Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 20.06.1996)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juni 1996 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Verfahrensfehler rügt, ist die Beschwerde nicht ordnungsgemäß begründet und daher unzulässig. Die Klägerin hätte darlegen müssen, inwiefern der Beschluß des Landessozialgerichts (LSG) auf der Nichtvernehmung der von ihr für den Gesundheitszustand ihres verstorbenen Ehemannes in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg benannten zwei Zeugen beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 1. Halbsatz SGG; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde 1990, RdNr 203 SGG mwN). Denn das LSG hat, wie die Klägerin in der Beschwerdebegründung selbst vorträgt, sein Urteil nicht auf das Fehlen von “Brückensymptomen” zwischen dem Einsatz des verstorbenen Ehemannes der Klägerin bei der Organisation Todt und dem zum Tode führenden Lungenemphysem gestützt, sondern es hat es als nicht erwiesen angesehen, daß der Ehemann “für Zwecke der Wehrmacht” eingesetzt worden ist (vgl § 3 Abs 1 Buchst m Bundesversorgungsgesetz ≪BVG≫).

Die Beschwerde ist unbegründet, soweit mit ihr geltend gemacht wird, das LSG habe die Grundsätze des fairen Verfahrens verletzt. Daß das LSG die Klägerin nicht aufgefordert hat, für die Art des Arbeitseinsatzes ihres verstorbenen Ehemannes bei der Organisation Todt Zeugen zu benennen, obwohl sie darauf hingewiesen hatte, daß dafür Zeugen benannt werden könnten, kann im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg gerügt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG). Zwar wird es in der Regel gegen § 103 SGG verstoßen, wenn das LSG erreichbare Zeugen für das rechtserhebliche Vorbringen eines Beteiligten nicht vernimmt und bei seiner Entscheidung die in das Wissen des Zeugen gestellte Behauptung als nicht erwiesen oder nicht nachweisbar behandelt. Im Beschwerdeverfahren nach § 160a SGG kann eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) des Gerichts aber nur mit Erfolg gerügt werden, wenn von dem Beteiligten vor dem Tatsachengericht ein entsprechender Beweisantrag (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) gestellt worden ist. Das hat die Beschwerdeführerin versäumt. Dagegen war das Berufungsgericht trotz der Regelungen in § 106 Abs 1 und § 112 SGG nicht verpflichtet, auf die Stellung eines entsprechenden Beweisantrages hinzuwirken (vgl Kummer, aaO, RdNr 217, BSG SozR 1500 § 160 Nr 13).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn das LSG den Beteiligten abgehalten hat, einen bestimmten Beweisantrag zu stellen (vgl Kummer, aaO, RdNr 218). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat der Beschwerdeführerin nicht von der Stellung eines Beweisantrages abgeraten, sondern ist lediglich nicht auf ihren Hinweis eingegangen, daß für ihre Behauptung Zeugen benannt werden könnten. Darin allein kann aber ein Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens nicht gesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 780383

NVwZ-RR 1998, 203

SozSi 1998, 76

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