Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 19.11.1998; Aktenzeichen L 3 U 311/98)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. November 1998 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) gerichtete Beschwerde, mit der die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht und eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sowie Verfahrensmängel rügt, ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfordern diese Vorschriften, daß zumindest ein Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Daran fehlt es der Beschwerdebegründung.

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muß nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt werden. Diesen Zulassungsgrund hat die Beschwerdeführerin nicht schlüssig dargetan. Entsprechend den Voraussetzungen für das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNrn 56 ff) ist hierfür zunächst darzulegen, welcher konkreten abstrakten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 11). Denn die Zulassung der Revision erfolgt zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und nicht zur weiteren Entscheidung des Rechtsstreits. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 181). Sodann ist darzulegen, daß und inwiefern zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann anzunehmen, wenn die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits klärungsbedürftig, klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160 Nrn 53 und 54; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 63 mwN). Es muß also eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen sein, welche bisher revisionsgerichtlich noch nicht – ausreichend – geklärt ist (s ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 17). Demgemäß muß der Beschwerdeführer, der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schlüssig darzulegen hat, aufzeigen, inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNrn 65, 66; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNrn 116 ff).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage im oa Sinne. Dazu reicht es nicht aus darzutun, daß „zwischen den Betrieben der Arbeitnehmerüberlassungsbranche und der Beklagten seit langem Streit bezüglich der Beitragsveranlagung” bestehe. Ebensowenig kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden, daß inzwischen unterschiedliche Entscheidungen der Instanzgerichte vorlägen. Bei diesen und den weiteren Ausführungen handelt es sich nicht um klar formulierte abstrakte, in dem begehrten Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfragen.

Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann für eine Zulassung der Revision ausreichend begründet, wenn erklärt wird, mit welchem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil des LSG von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 21, 29 und 54). Dazu genügt es nicht, die Unrichtigkeit der Entscheidung betreffend den Einzelfall darzutun. Entscheidend ist vielmehr die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen, in der abstrakten Aussage (BSG ua Beschluß vom 16. November 1998 – B 2 U 208/98 B –; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 196, jeweils mwN). Auch diese Voraussetzungen hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan iS des § 160 Abs 2 Satz 3 SGG. Denn es fehlt an der Bezeichnung eines konkreten abstrakten Rechtssatzes im angefochtenen Urteil des LSG, mit dem es von der angezogenen Entscheidung des BSG vom 18. Oktober 1994 – 2 RU 6/94 – abweichen soll. Die Beschwerdeführerin bezieht sich vielmehr pauschal auf die angebliche Feststellung des LSG, daß das Datenmaterial nicht exakt, sondern auf der Grundlage der alten Gefahrtarifstellen erhoben worden sei, und daß dies nicht automatisch zu einer unrichtigen Gefahrklassenberechnung führe.

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur dann gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das LSG hätte – von seinem Rechtsstandpunkt aus – aufklären müssen, ob und in welcher Anzahl sich bereits „Spezialarbeitnehmerüberlassungsunternehmen” herausgebildet hätten, fehlt es bereits an der Bezugnahme auf einen berücksichtigungsfähigen Beweisantrag aus dem Berufungsverfahren.

Das gleiche gilt, soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihren Schriftsatz vom 6. Oktober 1998 und die damit überreichte Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz vom 2. Juli 1998 beruft. Auch insoweit fehlt es an der Bezugnahme auf einen berücksichtigungsfähigen Beweisantrag.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175405

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