Entscheidungsstichwort (Thema)

Merkzeichen „RF”. öffentliche Veranstaltungen. Zumutbarkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Öffentlichkeit ist ein hohes Maß an Belastung durch behinderungsbedingte Auffälligkeiten zuzumuten, weil das SchwbG die Eingliederung und nicht die Ausgrenzung Behinderter bezweckt. Ober die Zumutbarkeit ist nicht Beweis zu erheben, sondern entsprechend den Vorgaben des SchwbG zu entscheiden.

2. Das Merkzeichen „RF” steht empfindsamen Behinderten nicht deshalb zu, weil sie die Öffentlichkeit um der anderen willen meiden.

3. Zur Frage, ob das Merkzeichen „RF” den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen noch entspricht.

 

Normenkette

SchwbG §§ 48, 4

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.10.1991; Aktenzeichen L 4 Vs 100/90)

SG Koblenz (Entscheidung vom 12.10.1990; Aktenzeichen S 4 Vs 164/90)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Oktober 1991 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der Kläger begehrt den Nachteilsausgleich „RF”. Bei ihm sind seit den Bescheiden vom 3. August 1989 und 22. Januar 1990 ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 und die gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche „G” und „B” anerkannt aufgrund von Behinderungen, die ua wie folgt bezeichnet werden: „Psychovegetatives Syndrom, Hirndurchblutungsstörungen, organisches Psychosyndrom, Parkinson-Syndrom, vermehrte vegetative Labilität mit Kreislauffunktionsstörungen”. Der Nachteilsausgleich „RF” wurde abgelehnt. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Koblenz ≪SG≫ vom 12. Oktober 1990 und des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz ≪LSG≫ vom 18. Oktober 1991). Das LSG hat entschieden, daß der Kläger die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Rheinland-Pfälzischen Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 31. Januar 1980 (Gesetz und Verordnungsblatt 1980 S 30) nicht erfülle, weil er wegen seiner Leiden nicht ständig an der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen gehindert sei. Seinen Schwierigkeiten in der Fortbewegung werde mit den Merkzeichen „G” und „B” ausreichend Rechnung getragen; „RF” sei nicht erforderlich, weil ihm mit Begleitperson und Transporthilfen (zB Rollstuhl) die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen möglich sei. Seine Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere die ständigen Zuckungen seien von anderen Teilnehmern öffentlicher Veranstaltungen hinzunehmen. Da der Kläger auch der mehrstündigen gutachterlichen Untersuchung gewachsen gewesen sei, müsse angenommen werden, daß dies auch für die üblichen öffentlichen Veranstaltungen gelte, bei der zusätzliche Belastungen auf ihn nicht zukämen.

Der Kläger rügt mit der vom LSG zugelassenen Revision die Verletzung des § 4 Abs. 5 Schwerbehindertengesetz (SchwbG). Schon im Beweisbeschluß habe das LSG dem Sachverständigen die rechtliche Vorgabe gemacht, Unzumutbarkeit für andere Veranstaltungsteilnehmer nur bei starker motorischer Unruhe oder bei ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten zu bejahen. Dies sei zu eng gefaßt. Im übrigen beruhe das angefochtene Urteil insoweit auch auf einer Verletzung der §§ 103, 106 und 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil für die Frage der Unzumutbarkeit ein Mediziner nicht als kompetenter Sachverständiger in Betracht komme. Insoweit hätten Veranstalter oder Abonnementsinhaber und andere Teilnehmer öffentlicher Veranstaltungen gehört werden müssen. Außerdem habe das LSG die Beweise unvollständig gewertet, weil es die vom Sachverständigen festgestellte Affektlabilität bis hin zur Affektinkontinenz mit Zwangsweinen nicht gewürdigt habe. Es gäbe kaum öffentliche Veranstaltungen, in denen nicht auch die Gefühle des Menschen angesprochen würden. Der Kläger müsse dann weinen und der weinende Mensch mache andere Menschen betroffen und müsse sich rechtfertigen. Das sei dem Kläger und den anderen Teilnehmern nicht zuzumuten. Es widerspreche der Menschenwürde.

