Beteiligte

Kläger und Revisionskläger

Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten um das Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge in der Rentenversicherung.

Der 1954 geborene Kläger war bis einschließlich November 1986 (Entrichtung des 216. Beitrags) nach dem Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG) versicherungspflichtig. Mit Bescheid vom 24. November 1986, abgesandt am 2. Dezember 1986, stellte die beklagte Landesversicherungsanstalt fest, daß Beiträge nach dem HwVG ab Dezember 1986 nicht mehr zu zahlen seien. Wenn der Kläger weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung entrichten wolle, könne er zwischen der Pflichtversicherung für Selbständige und der freiwilligen Versicherung wählen. Auf die Ausführungen in dem beigefügten Informationsmaterial werde verwiesen. Soweit er eine der gebotenen Möglichkeiten in Anspruch nehmen wolle, werde er gebeten, den beigefügten Vordruck auszufüllen und einzusenden.

Am 10. April 1987 ging bei der Beklagten der am 7. April 1987 ausgefüllte Vordruck ein. Darin beantragte der Kläger die freiwillige Versicherung zu Mindestbeiträgen vom 1. Dezember 1986 an und ermächtigte die Beklagte zum Einzug von seinem näher bezeichneten Bankkonto. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. Mai 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 1987 ab, weil ein Beitrag für Dezember 1986 nur bis Ende 1986 habe entrichtet werden können.

Der Kläger hat Klage beim Sozialgericht (SG) Fulda erhoben. Dieses hat durch Urteil vom 15. März 1988 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides verurteilt, die Beitragsentrichtung für Dezember 1986 und die nachfolgende Zeit zuzulassen. Der Kläger habe einen entsprechenden Herstellungsanspruch. Die Beklagte sei Ende 1986 ihrer Beratungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 2. Oktober 1990 die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat einen Herstellungsanspruch verneint, weil die Beratung durch die Beklagte ausreichend gewesen sei.

Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt eine Verletzung des § 14 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG vom 2. Oktober 1990 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 15. März 1988 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Sie hält das angefochtenen Urteil für zutreffend.

II

Die Revision des Klägers ist begründet. Entgegen der Ansicht des LSG ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Der Kläger ist zur Entrichtung freiwilliger Beiträge ab Dezember 1986 zuzulassen.

Der Kläger konnte grundsätzlich im April 1987 einen Beitrag für Dezember 1986 nicht mehr wirksam entrichten. Denn nach § 1418 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sind freiwillige Beiträge unwirksam, wenn sie nach Ablauf des Kalenderjahres entrichtet werden, für das sie gelten sollen. Beim Kläger des vorliegenden Rechtsstreits kann auch nicht wie im Urteil des Senats vom 7. Dezember 1989 (BSGE 66, 129 = SozR 2200 § 1418 Nr. 11) angenommen werden, er habe sich noch im Dezember 1986 i.S. des § 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO zur Beitragsentrichtung bereit erklärt. In der Entrichtung der Pflichtbeiträge nach dem HwVG bis November 1986 liegt nämlich keine Bereiterklärung, weil die Beklagte daraus nicht entnehmen konnte, der Kläger wolle die Versicherung freiwillig fortsetzen.

Dennoch durfte die Beklagte die Entgegennahme der im April 1987 angebotenen freiwilligen Beiträge für die Zeit ab Dezember 1986 nicht ablehnen. Vielmehr war sie aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verpflichtet, diese Beiträge noch anzunehmen. Denn sie hat den Anspruch des Klägers nach § 14 Satz 1 SGB I auf Beratung über seine Rechte verletzt.

Aufgrund der Beratungspflicht ist ein Versicherungsträger, auch wenn - wie hier - ein Beratungsbegehren nicht vorliegt, gehalten, auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden (BSG SozR 1200 § 14 Nr. 25). Das gilt im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ist aber auch angenommen worden, wenn der erneute Bezug oder der Weiterbezug von Leistungen ohne einen entsprechenden Hinweis zu scheitern drohte (vgl. zum Kindergeld BSG SozR 1200 § 14 Nrn. 19, 20). Dementsprechend besteht auch eine Beratungspflicht, wenn das Ende der Versicherungspflicht nach dem HwVG durch Bescheid festgestellt wird und der Versicherte erhebliche Nachteile zu erwarten hat, falls er die Versicherung nicht umgehend freiwillig fortsetzt.

