ihnen aus dem Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge von wenigstens 750,– DM zustanden. Gleiche Regelungen traten für die unfall-, renten- und versorgungsrechtlichen Kinderzuschläge in Kraft (vgl Art 17 § 1 Nrn 5 und 7, §§ 2 und 3 sowie Art 24 § 1 HStruktG 1975). Die Neufassung des § 2 Abs 2 Satz 2 bis 4 BKGG durch Art 5 Nr 2 Buchst b des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs-und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S 2353) ist zum 1. Januar 1994 in Kraft getreten und daher im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

Als „Bruttobezüge aus dem Ausbildungsverhältnis” muß auch das von M. bezogene Krankengeld gelten. Es ist zwar keine Ausbildungsvergütung, wie vom Wortlaut vorausgesetzt, tritt jedoch unmittelbar an ihre Stelle. Dies gilt jedenfalls, solange das zugrundeliegende Ausbildungsverhältnis fortbesteht. Es kann damit – ebenso wie die Ausbildungsvergütung – als Leistung verstanden werden, die das Kind dafür erhält, daß es sich verpflichtet hat, seine Arbeitskraft für die Ausbildung einzusetzen (vgl Bundessozialgericht ≪BSG≫ vom 12. Juni 1986, SozR 5870 § 2 Nr 45 S 152). Dies gilt, obwohl die erweiternde Auslegung eines Kindergeld-Ausschlußtatbestandes nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen möglich ist, weil der Gesetzgeber Leistungsausschlüsse in jedem Einzelfall grundsätzlich selbst regelt (BSG vom 8. April 1992, BSGE 70, 257, 258 = SozR 3-5870 § 8 Nr 1; vgl auch BSG vom 8. Mai 1980, SozR 5870 § 2 Nr 17 S 69 und BSG vom 26. Juli 1977, BSGE 44, 197, 202 = SozR 5870 § 2 Nr 6).

M. erhielt das Krankengeld auch in der Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (28. Februar 1989). Es kann jedoch offenbleiben, ob allein deswegen eine Grundvoraussetzung des § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG entfiel, jedenfalls überschritt M. weiterhin die Einkommensgrenze des § 2 Abs 2 Satz 2 BKGG.

Der Gesetzgeber hatte § 2 Abs 2 Satz 2 BKGG aF mit der Begründung eingefügt, seit der Verabschiedung des BKGG (1964) und der vergleichbaren Vorschriften der anderen Sozialleistungsgesetze seien die Ausbildungsvergütungen so stark gestiegen, daß die Auszubildenden hiermit ihren Unterhaltsbedarf decken könnten, also nicht mehr auf Unterhaltsleistungen ihrer Eltern angewiesen seien (BT-Drucks 7/4243, S 15 f zu Art 42b). Er hat damit nicht die Bruttobezüge (also das Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 des Sozialgesetzbuches – Viertes Buch, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -: BSG vom 22. November 1988, SozR 5870 § 2 Nr 59; BSG vom 24. September 1986, SozR 5870 § 2 Nr 47) als einen – abstrakten – Berechnungsfaktor angesehen, sondern daran angeknüpft, daß Bruttobezüge in der fraglichen Höhe dem Kind eine bestimmte Lebensführung ermöglichen. Dies können jedoch nur solche Geldmittel, die auch für Ausgaben zur Verfügung stehen, also Netto-Einnahmen. Lediglich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wurde auf die Brutto-Vergütung abgestellt (so auch die Materialien aaO). Durch ein Krankengeld auf der Grundlage einer Ausbildungsvergütung von wenigstens 750,– DM/Monat ist der arbeitsunfähige Auszubildende auch nach dem Ende der Entgeltfortzahlung aber wirtschaftlich im wesentlichen ebenso gestellt wie zuvor.