Der Kläger beantragt,

die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung seiner Bescheide vom 3. August 1989 und 22. Januar 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 1990 zu verurteilen, die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „RF” festzustellen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt.

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für richtig.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, daß die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des begehrten Nachteilsausgleichs, die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, bei ihm vorliegen (§ 4 Abs. 4 iVm Abs. 1 SchwbG idF der Bekanntmachung vom 26. August 1986, BGBl I 1421, berichtigt 1550). Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen, die für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vorgesehen sind. Über die Auslegung und Anwendung dieser vom LSG wiedergegebenen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz, die inhaltsgleich mit anderen landesrechtlichen Vorschriften sind, kann das Revisionsgericht entscheiden (BSGE 52, 168 und 53, 175).

Behinderte sind von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, wenn sie nicht nur vorübergehend um wenigstens 80 vH in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind und wegen ihres Leidens an Öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Unter zutreffender Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des Senats (vgl. BSGE 53, 175 == BSG SozR 3870 § 3 Nr. 15; BSG aaO Nrn 24, 25 und SozR 3-3870 § 4 Nr. 2) hat das LSG die öffentlichen Veranstaltungen als Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art definiert; es hat die Unmöglichkeit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen nur dann für gegeben erachtet, wenn der Schwerbehinderte wegen seines Leidens ständig, dh allgemein und umfassend vom Besuch ausgeschlossen ist, also allenfalls an einem nicht nennenswerten Teil der Gesamtheit solcher öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann. Dabei hat das LSG die bisherige Rechtsprechung zutreffend dahin verstanden, daß hier eine enge Auslegung geboten ist, die praktisch einer Bindung an das Haus gleichsteht (vgl. BSGE 53, 175, 180 ff, zuletzt SozR 3-3870 § 4 Nr. 2). Der Senat hat schon bisher darauf hingewiesen, daß es Sache des Gesetzgebers wäre, diese enge Auslegung zu korrigieren, sofern sie die gesetzlichen Ziele verfehlte. (SozR 3870 § 3 Nr. 24). Da dies bisher nicht geschehen ist, geht der Senat weiter davon aus, daß mit der engen Auslegung gewährleistet wird, daß die Befreiung nur solchen Personengruppen zugute kommt, die den im Landesrecht ausdrücklich genannten Schwerbehinderten (zB den Blinden) und den sozial aus wirtschaftlicher Bedrängnis Benachteiligten vergleichbar sind.