Für den Kläger war es von besonderer Bedeutung, noch im Dezember 1986 einen freiwilligen (Mindest-) Beitrag zu entrichten oder sich wenigstens dazu bereit zu erklären. Denn davon hing ab, ob er durch eine laufende weitere Entrichtung freiwilliger (Mindest-) Beiträge die Anwartschaft auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach Art 2 § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) dauerhaft erhalten konnte. Ansonsten war ihm das nur durch eine Antragspflichtversicherung für Selbständige nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 RVO oder durch eine erneute Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit möglich. Weder das eine noch das andere konnte von ihm erwartet werden, weil mit der Antragspflichtversicherung die aufwendige Entrichtung einkommensgerechter Beiträge verbunden war (§ 1385 Abs. 3 Buchst b RVO) und die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei selbständigen Handwerkern selten sein wird. Bei dem damals 32 Jahre alten Kläger führte der baldige Eintritt eines Versicherungsfalles, sofern dann die Anwartschaftszeit des § 1246 Abs. 1, 2a RVO und des § 1247 Abs. 1, 2a RVO nicht mehr erfüllt war, zum Verlust eines Rentenanspruchs für ungefähr 30 Jahre. Um dieses zu verhindern, mußte der Kläger zunächst noch im Dezember 1986 einen Beitrag entrichten oder sich wenigstens dazu bereit erklären. Hierfür hatte er nach dem Erhalt des am 2. Dezember 1986 abgesandten Bescheides nur noch höchstens vier Wochen Zeit, wobei er außerdem möglicherweise vom Ende der Versicherungspflicht überrascht wurde. Der erkennende Senat hat schon früher ausgesprochen, daß der Versicherungsträger zu erhöhten Anstrengungen verpflichtet ist, wenn dem Versicherten für die Ausübung eines Rechts nur eine kurze Zeit zur Verfügung steht (SozR 1200 § 14 Nr. 13). Die nicht rechtzeitige Entrichtung eines einzigen freiwilligen Beitrags hatte schließlich den Anwartschaftsverlust erst zur Folge, seit vom Jahre 1984 an das Recht der Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit neu geregelt worden war. Deshalb konnten insbesondere die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter wie die Beklagte nicht davon ausgehen, daß ihre Versicherten die Auswirkungen der noch verhältnismäßig neuen Regelung in einer kritischen Lage hinreichend überblickten.

Da der einzelne Versicherte einen Anspruch auf individuelle Beratung hat, muß diese nach Inhalt und Form dem besonderen Bedarf angepaßt sein, der die Beratungspflicht ausgelöst hat. Dazu gehörten hier ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer Beitragsentrichtung oder einer Bereiterklärung noch im Dezember 1986 und die Warnung vor einem Verlust der Anwartschaft bei Nichteinhalten dieser Frist. Die weitreichenden Folgen, die für den Kläger zu befürchten waren, und die Kürze der ihm zur Verfügung stehenden Zeit verlangten ferner, daß die Beratung klar und eindeutig erfolgte und auch für einen juristisch nicht vorgebildeten Versicherten verständlich war.

Die Beklagte durfte sich zur Erfüllung ihrer Beratungspflicht zwar grundsätzlich auch der Übersendung von Merkblättern bedienen. Der Senat hat dieses jedoch schon früher nicht als ausreichend angesehen, wenn der Versicherte in schwierigen Fragen um Beratung gebeten und seine Unsicherheit deutlich gemacht hatte (Urteil vom 8. Dezember 1988 - 12 RK 7/87). Ebensowenig wird in der Regel die Übersendung von meist allgemein gehaltenen Merkblättern ausreichen, wenn zwar kein Beratungsbegehren geäußert worden ist, sich jedoch wie hier ein besonderer Beratungsbedarf anderweitig ergeben hat. Ausreichend waren dann die Merkblätter nur, wenn aus ihnen für den Kläger die Gefahr für die Anwartschaft und das zu deren Erhalt Notwendige ohne weiteres erkennbar waren. Ausführungen hingegen, die zu Unklarheiten und Mißverständnissen Anlaß geben konnten, aus denen sich der richtige Rat erst unter Anwendung speziell juristischer Denkweisen oder aus der Zusammenschau getrennt stehender Abschnitte erschloß oder in denen der gebotene Rat unter einer Fülle anderer Informationen verborgen lag, waren demgegenüber unzureichend.