Das Krankengeld ist dazu bestimmt, den durch das zugrundeliegende Arbeitsentgelt (hier: die Ausbildungsvergütung) gewährleisteten Lebensstandard ohne Abstriche zu gewährleisten. Es beträgt 80 vH des entgangenen regelmäßigen (Brutto-)Arbeitsentgeltes, wobei die Minderung um 20 vH lediglich pauschaliert die regelmäßigen Abzüge berücksichtigen soll. Nach oben ist das Krankengeld folgerichtig durch das entgangene Netto-Arbeitsentgelt begrenzt (§ 182 Abs 4 Satz 1 und 2 Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫ aF, § 47 Abs 1 Satz 1 und 2 des Sozialgesetzbuches – Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung –). Gewisse Einbußen, welche Krankengeldbezieher durch die seit 1984 vom Krankengeld zu entrichtenden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (in der streitigen Zeit: § 1385b Abs 1 RVO = § 112b Abs 1 Angestelltenversicherungsgesetz, § 186 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz) erleidet, können hier außer acht gelassen werden, weil im vorliegenden Fall das Bemessungsentgelt die 750,– DM-Grenze deutlich überschritten hat.

Auch die Regelung in § 2 Abs 2 Satz 3 BKGG zeigt schon in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung, daß der Gesetzgeber nicht nur auf Ausbildungsvergütungen, sondern auch auf Lohnersatzleistungen im Rahmen von Ausbildungen abstellen wollte und sich für ihre Höhe an der Bemessungsgrundlage von 750,– DM orientiert hat. Nach dieser Vorschrift galt die Einkommensgrenze des Satzes 2 entsprechend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld zustand. In der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden alten Fassung durch das HStruktG 1975 war für das Unterhaltsgeld (§ 2 Abs 2 Satz 3 Nr 1 BKGG) eine Grenze von 580,– DM festgesetzt, also dem Nettobetrag, der sich nach dem seinerzeit geltenden Steuer- und Beitragsrecht aus einem Bruttowert von 750,– DM ergab (s hierzu rückblickend die Materialien zum 12. Änderungsgesetz zum BKGG ≪12. BKGGÄndG≫ vom 30. Juni 1989, BGBl I 1294: BT-Drucks 11/4508 S 5). Für das Übergangsgeld stellte § 2 Abs 2 Satz 3 Nr 2 BKGG aF unmittelbar auf dessen Bemessungsgrundlage von 750,– DM ab. Die zum 1. Januar 1990 für beide Leistungsarten vorgenommene Vereinheitlichung auf einen Zahlbetrag von monatlich 610,– DM durch § 2 Abs 2 Satz 3 BKGG idF des 12. BKGGÄndG beruhte auf Änderungen des Steuerrechts und der Berechnung des Übergangsgeldes (BT-Drucks 11/4508 S 5).

Gegen das vom Senat gewonnene Auslegungsergebnis spricht schließlich auch nicht die Neufassung des § 2 Abs 2 bis 4 BKGG durch Art 5 Buchst b 1. SKWPG zum 1. Januar 1994. Satz 3 der Neufassung bestimmt nunmehr eine Einkommensgrenze für Lohnersatzleistungen jeder Art in Höhe von 610,– DM monatlich. In den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 12/5502, S 45 zu Art 5) ist hierzu lediglich angemerkt, daß Lohnersatzleistungen Eltern in gleicher Weise entlasteten wie Ausbildungsvergütungen und Erwerbseinkommen. Hieraus läßt sich nicht herleiten, daß der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage beabsichtigt hat, also für andere Lohnersatzleistungen als Unterhalts- und Übergangsgeld zuvor eine Einkommensgrenze von 750,– DM, bezogen auf den Zahlbetrag, bestand.