An dieser engen Auslegung ist auch deshalb festzuhalten, weil der genannte Nachteilsausgleich zunehmend zweifelhaft erscheint. Die Nachteilsausgleiche sollen nach § 48 SchwbG so gestaltet werden, daß sie zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen geeignet sind. Der Nachteilsausgleich „RF” ist auf die elektronischen Medien und die Gebührenermäßigung beim Telefon beschränkt. Damit werden einerseits die Printmedien ausgeklammert, deren finanziell erleichterte Benutzung ebenfalls geeignet ist, die persönliche und unmittelbare Beteiligung am Gemeinschaftsleben zu ersetzen; sie sind inzwischen nicht weniger kostspielig als die Benutzung von Rundfunk und Fernsehen. Zum anderen hat sich die Ausstattung der Haushalte mit Rundfunk- und Fernsehgeräten zum Normalfall entwickelt, so daß sie zu den nach § 811 Nr. 1 Zivilprozeßordnung (ZPO) unpfändbaren Gegenständen gehören (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51. Aufl, § 811 3 B). Auch der notwendige Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) umfaßt sowohl das Rundfunkgerät (BVerwGE 48, 287) als auch nach der Auffassung der Literatur und der Untergerichte zumindest den Anspruch auf ein Schwarz-Weiß-Fernsehgerät (so die Vorentscheidung zu BVerwGE 80, 349 vom 3. November 1988 und die nachfolgenden Abweichungen durch das VG Oldenburg, NJW 1991, 2921 und durch den Hess, VGH vom 9. September 1992 – ESVGH 43, 37 = NJW 1993, 550; vgl. zu diesen Fragen auch Putz, info also 1992, 3, 7). Nach BSHG entscheidet insoweit die Dichte der Versorgung mit bestimmten Gütern in den Bevölkerungsgruppen mit niedrigem Einkommen (vgl. BVerwGE 69, 146). Dieser Gesichtspunkt ist auch im Sozialrecht entscheidend. Ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens kann deshalb nicht als Hilfsmittel von der Krankenversicherung verlangt werden (vgl. § 182b Satz 1 RVO idF durch Art. 1 Nr. 4 des Kostendämpfungsergänzungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 ≪BGBl 1578≫ und § 33 Satz 1 2. Halbsatz SGB V sowie die Entwicklung in der Rechtsprechung: BSG SozR 2200 § 182b Nr. 12 und Nr. 37 jeweils mwN; vgl. auch Höfler in Kassler Kommentar § 33 SGB V RdNrn 21 ff). Um einen solchen Gebrauchsgegenstand handelt es sich, wenn er allgemein Verwendung findet, also üblicherweise in den Haushalten vorhanden ist (BSG aaO Nr. 37). Damit entscheidet auch die wirtschaftliche Entwicklung der Bevölkerung darüber, welche Gegenstände allgemein und welche behinderungsbedingt angeschafft und unterhalten werden. Telefon, Radio- und Fernsehgeräte können heute nicht mehr als Geräte angesehen werden, die hauptsächlich dem Ausgleich bei Alter, Krankheit und Gebrechlichkeit dienen, wenn hierdurch der Behinderte ständig an die Wohnung gebunden ist. Sie finden sich nach den statistischen Erhebungen für die Jahre 1988 bis 1991 sowohl in den Zweipersonenhaushalten von Rentnern, Sozialhilfeempfängern und Personen mit geringem Einkommen als auch im durchschnittlichen Vierpersonenhaushalt zu 95 bis 97% (Telefon) und zu 97 bis 99% (Fernseher) ≪ Statistisches Jahrbuch 1992 S 562 ≫. Es ist daher zunehmend zweifelhaft, ob durch „RF” tatsächlich ein behinderungsbedingter Mehraufwand ausgeglichen wird, ob es sozial geboten erscheint, bestimmten finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Benutzung solcher gewöhnlicher Geräte zu finanzieren. Diese Fragen bedürfen keiner abschließenden Klärung, verdeutlichen aber, daß der Senat zu Recht an seiner engen Auslegung für das Merkzeichen „RF” festhält.

In Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung des Senats hat das LSG dahin entschieden, daß die Merkzeichen „G” und „B” nicht ausreichen, um das Merkzeichen „RF” zu begründen (vgl. BSG SozR 3870 § 3 Nr. 25).

Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das LSG über die Unzumutbarkeit der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen entschieden hat, ohne Sachverständige anzuhören. Berechtigt ist die Rüge, daß in den Entscheidungsgründen nicht auf die vom Sachverständigen bestätigte Affektlabilität bis Affektinkontinenz, besonders das Zwangsweinen des Klägers eingegangen wird. Das Urteil beruht jedoch auf dieser Unterlassung nicht, da von dem gebotenen objektiven Standpunkt aus, den das LSG zu Recht eingenommen hat, diesem Gesichtspunkt kein entscheidendes Gewicht zukommt.

Rechtsfehlerfrei hat das LSG sowohl in seiner Entscheidung als auch zur Vorbereitung der Beweisaufnahme durch rechtliche Vorgaben den Begriff der Unzumutbarkeit aus dem Blickwinkel der anderen Teilnehmer an einer Veranstaltung dahin definiert, daß dies allenfalls in Betracht komme, wenn starke motorische Unruhe oder ekelerregende oder ansteckende Krankheiten des Behinderten auf die Umgebung abstoßend oder störend wirken. Mit dieser Definition hat sich das LSG nicht nur im Rahmen der Anhaltspunkte 1983 (vgl. RdNr. 33 Nr. 2 Buchst c) gehalten. Es hat vielmehr zugleich die bisherige Rechtsprechung zutreffend fortgesetzt. Die Unzumutbarkeit für andere ist nicht individuell und subjektiv, sondern nach objektiven Maßstäben festzulegen.

