Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 08.05.2023; Aktenzeichen L 2 BA 9/23)

SG Hannover (Entscheidung vom 30.11.2021; Aktenzeichen S 17 R 80/17)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13 520,84 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten noch um eine Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) in Höhe von 13 520,84 Euro auf "Übergangsgeld"-Zahlungen der Klägerin an den Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladener) in der Zeit von April 2011 bis Dezember 2012.

Der Beigeladene arbeitete bis März 2011 im Regionalzentrum F der klagenden gesetzlichen Krankenkasse. Da das Regionalzentrum F zum 31.3.2011 geschlossen werden sollte, trafen die Klägerin und der Beigeladene eine "Vereinbarung", wonach er ab dem 1.4.2011 "beurlaubt" wurde. Mit Beginn der Beurlaubung sollte des Beschäftigungsverhältnis beendet sein und die Klägerin keine Sozialversicherungsbeiträge mehr abführen. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung eines monatlichen Übergangsgelds auf der Grundlage eines Bemessungssatzes von 74,6 % des ruhegeldfähigen Gehalts monatlich "bis zum Eintritt des Versicherungs- und Versorgungsfalls". Hinzutretendes Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus einer mehr als nur geringfügigen Beschäftigung sowie eventuell gezahltes Arbeitslosengeld sollten in voller Höhe auf das Übergangsgeld angerechnet werden. Der Beigeladene verpflichtete sich, zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Rentenantrag zu stellen. Seit Juli 2013 bezieht er eine Altersrente für langjährig Versicherte.

Die Beklagte setzte nach einer Betriebsprüfung nachzuentrichtende Beiträge, Umlagen und Säumniszuschläge fest. Auf die Übergangsgeldzahlungen an den Beigeladenen entfielen Beiträge zur GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung in Höhe von insgesamt 15 818,38 Euro (Betriebsprüfungsbescheid vom 18.4.2016, Teilabhilfebescheid vom 25.11.2016, Widerspruchsbescheid vom 5.1.2017).

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30.11.2021). Das LSG hat das Urteil geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und Umlagen festgesetzt worden sind. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Beschäftigung sei zum 31.3.2011 beendet worden. Der Beigeladene sei jedoch wegen des Bezugs von Vorruhestandsgeld versicherungspflichtig in der GRV gewesen. Die getroffene Vereinbarung sei als Vorruhestandsregelung auszulegen. Insbesondere seien die Parteien der Vereinbarung prognostisch von einem Ausscheiden des Beigeladenen aus dem Erwerbsleben als Grundlage für deren Abschluss ausgegangen. Die Vereinbarung habe eine Regelung über die Anrechnung von Einkommen und Entgelt enthalten und dem Beigeladenen bei wirtschaftlicher Betrachtung jede ernsthaft in Betracht zu ziehende Möglichkeit genommen, neben dem sog Übergangsgeld eine mehr als nur geringfügige neue Erwerbstätigkeit auszuüben (Urteil vom 8.5.2023).

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.

Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Klägerin wirft in der Beschwerdebegründung die Frage auf,

"ob eine Vereinbarung über Vorruhestandsgeld i.S.d. §§ 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI, 5 Abs. 3 SGB V auch dann vorliegen kann, wenn nicht ausdrücklich ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vereinbart wird, sich der frühere Arbeitgeber aber im Anschluss an eine bei ihm bestehende Beschäftigung aufgrund einer Vereinbarung zur Zahlung verpflichtet, bis ein Anspruch auf Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und die Vereinbarung eine explizite Regelung enthält, dass hinzutretendes Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung sowie ein eventuell gezahltes Arbeitslosengeld auf die Leistung des Arbeitgebers in voller Höhe angerechnet werden."

