Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlbarmachung von Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto. eigener Willensentschluss. Entgeltlichkeit. sozialgerichtliches Verfahren. Verfahrensmangel. prozessordnungsgemäßer Beweisantrag. Sachverständigenbeweis. Sachkunde des Gerichts. rechtliches Gehör

 

Orientierungssatz

1. Die Beurteilung, ob die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 S 1 Buchst a und b ZRBG vorliegen, bei denen es sich um erläuterungsbedürftige Rechtsbegriffe handelt, gehört nicht zum Aufgabenkreis eines Sachverständigen, sondern obliegt ausschließlich dem Gericht.

2. Ein Sachverständigenbeweis ist nur erforderlich, wenn das Gericht nicht selbst über die erforderliche eigene Sachkunde verfügt.

3. Ob das Gericht die eigene Sachkunde für ausreichend erachtet, um den aus seiner Sicht maßgeblichen Sachverhalt ohne Hilfe eines Sachverständigen selbst festzustellen, auszuwerten und seine Entscheidung darauf zu stützen, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

4. § 62 SGG verlangt nicht, dass der Beteiligte selbst gehört wird.

 

Normenkette

ZRBG § 1 Abs. 1 S. 1 Buchst. a, b; SGG §§ 62, 118 Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; ZPO §§ 373, 403

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 29.04.2008; Aktenzeichen L 18 R 41/07)

SG Düsseldorf (Urteil vom 25.01.2007; Aktenzeichen S 26 R 526/05)

 

Tatbestand

Mit Urteil vom 29.4.2008 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Regelaltersrente unter Anerkennung von Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungszeiten in einem Ghetto (ZRBG) abgelehnt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin am 24.6.2008 beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 13.8.2008, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 20.8.2008, hat der Senat die Beschwerde als unzulässig verworfen, da die Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist begründet worden ist.

Mit Schriftsatz vom 1.9.2008 hat die Klägerin beantragt, ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren. Mit Schriftsatz vom selben Tage hat sie die Beschwerde begründet. Sie beruft sich auf Verfahrensfehler.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.

1. Zwar ist der Klägerin auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren (§§ 160a Abs 2 Satz 1, 67 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) , denn sie war ohne ihr Verschulden gehindert, die gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Ihre Prozessbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 1.9.2008 durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihrer Mitarbeiterin, der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten S. V., glaubhaft gemacht, dass diese Mitarbeiterin versehentlich die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im elektronischen Fristenkalender gelöscht hat. Dies ist ihrer Prozessbevollmächtigten, die ihren Prüfungs- und Überwachungspflichten noch genügt hat, entgangen. Dieses Kanzleiversehen ist der Klägerin nicht zurechenbar; sie war ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert. Auch die weiteren Voraussetzungen der Wiedereinsetzung sind erfüllt. Die Klägerin hat innerhalb der Monatsfrist nach Kenntnis von der Fristversäumung den Wiedereinsetzungsantrag gestellt (§ 67 Abs 2 Satz 1 SGG) und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt (§ 67 Abs 2 Satz 3 SGG) .

2. Die Beschwerde ist dennoch unzulässig, da sie nicht in der gebotenen Weise begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) .

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) , so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substanziiert dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36) . Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36) . Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34) . Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung vom 1.9.2008 nicht gerecht.

Zwar erscheint es bereits zweifelhaft, ob die Klägerin hinreichend dargetan hat, dass sie ihre nur schriftsätzlich gestellten Beweisanträge bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung vom 29.4.2008 aufrechterhalten habe. Der Hinweis, dass das LSG sich in den Entscheidungsgründen mit den im Schriftsatz vom 14.4.2008 gestellten Anträgen befasst habe, reicht insoweit jedoch aus (vgl hierzu BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; SozR 3-1500 § 160 Nr 29 S 49; SozR 1500 § 160 Nr 64 S 68) .

Jedenfalls hat die Klägerin einen Verstoß des LSG gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht nicht hinreichend dargetan:

Sofern sie vorträgt, sie habe beantragt, die Zeugin D. R."zur entgeltlichen Beschäftigung der Klägerin im Ghetto Lemberg zu laden und zu vernehmen", lässt der Senat dahinstehen, ob die Klägerin damit einen prozessordnungsgerecht gestellten Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG iVm §§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG, 373 der Zivilprozessordnung (ZPO) bezeichnet hat. Denn es fehlt bereits an der Darlegung, dass sich das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt aus - hätte gedrängt fühlen müssen, weiteren Beweis zu erheben. Die Klägerin erkennt unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils selbst, dass es für das LSG auf die Entgeltlichkeit der von ihr im Ghetto Lemberg ausgeübten Beschäftigung nicht mehr angekommen sei, weil es die Anwendung des ZRBG bereits an der Freiwilligkeit der dort von ihr verrichteten Beschäftigung habe scheitern lassen. Sofern sie vorträgt, die Zeugin sei nicht nur für die "Entgeltlichkeit" der Beschäftigung, sondern auch für das Vorliegen einer "Beschäftigung" benannt worden, legt sie nicht dar, warum das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, hierüber noch Beweis zu erheben, da das LSG - auch nach dem Vortrag der Klägerin - bereits festgestellt hat, dass die Klägerin im Ghetto Lemberg - insoweit unstreitig - eine "Beschäftigung" ausgeübt habe.

Die Klägerin trägt ferner vor, sie habe beantragt, den Sachverständigen Prof. Dr. F. G. "zur Beschäftigungssituation im Ghetto Lemberg" zu hören, wobei in das Wissen des Sachverständigen gestellt werde, dass die dortigen Beschäftigungen "nur aufgrund eines eigenen Willensentschlusses gegen Entgelt" ausgeübt worden seien. Weiter habe sie beantragt, Prof. Dr. G. zu ihrem Vortrag über die "Arbeitsaufnahme und ihre Entlohnung" zu hören, wobei der Sachverständige bestätigen werde, dass "Barlohnzahlungen von dem Arbeitgeber an den Judenrat geleistet" worden seien.

Ob die Klägerin damit prozessordnungsgemäße Beweisanträge iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG iVm §§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG, 403 ZPO bezeichnet hat, begegnet bereits insoweit erheblichen Bedenken, als der historische Sachverständige bestätigen solle, die Klägerin habe im Ghetto eine "Beschäftigung aufgrund eines eigenen Willensentschlusses gegen Entgelt ausübt". Denn die Beurteilung, ob die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 Satz 1 Buchst a und b ZRBG vorliegen, bei denen es sich um erläuterungsbedürftige Rechtsbegriffe handelt, gehört nicht zum Aufgabenkreis eines Sachverständigen, sondern obliegt ausschließlich dem Gericht.

Sofern die Klägerin beantragt hat, Prof. Dr. G."zur Beschäftigungssituation" im Ghetto Lemberg zu hören, weist sie selbst darauf hin, dass Prof. Dr. G. bereits ein Gutachten vom 9.9.2005 zu den Verhältnissen ua im Ghetto Lemberg erstattet habe. Sie trägt selbst vor, dass dem LSG dieses Gutachten bekannt gewesen sei. Sofern sie meint, es könne davon ausgegangen werden, dass ein neues Gutachten "weitere Erkenntnisse" über das Ghetto Lemberg ergeben könnte, ist dieses Vorbringen zu unsubstanziiert, da sie nicht konkret die Tatsachen benannt hat, über die vom LSG mit Hilfe des Sachverständigen Beweis erhoben werden soll, um zu klären, ob die Klägerin eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt iS des § 1 Abs 1 Satz 1 ZRBG ausgeübt hat.

Zudem ist der Sachverständigenbeweis nur erforderlich, wenn das Gericht nicht selbst über die erforderliche eigene Sachkunde verfügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Komm, 9. Aufl 2008, § 103 RdNr 7b) . Das LSG hat offenkundig gemeint, es besitze für den Fall der Klägerin bereits genügend eigene Sachkunde, weil es sich ua aufgrund der aktenkundigen tatsächlichen Angaben der Klägerin über ihren damaligen "Lebensbereich" davon überzeugt hat, dass bei ihr keine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung vorgelegen habe. Es hat damit die Einzeltatsachen, auf die es seiner Meinung nach ankam, bereits ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens als bewiesen angesehen. Ob das Gericht die eigene Sachkunde für ausreichend erachtet, um den aus seiner Sicht maßgeblichen Sachverhalt ohne Hilfe eines Sachverständigen selbst festzustellen, auszuwerten und seine Entscheidung darauf zu stützen, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl zB Bundesgerichtshof NJW 2000, 1946, 1947; Bundesfinanzhof vom 2.8.2006 - IX B 58/06, Juris RdNr 3, jeweils mwN). Dass das LSG seinen ihm insoweit zustehenden Ermessensspielraum überschritten hat, hat die Klägerin nicht dargetan. Sie hat nicht aufgezeigt, dass sich für das LSG - ausgehend von seiner Rechtsmeinung - die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines historischen Sachverständigen hätte aufdrängen müssen. Dies gilt auch, sofern die Klägerin beabsichtigt haben sollte, mit Hilfe des Sachverständigengutachtens ihre Glaubwürdigkeit zu untermauern. Denn die Beurteilung der Glaubwürdigkeit darf sich das Gericht regelmäßig selbst zutrauen (vgl Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl 2008, § 286 RdNr 50) .