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte ihre Beratungspflicht nicht hinreichend erfüllt. Sie hat im Bescheid über das Ende der Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats November 1986 auf die Rechte des Klägers zur Antragspflichtversicherung oder zu freiwilligen Versicherung nur in allgemeiner Form hingewiesen. Ein spezieller Hinweis auf die Bedeutung einer Beitragsentrichtung oder Bereiterklärung noch im Dezember 1986 fehlte dort. Des weiteren hat sich die Beklagte zwar auf beigefügtes Informationsmaterial bezogen, jedoch nur pauschal und ohne Hinweis auf etwaige Stellen, an denen sich der für den Kläger bedeutsame Hinweis befand. Den Satz in dem vierseitigen Merkblatt "Wichtiger Hinweis zur Aufrechterhaltung Ihres weiteren Versicherungsschutzes" unter "Beachte" ("Die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen ist nicht nur für das laufende Kalenderjahr, sondern ggf. auch noch für Zeiten davor möglich, sofern wegen eines anhängigen Renten- oder Beitragsstreitverfahrens die Entrichtung freiwilliger Beiträge bisher unterblieben ist") hat schon das LSG nicht für ausreichend gehalten. Es hat dazu mit Recht ausgeführt, daß der dort gemeinte Fall des § 1420 Abs. 2 RVO beim Kläger nicht vorlag. Wenn die Beklagte vorbringt, er habe aus dem zitierten Satz im Umkehrschluß die Notwendigkeit einer Beitragsentrichtung noch im Dezember 1986 entnehmen müssen, so überfordert sie ihn. Auch der fettgedruckte weitere Satz dieses Merkblattes "Jeder Kalendermonat ab 1.1.1984 muß … bis zum Ende des Jahres vor Eintritt des Versicherungsfalles der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit Pflichtbeiträgen, freiwilligen Beiträgen oder … belegt sein" wies nicht darauf hin, daß die wirksame Entrichtung freiwilliger Beiträge für ein Jahr jeweils nur bis zu dessen Ende zulässig war. Wenn das LSG gleichwohl angenommen hat, der Kläger habe bei aufmerksamem Durchlesen letztlich doch erkennen können, daß ein Unterlassen der Beitragsentrichtung im Dezember 1986 den Verlust der "Rentenanwartschaftszeit" für eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nach sich ziehen könne und zumindest eine Unsicherheit auch in der verbliebenen Zeit von drei Wochen dazu benutzen müssen, eine Nachfrage bei einer zuständigen Stelle in die Wege zu leiten, so stellt es damit rechtlich an die Deutlichkeit und Eindringlichkeit der gebotenen Beratung zu geringe Anforderungen.

Auch das zwölfseitige Merkblatt "Freiwillige Versicherung - Höherversicherung - Bargeldlose Beitragsentrichtung", das sich bei den vom LSG in Bezug genommenen Gerichtsakten befindet und dem Bescheid über das Ende der Versicherungspflicht beigelegen haben soll, ergab keinen eindeutigen Hinweis, der dem Beratungsbedarf von Versicherten in der damaligen Lage des Klägers gerecht wurde. Es enthielt unter vielen, im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägigen Informationen auf Seite 6 zwar auch die Frage, für welche Zeiten freiwillige Beiträge entrichtet werden könnten. Der Antwort ("Freiwillige Beiträge sind unwirksam, wenn sie nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, entrichtet werden. Eine Nachentrichtung ist nur für das laufende Kalenderjahr möglich.") fehlte jedoch jeder Hinweis auf die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Beitragsentrichtung zur Erhaltung der Anwartschaft. Soweit es an anderer Stelle (Seite 7) - hervorgehoben - hieß, es sei zu beachten, daß für Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ab 1. Januar 1984 jeder Monat mit Beiträgen oder sonstigen Zeiten belegt sein muß, wurde dort auf Abschnitt 5.2.1 verwiesen. An dieser Stelle fand sich die ähnlich schon in dem vierseitigen Merkblatt enthaltene Formulierung wieder ("muß … jeder Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles mit Beiträgen - auch freiwilligen Beiträgen - oder sonstigen Zeiten belegt sein", ohne daß zweifelsfrei erkennbar wurde, daß die Beitragsentrichtung spätestens bis zum jeweiligen Jahresende erfolgt sein mußte. Da die Beklagte demnach auch mit der zwölfseitigen Broschüre ihre Beratungspflicht nicht ausreichend erfüllen konnte, bedurfte es keiner Klärung der Frage mehr, ob der Kläger das zwölfseitige Merkblatt erhalten hat.