Damit hat die Klägerin schon keine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) oder zu deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN). Rechtsfragen können sich insbesondere dazu stellen, ob die richtigen rechtlichen Wertungsmaßstäbe zugrunde gelegt und die festgestellten Umstände widerspruchsfrei gewertet wurden (vgl hierzu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 162 RdNr 3 f). Die von der Klägerin formulierte Frage betrifft aber nicht die Wertungsmaßstäbe des Begriffs des Vorruhestandsgelds oder Widersprüche bei der Bewertung. Sie bezieht sich auch nicht auf (diese oder andere) abstrakte Vorgaben, sondern allein darauf, ob im Rahmen eines konkreten Sachverhalts (Zahlungsverpflichtung bis ein Anspruch auf Rentenzahlungen aus der GRV besteht) bestimmte Tatsachen ("dass hinzutretendes Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung sowie ein eventuell gezahltes Arbeitslosengeld auf die Leistung des Arbeitgebers in voller Höhe angerechnet werden") unter den Begriff der Vereinbarung von Vorruhestandsgeld iS von § 5 Abs 3 SGB V, § 3 Satz 1 Nr 4 SGB VI zu subsumieren sind. Das ist keine abstrakt zu beantwortende Rechtsfrage, sondern unterliegt grundsätzlich der Auslegung der Vereinbarung im Einzelfall.

Die Klägerin legt im Übrigen auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN).

Die Klägerin setzt sich mit der Rechtsprechung des BSG zum Ruhen des Arbeitslosengelds bei Bezug von Vorruhestandsgeld (BSG Urteil vom 26.11.1992 - 7 RAr 46/92 - BSGE 71, 265,271 f = SozR 3-4100 § 118b Nr 1 S 8) und zur Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Vorruhestandsgeld (BSG Urteil vom 24.9.2008 - B 12 R 10/07 R - SozR 4-2600 § 3 Nr 4 RdNr 20 ff) auseinander. Sie entnimmt diesen Urteilen zunächst, dass ein "Vorruhestandsgeld" das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben als Grundlage der Vereinbarung voraussetzt. In der zuletzt genannten Entscheidung werde zwar als Argument gegen die Annahme von Vorruhestandsleistungen angeführt, dass es in den maßgeblichen Vereinbarungen "keine Vorschriften über die Anrechnung von erzieltem Einkommen oder über die Rechtsfolgen bei Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit" gebe. Daraus lasse sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass Regelungen zur Anrechnung von erzieltem Einkommen über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus für die Vereinbarung eines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben sprechen würden. Aus derselben Entscheidung ergebe sich insbesondere, dass die der Vereinbarung zugrunde liegende Möglichkeit, Arbeitslosengeld zu beantragen, gegen das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben spreche. Auch in der Entscheidung vom 26.11.1992 (aaO) komme zum Ausdruck, dass die Berechtigung zur Arbeitslosmeldung der vereinbarten Leistung den Charakter des Vorruhestandsgelds nehme.

Insoweit geht aus den eigenen Ausführungen der Klägerin aber nicht hinreichend hervor, warum sich die aufgeworfene Frage nicht anhand der bestehenden Rechtsprechung beantworten lassen soll. Die Klägerin macht im Kern lediglich geltend, dass das LSG die Rechtsprechung unrichtig umgesetzt habe, also aus ihrer Sicht unrichtig von Vorruhestandsleistungen ausgegangen sei, obwohl die Anrechnung eventuell bezogenen Arbeitslosengelds vereinbart gewesen sei. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

Schließlich ist im Rahmen der Klärungsfähigkeit darzulegen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Rechtsfrage entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann (vgl nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160 RdNr 9g mwN). Insoweit genügt die abstrakte Behauptung, dass die vertragliche Anrechnungsregelung zwar nicht das einzige Argument, aber dennoch die tragende Begründung des Berufungsgerichts gewesen sei, nicht zur substantiierten Darlegung der Klärungsfähigkeit. Es fehlt insoweit an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung damit, welche Tatsachenfeststellungen und Argumente eine Rolle spielen und warum die Anrechnungsregel im Rahmen der Auslegung des Parteiwillens der ausschlaggebende Gesichtspunkt sein soll. Es hätte darüber hinaus Darlegungen dazu bedurft, ob es wegen eines anderen Versicherungspflichttatbestands für die Frage der Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen überhaupt darauf ankommt, ob der Beigeladene wegen des Bezugs von Vorruhestandsleistungen rentenversicherungspflichtig war.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 und 3, § 162 Abs 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.

Heinz

Padé

Bergner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16192627

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