Die Grenze von 750,– DM brutto, die der Gesetzgeber in der ab 1. Januar 1994 geltenden Neufassung nicht verändert hat, ist verfassungsrechtlich jedenfalls für die Jahre 1988 bis 1990 nicht zu beanstanden. Der Senat bezieht sich insoweit auf die verfassungsrechtlichen Erörterungen in seinem Urteil vom 24. September 1986 (SozR 5870 § 2 Nr 46; hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 2. August 1990, SozR 3-5870 § 2 Nr 9), auch wenn diese Verhältnisse die Jahre 1982 bis 1986 betrafen und der Unterhaltsbedarf eines Auszubildenden bis zu dem hier relevanten Zeitraum weiter angestiegen ist. Jedenfalls bis 1990 hatten sich die damals herangezogenen Vergleichsgrößen nicht in einem solchen Maße erhöht, daß der Gesetzgeber nach Art 3 Abs 1 oder Art 6 Abs 1 Grundgesetz zu einer Erhöhung der Einkommensgrenze verpflichtet gewesen wäre. Der Regelsatz der Sozialhilfe nach § 22 Bundessozialhilfegesetz für Haushaltsvorstände und Alleinstehende betrug ab Juli 1989 425,– DM im Bundesdurchschnitt (NDV 1989, 253). Bei einem Vergleich mit den Bedarfssätzen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) ist nicht vom Bedarf eines Studenten, sondern – bedingt durch den geringeren Ausbildungsbedarf – eines Schülers an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Abendschulen auszugehen. Dieser betrug gemäß § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 2 BAföG idF durch das Elfte Gesetz zur Änderung des BAföG vom 21. Juni 1988 (BGBl I S 829, geändert erst ab 1. Juli 1990), monatlich 540,– DM bzw 650,– DM für nicht bei ihren Eltern wohnende Schüler. Die Grenzbeträge des § 2 Abs 2 BKGG von 750,– DM brutto und 580,– DM bzw 610,– DM netto für die Jahre 1988 bis 1990 weichen von den genannten Bedarfssätzen nicht in einem Ausmaß ab, aus dem die Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift abgeleitet werden könnte.

(Zu 2) In Betracht kommt jedoch entgegen der Annahme des LSG ein Anspruch des Klägers auf Behindertenkindergeld (§ 2 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BKGG). Obwohl die Erkrankung der Tochter des Klägers nur „vorübergehend” war und sie keinen Schwerbehinderten-Ausweis vorgelegt hat, könnte sie in der fraglichen Zeit dennoch „wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande (gewesen sein), sich selbst zu unterhalten”.

Wie der Senat (im Urteil vom 14. August 1984, BSGE 57, 108, 112 f = SozR 5870 § 2 Nr 35) bereits entschieden hat, ist dieser Gesetzesbegriff entsprechend dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit in § 1247 Abs 2 RVO (nunmehr § 44 Abs 2 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – ≪SGB VI≫) auszufüllen. Erwerbsunfähigkeit aber kann auch aufgrund einer nur vorübergehenden Erkrankung vorliegen. Zwar verlangen § 1247 Abs 2 RVO und § 44 Abs 2 SGB VI, daß die Einschränkungen des gesundheitlichen Leistungsvermögens auf „nicht absehbare Zeit” bestehen. Darunter ist jedoch – nur – zu verstehen, daß der Zustand – auch rückschauend – mindestens sechs Monate vorgelegen haben muß; dann besteht – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – zumindest Erwerbsunfähigkeit auf Zeit (vgl § 1276 Abs 1 RVO, § 191 Abs 1 SGB VI; vgl BSG vom 23. März 1977, SozR 2200 § 1247 Nr 16).

Im vorliegenden Fall kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß die Tochter des Klägers von August 1988 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) bis Februar 1990 (Arbeitslosmeldung), also immerhin für ca. 1 1/2 Jahre, erwerbsunfähig war und damit iS des § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BKGG außerstande, sich selbst zu unterhalten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von ihr während dieser Zeit bezogenen Entgeltfortzahlung bzw ihres Krankengeldes. Damit war zwar aufgrund der bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit erbrachten Arbeits-(Ausbildungs-)Leistung ihr Einkommen in der bisherigen Höhe im wesentlichen gesichert (s oben ≪zu 1≫). Die Einkommensgrenze des § 2 Abs 2 Satz 2 BKGG aF war jedoch nur beim Ausbildungskindergeld nach § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG anzuwenden; beim Behindertenkindergeld kann – zB aufgrund eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs – ein höheres Monatseinkommen erforderlich sein, um sich selbst zu unterhalten (vgl § 1602 Abs 1, § 1610 Abs 1 Nr 2 Bürgerliches Gesetzbuch sowie BSG vom 27. April 1978, BSGE 46, 158, 161 f = SozR 5870 § 2 Nr 10). Auch hierzu fehlen Feststellungen.

Diese wird das LSG nachzuholen haben.

Es wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1172706

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