Tenor

Der Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluß des Senats vom 15. April 1997 wird nicht abgeholfen.

 

Gründe

Der Beschluß vom 15. April 1997 über den Gegenstandswert ist mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbar, da es sich um eine letztinstanzliche Entscheidung handelt. Rechtsprechung und Schrifttum haben von dem Grundsatz der Unabänderbarkeit unanfechtbarer Beschlüsse zwar Ausnahmen zugelassen, um zu verhindern, daß die Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu einem anders nicht zu beseitigendem groben prozessualen Unrecht führt. Einer am Rechtsstaatsgedanken orientierten Auslegung des Verfahrensrechts entspricht es, für die Selbstkontrolle der Fachgerichtsbarkeiten ein entsprechendes Rechtsinstitut zuzulassen, was auch zur Entlastung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) beiträgt (vgl BVerfG vom 8. Juli 1986, BVerfGE 73, 322, 326 ff mwN). Auf dieser Grundlage ist die Gegenvorstellung jedoch nur beachtlich, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei ein grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden müsse. Die Klägerin macht aber keinen Verfahrensfehler und erst recht kein grobes prozessuales Unrecht geltend. Sie trägt lediglich vor, sie (bzw ihr Prozeßbevollmächtigter) sei für die Gegenstandswertfestsetzung stets von der Umsatz- und Gewinnerwartung ausgegangen; daß der Senat hingegen – wie sie einräumt: zu Recht – auf den Schadensersatzanspruch abstellen würde, sei nicht erkennbar gewesen. Dieser Vortrag gibt keine Veranlassung zur Änderung des Gegenstandswertbeschlusses, weil Schadensersatzansprüche sowohl im Urteil des Senats vom 10. Juli 1996 als auch im Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 9. Dezember 1996 angesprochen worden sind und der Senat die dazu gemachten Angaben berücksichtigt hat.

Selbst bei einem grundsätzlich beachtlichen Vorbringen wäre der Gegenvorstellung der Klägerin nicht abzuhelfen gewesen. Denn sie hat die hierfür einzuhaltende Monatsfrist versäumt. Die Gegenvorstellung ist vor allem deshalb zugelassen worden, um das Verfassungsgericht zu entlasten und Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte, insbesondere gegen Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes (GG), selbst beim Erlaß unanfechtbarer Entscheidungen bereits innerhalb der Fachgerichtsbarkeit erledigen zu können. Dann aber kann für ihre Einlegung keine längere Frist eingeräumt werden als zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs 1 des Gesetzes über das BVerfG. Dies gilt – ebenso wie bei der Verfassungsbeschwerde – auch dann, wenn über diese Frist nicht belehrt wurde. Danach muß Rechtssicherheit einkehren (vgl Bundessozialgericht vom 18. Februar 1992, 10 BAr 8/91 ≪nicht veröffentlicht≫; Bundesgerichtshof Kartell-Senat vom 23. Februar 1988, WuW -E BGH 2478; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, 5. Aufl 1993, vor § 143 RdNr 16; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 317).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173681

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