Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 19.06.1997; Aktenzeichen L 5 Lw 13/96)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 1997 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger ist mit seinem Begehren, ihm eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren, in zwei Verwaltungs- und Klageverfahren ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 2. Oktober 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 1991, Urteil des Sozialgerichts Trier ≪SG≫ vom 8. Oktober 1992, Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz ≪LSG≫ vom 27. Oktober 1994; Bescheid vom 2. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 1996, Urteil des SG Trier vom 11. Oktober 1996, Beschluß des LSG Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 1997).

Soweit die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht bereits unzulässig ist, erweist sie sich als unbegründet.

Die Beschwerdebegründung entspricht in weitem Umfang nicht den Formerfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn die danach zwingend erforderliche „Bezeichnung” der Zulassungsgründe bedeutet deren schlüssige Darlegung (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47, 54, 58).

Damit die Revision nach § 160 Abs 1 Nr 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden kann, muß der Beschwerdeführer darlegen, weshalb zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Er hat zu erläutern, weshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren eine – möglichst genau zu formulierende – Rechtsfrage erheblich sein und über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung haben wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Diesen Anforderungen genügt der Beschwerdeführer in keiner Weise, wenn er lediglich ausführt, die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich aus der Tatsache, daß er durch den Umgang mit toxischen Spritzmitteln eine hirnorganische Schädigung davongetragen habe; mit Blick auf die mögliche Entschädigung als Berufskrankheit hätten weitere Ermittlungen durchgeführt und neuere medizinische Erkenntnisse berücksichtigt werden müssen. In einem Streitverfahren um eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit können aber diese aufgeworfenen Kausalitätsfragen keine rechtliche Bedeutung gewinnen.

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Soweit der Beschwerdeführer als Zulassungsgrund die Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung, § 128 Abs 1 Satz 1 SGG, rügt, kann er sich darauf nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zulässigerweise nicht stützen. Damit gehen seine Rügen, das LSG hätte die Schäden an der Wirbelsäule, die Wirbelsäulenerkrankung sowie das hirnorganische Psychosyndrom bei der Einschätzung des Leistungsvermögens anders würdigen müssen, ins Leere.

Soweit der Beschwerdeführer inhaltlich eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 2 SGG (und des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG) geltend macht, ist dies zwar schlüssig dargelegt, sein Vorbringen erweist sich aber nach Lage der Akten als unbegründet. Nach dieser Vorschrift sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung maßgeblich gewesen sind. Die Entscheidung des SG und die darauf aufbauende des LSG waren im wesentlichen auf die Ermittlungsergebnisse des rechtskräftig abgeschlossenen ersten zweizügigen Klageverfahrens gestützt und konnten sich deshalb darauf beschränken darzulegen, weshalb seitdem keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Da im ersten Verfahren eine detaillierte Auseinandersetzung mit der engagierten Meinung des behandelnden Facharztes Dr. B. … bereits stattgefunden hatte (vgl Gutachten Prof. Dr. H. … vom 16. August 1994) und seitdem kein weiteres Gutachten oder Attest dieses Arztes vorgelegt wurde, wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen darzulegen, weshalb das LSG nicht auf die bisherigen Entscheidungen Bezug nehmen durfte, zB weil bestimmte Argumente bisher nicht gewürdigt worden seien.

Schließlich ist auch eine Verletzung des § 153 Abs 4 Satz 1 SGG nicht in einer nachvollziehbaren Weise gerügt. Danach kann das LSG die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er sei nicht angehört worden oder habe im Zuge der Anhörung eine mündliche Verhandlung beantragt. Eine Verletzung des § 153 Abs 4 Satz 1 SGG ist bei einer solchen Ausgangslage deshalb nur dann in zulässiger Weise gerügt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, daß ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, zB weil der Verzicht auf die mündliche Verhandlung auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des LSG beruht (vgl BSG SozR 3-1500 § 1602 Nr 19) oder neues rechtliches und tatsächliches Vorbringen, das vom SG noch nicht behandelt wurde, vom LSG unberücksichtigt blieb (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 3). Indes vertritt der Beschwerdeführer lediglich die Meinung, das LSG hätte bei Berücksichtigung aller Gesundheitsstörungen des Klägers zum Ergebnis kommen müssen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175184

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