Verfahrensgang

LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 09.05.2000)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für die Begründung der Beschwerde sowie zur Durchführung des weiteren Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Mai 2000 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Mai 2000 mit einem von seinen Prozeßbevollmächtigten unterzeichneten, am 20. Juli 2000 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz von demselben Tage Beschwerde eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 10. August 2000 haben die Prozeßbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt. Der Kläger ist hiervon mit Schreiben des BSG vom 15. August 2000 unterrichtet und nach erneuter (formgerechter) Zustellung des Berufungsurteils am 25. August 2000 mit Schreiben des BSG vom 5. September 2000 darauf hingewiesen worden, daß die Frist zur Begründung der Beschwerde am 25. Oktober 2000 endet und auf einen vor ihrem Ablauf durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten gestellten Antrag um einen Monat verlängert werden kann.

Der Kläger hat mit einem von seinem Vorsitzenden unterzeichneten, am 24. Oktober 2000 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 20. Oktober 2000 sinngemäß für das weitere Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe an den Kläger, der als eingetragener Verein eine inländische juristische Person ist, ist nach § 73a Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 116 Satz 1 Nr 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO), daß die Kosten der Prozeßvertretung vor dem BSG weder von dem Kläger noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß der Kläger – vorliegend bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist – dartun.

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann nämlich dem Kläger wegen Versäumung der Frist zur formgerechten (§ 166 SGG) Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 67 Abs 1 SGG). Denn auch derjenige, der – nach formgerechter Beschwerdeeinlegung – ohne sein Verschulden infolge wirtschaftlicher Bedrängnis an der Beauftragung eines vor dem BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten (§ 166 SGG) für das weitere Beschwerdeverfahren und damit an der Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist gehindert ist, hat zumindest alles in seinen Kräften Stehende innerhalb der laufenden Beschwerdebegründungsfrist zu veranlassen. Andernfalls würde er besser als ein nicht der Prozeßkostenhilfe bedürftiger Beschwerdeführer gestellt (vgl BSG, Beschluß vom 3. Juni 1997 – 7 BAr 32/97 –, unveröffentlicht; Beschluß vom 12. Dezember 1997 – 7 BH (Ar) 30/97 –, unveröffentlicht; Beschluß vom 31. März 1998 – B 7 AL 54/98 B –, unveröffentlicht).

Diesen Anforderungen ist der Kläger bis zum Ablauf der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist, die für ihn am 25. Oktober 2000 endete, nicht nachgekommen. Es fehlt schon an einer Erklärung iS von § 117 Abs 2 iVm § 116 Satz 1 Nr 2 ZPO. Danach hat der Kläger als juristische Person seinem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eine Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Dafür reicht sein Vorbringen, im Falle der Rechtskraft des Berufungsurteils würde seine Auflösung bzw ein Insolvenzverfahren über das Vereinsvermögen drohen, keinesfalls aus. Denn Sinn und Zweck der Erklärung nach § 117 Abs 2 ZPO ist es, durch eine aufgegliederte und substantiierte Aufstellung den Gerichten eine Überprüfung der – derzeitigen – wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu ermöglichen; dies gilt für natürliche wie juristische Personen gleichermaßen (BFH, Beschluß vom 15. Oktober 1992, Rechtspfleger 1993, 290). Daß mit dem Inkrafttreten der Prozeßkostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) vom 17. Oktober 1994 (BGBL I 3001) juristische Personen wie der Kläger nach § 1 Abs 2 PKHVV von der Abgabe der Klärung über ihre (persönlichen und) wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem nach § 117 Abs 3 ZPO eingeführten Vordruck befreit worden sind, bedeutet nicht, daß sie damit von der Abgabe einer Erklärung nach § 117 Abs 2 ZPO schlechthin befreit worden wären (vgl Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51. Aufl, § 117 RdNr 34 mwN; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe Prozeßkostenhilfe, Komm, 6. Aufl, § 117 RdNr 8). Sie haben vielmehr ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (zB durch Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung des Vereins, Vermögensaufstellung, Aufstellung über Mitgliederzahl und Beitragsaufkommen) darzulegen.

Außerdem fehlt es an Erklärungen der am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten – hier der Vereinsmitglieder – über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, wobei offenbleiben kann, ob diese Erklärungen auf den hierfür vorgesehenen Vordrucken hätten vorgelegt werden müssen (bejahend BFH NV 1998, 493 f mwN).

Darüber hinaus fehlt es auch an jeglichen Darlegungen, daß und warum die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinem Interesse zuwiderlaufen würde.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß der Kläger aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der Einhaltung der genannten Anforderungen gehindert gewesen wäre. Ihm stand selbst nach Zugang des Schreibens des BSG vom 5. September 2000 bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist noch hinreichend Zeit zur Verfügung, um sich ggf über die bei der Beantragung von Prozeßkostenhilfe zu beachtenden Verfahrensvorschriften rechtzeitig rechtskundigen Rat zu verschaffen. Sofern ihm solcher durch seine früheren Prozeßbevollmächtigten nicht erteilt worden ist, hätte der Kläger unentgeltlich solchen Rat beim BSG, LSG oder der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Schwerin erhalten können.

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe muß daher abgelehnt werden mit der Folge, daß auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozeßkostenhilfe (§ 121 Abs 1 ZPO) entfällt.

Da die Beschwerde bis zum Ablauf der Begründungsfrist (25. Oktober 2000) nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten begründet worden ist, muß das Rechtsmittel in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175816

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