Orientierungssatz

Unfallschutz auf betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltung - Billigung einer Feier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durch den Unternehmer - Arbeitsjubiläum:

Eine Billigung als Gemeinschaftsveranstaltung ist nicht allein darin zu sehen, daß der Unternehmer Räumlichkeiten des Betriebes oder weitere kleinere Hilfsmittel zur Verfügung stellt (Vergleiche BSG 1960-04-27 2 RU 146/57 - SozR Nr 25 zu § 542 RVO aF). Ebenso liegt keine Billigung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung darin, daß der technische Betriebsleiter, der Montageleiter und der Aufbauleiter an der Feier teilgenommen haben. Das BSG hat in seinem Urteil vom 1963-08-22 5 RKn 40/60 (= SozR Nr 66 zu § 542 RVO aF) eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zwar auch unter anderem deshalb verneint, weil die Betriebsleitung nicht an der Veranstaltung teilgenommen hatte. Daraus folgt aber nicht, daß allein die Anwesenheit des Betriebsleiters oder seines Beauftragten an einer Feier diese zu einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung wird. Es muß sich vielmehr zumindest aus den gesamten Umständen ergeben, daß die Betriebsleitung durch ihre Anwesenheit oder die Entsendung von Beauftragten die Feier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführen will.

 

Normenkette

RVO § 548 Abs. 1 S. 1

 

Fundstellen

DB 1974, 1440 (ST1)

RegNr, 4965

USK, 7423 (ST1)

SozArb 1975, 74-76 (ST1)

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