Allein für die Frage des Ausmaßes der gesundheitlichen Beeinträchtigung kommt es auf die individuelle Lage des Behinderten an (so der Senat im Falle leidensverstärkender Auswirkungen öffentlicher Veranstaltungen bei Asthmatikern: SozR 3870 § 3 Nr. 24). Im übrigen sind jedoch individuelle Ansätze nicht maßgeblich. Das gilt weder für die Auswahl der Veranstaltungen, die ein Behinderter für sich überhaupt in Anspruch nimmt (BSG aaO) noch für das ihm tatsächlich zugängliche Angebot (aaO Nr. 25) noch für die subjektiv bestimmte Aufnahme- und Konzentrationsfähigkeit (SozR 3-3870 § 4 Nr. 2). Es kommt daher auch nicht darauf an, daß der Kläger wegen seiner Affektlabilität evtl emotional belastende Veranstaltungen meidet.

Im übrigen gilt für diese Beeinträchtigung ebenso wie für den festgestellten Tremor, daß die Grenzen dessen, was der Öffentlichkeit an Behinderungen zuzumuten ist, nicht empirisch zu ermitteln ist. Es kommt daher weder auf die Sachkunde des medizinischen Sachverständigen noch auf eine besondere Sachkunde des entscheidenden Richters an. Insbesondere ist nicht durch Umfragen zu klären, in welchem Maße sich die Teilnehmer an öffentlichen Veranstaltungen durch Behinderte gestört fühlen. Um die Lage von Menschen mit Behinderungen zu erleichtern, müssen Nichtbehinderte ihre Wahrnehmung korrigieren. Weitestmögliche Einbeziehung in unser Leben sind wir Menschen mit allen Arten von Behinderungen und ihren Familien schuldig (von Weizsäcker: Behindertengerecht ist menschengerecht, Bulletin der Bundesregierung vom 6. Juli 1993 S 621). Im Sinne der Zielsetzung des SchwbG, das der Eingliederung der Behinderten in Arbeit, Beruf und Gesellschaft dient, ist eine Ausgrenzung der Behinderten und ein Schutz der Öffentlichkeit vor ihren Behinderten nur in äußersten Randsituationen erlaubt (vgl. ua die Kritik an der Frankfurter Urlaubsentscheidung ≪LG Frankfurt NJW 1980, 1169≫, von Scholler in JZ 1980, 672). Entgegen der Auffassung der Revision gebietet daher die Menschenwürde nicht die Zuerkennung des Merkzeichens „RF” mit der Begründung, daß Behinderte für die Öffentlichkeit nicht tragbar und daher abzusondern seien, sondern die Förderung aktiver Teilnahme der Behinderten am gesellschaftlichen Leben. Der Zweck des Nachteilsausgleichs „RF” wird in sein Gegenteil verkehrt, wenn er schon zuerkannt wird, um besonderen Empfindlichkeiten der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen. Der Öffentlichkeit würde dann die Ausgrenzung der Behinderten erlaubt.

Wann und in welchem Umfang Entstellung und Geruchsbelästigung, unwillkürliche Bewegungen wie bei Spastikern und ähnliches den Behinderten vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausschließen, wird unter Beachtung der genannten Grundsätze im wesentlichen tatrichterlicher Würdigung vorbehalten bleiben. Im übrigen ist aber nur ein Teil Öffentlicher Veranstaltungen so geartet, daß bestimmte Behinderungen objektiv störend sind. Das gilt für störende akustische Nebengeräusche bei musikalischen Darbietungen, bei Geruchsbelästigungen in engen geschlossenen Räumen, zB Restaurants. Bei den meisten öffentlichen Veranstaltungen herrscht entweder Toleranz (Kirche und Politik) oder sie spielen sich ohnedies in einem lebhaften geräuschvollen Rahmen ab (Sport, Volksfeste, Messen und Märkte), so daß Störungen durch Behinderte nicht ins Gewicht fallen.

Nach diesen Vorgaben ist die Beweiswürdigung des LSG nicht zu beanstanden. Selbst wenn Konzert, Oper, Theater oder akademische Vorträge für den Kläger nicht mehr in Betracht kämen, fehlte es an einem umfassenden Ausschluß aus der Öffentlichkeit, die ihm noch weitgehend offensteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI927617

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