Die Beklagte beruft sich zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 21. (nicht: 12.) Februar 1990 - 12 RK 53/88. Ihm lag ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde. Der damalige Kläger, ein Arzt, hatte sich vor Ablauf eines Jahres zur Entrichtung freiwilliger Beiträge bereit erklärt, dann jedoch die ihm gesetzte dreimonatige Frist zur Zahlung der Beiträge verstreichen lassen. Er verdiente damit geringeren Schutz als der Kläger des vorliegenden Verfahrens, der auf die erforderliche Bereiterklärung vor Jahresende nicht hingewiesen worden war. Soweit sich der damalige Kläger darauf berufen hat, das von der Bundesversicherungsanstalt für Angestelle erwähnte Informationsmaterial, das nach dem Urteil für den Kläger in seiner damaligen Lage inhaltlich ausreichend war, habe nicht beigelegen, hat der Senat ihm eine Nachfrage zugemutet. Dazu besteht beim Kläger des vorliegenden Verfahrens insofern ein Unterschied, als er das vierseitige Merkblatt erhalten hat und er nicht anzunehmen brauchte, daß die Beklagte weiteres Informationsmaterial hatte übersenden wollen.

Da der Kläger von sich aus immerhin im April 1987 die Entrichtung freiwilliger Beiträge ab Dezember 1986 angeboten und beantragt hat, ist nicht zweifelhaft, daß die Zahlung eines Mindestbeitrags oder wenigstens die Bereiterklärung dazu schon im Dezember 1986 erfolgt wäre, wenn die Beklagte ihrer Beratungspflicht in dem gebotenen Maße genügt hätte.

Der Herstellungsanspruch wird nicht durch die Regelung in § 1418 RVO ausgeschlossen. Allerdings hat der Senat dieses bei der Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen in seinem Urteil vom 15. Mai 1984 (BSGE 56, 266 = SozR 2200 § 1418 Nr. 8) angenommen, weil die Absätze 2 und 3 des § 1418 RVO ein zeitlich abgestuftes System der Nachentrichtung zur Verfügung stellen, in dem auch ein Fehlverhalten des Versicherungsträgers berücksichtigt werden kann. Damit hat der Senat seine frühere Entscheidung vom 12. Oktober 1979 (BSGE 49, 76 = SozR 2200 § 1418 Nr. 6) indes nicht aufgegeben, in der er aufgrund des Herstellungsanspruchs die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für eine weit zurückliegende Zeit für zulässig gehalten hat. Ob hieran nach dem Urteil vom 15. Mai 1984 in vollem Umfang festzuhalten ist, kann offen bleiben. Jedenfalls für den vorliegenden Fall, in dem die Entrichtung eines freiwilligen Beitrags nur wenige Monate zu spät angeboten worden ist, hält der Senat für freiwillige Beiträge am Herstellungsanspruch fest. Ob dieser Anspruch künftig unter der Geltung des § 197 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI), der die Wirksamkeit der Beitragszahlung grundlegend neu regelt, einen eigenen Anwendungsbereich hat, braucht hier nicht entschieden zu werden.

Auf die Revision des Klägers war das Urteil des LSG aufzuheben und durch Zurückweisung der Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.12 RK 22/91

BUNDESSOZIALGERICHT

Verkündet am 7. Nov. 1991

 

Fundstellen

Dokument-Index HI518816

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