Sofern die Klägerin vorträgt, der Sachverständige könne "bestätigen", dass im Ghetto Lemberg "Barlohnzahlungen von dem Arbeitgeber an den Judenrat geleistet" worden seien, kann dahingestellt bleiben, ob sie hinreichend konkret iS des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO die "zu begutachtenden Punkte" bezeichnet hat, also die Tatsachen, über deren Vorliegen Sachverständigenbeweis erhoben werden kann. Denn sie legt nicht schlüssig dar, warum das LSG sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus - zu der beantragten Beweisaufnahme hätte gedrängt fühlen müssen, da das LSG nach ihrem eigenen Vortrag bereits eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung verneint habe und damit den geltend gemachten Anspruch bereits an der fehlenden Freiwilligkeit iS des § 1 Abs 1 Satz 1 Buchst a ZRBG hat scheitern lassen.

Auch eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dadurch, dass die Klägerin nicht persönlich "zu der streitigen Zeit ihrer entgeltlichen Beschäftigung" im Ghetto Lemberg befragt und angehört worden sei, ist nicht dargelegt. Mit dieser Rüge kann die Klägerin schon deshalb nicht durchdringen, weil sie nicht dargetan hat, selbst alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. § 62 SGG verlangt nicht, dass der Beteiligte selbst gehört wird (Senatsbeschluss vom 14.11.2005 - B 13 RJ 245/05 B, Juris RdNr 8; BSG vom 17.1.1994 - 9 RV 118/93, Juris RdNr 2) . Das Gericht ist daher nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen (etwa durch Anordnung des persönlichen Erscheinens unter Übernahme der Fahrkosten), dass jeder Beteiligte auch persönlich vor dem Gericht auftreten kann (Senatsbeschluss vom 21.8.2008 - B 13 R 109/08 B; Littmann in Lüdtke, Handkomm zum SGG, 2. Aufl 2006, § 62 RdNr 6) . Dies gilt insbesondere dann, wenn er im Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, durch den er sich - ua in der mündlichen Verhandlung - Gehör verschaffen kann (Senatsbeschlüsse vom 21.8.2008 und 14.11.2005 aaO; BSG vom 17.1.1994 aaO) . Vielmehr steht die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten im Ermessen des Vorsitzenden des Berufungsgerichts (§§ 153 Abs 1, 111 Abs 1 Satz 1 SGG) . Hierauf besteht kein Anspruch des Beteiligten (Roller in Lüdtke, Handkomm zum SGG, aaO, § 111 RdNr 3; Leitherer aaO, § 111 RdNr 2b) . Es kann dahinstehen, ob und inwieweit dem Beschwerdegericht eine Überprüfung dieser Ermessensentscheidung zusteht. Die Klägerin hat jedenfalls keine ausreichenden Gründe dargetan, denen entnommen werden könnte, dass durch die Nichtanordnung des persönlichen Erscheinens der dem Vorsitzenden eingeräumte Ermessensspielraum überschritten worden sei.

Sofern die Klägerin schließlich vorträgt, das LSG habe durch die Ablehnung ihres schriftsätzlich gestellten Antrags, sie persönlich anzuhören, gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen, räumt sie zunächst selbst ein, mit diesem Antrag kein im sozialgerichtlichen Verfahren zulässiges Beweismittel benannt zu haben. Dem sozialgerichtlichen Verfahren ist das Institut der Parteivernehmung fremd, da § 118 Abs 1 Satz 1 SGG nicht auf die §§ 445 ff ZPO verweist (BSG vom 24.11.1990, SozR 3-1500 § 160a Nr 2 S 2; Leitherer aaO, § 103 RdNr 12 mwN) . Aber selbst wenn in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht iS des § 103 SGG angenommen werden könnte, hätte unter Beachtung der Darlegungserfordernisse einer ordnungsgemäßen Sachaufklärungsrüge (vgl BSG vom 22.9.2008 - B 5 R 104/08 B) vorgetragen werden müssen, dass hier ein derartiger Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen im Einzelnen das LSG trotz der schriftlichen Äußerung der Klägerin vom 17.4.2008 sich hätte gedrängt fühlen müssen, die Klägerin persönlich zu hören. An entsprechendem Vortrag fehlt es. Allein der Hinweis, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich durch eine Vernehmung "weitere Erkenntnisse" über die Ausübung der "Beschäftigung" im Ghetto Lemberg ergeben könnten, reicht nicht aus.

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2067751

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