Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes

 

Orientierungssatz

Mit dem bloßen Hinweis des Versicherten darauf, er habe von vier Anwälten eine fadenscheinig begründete Absage erhalten, wird nicht in hinreichender Weise dargetan, daß er einen zu seiner Vertretung bereiten Anwalt nicht finden konnte.

 

Normenkette

ZPO § 78b Abs. 1; SGG § 166 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Neuruppin (Entscheidung vom 28.03.1996; Aktenzeichen S 5 R 175/95)

LSG für das Land Brandenburg (Entscheidung vom 21.08.1996; Aktenzeichen L 4 R 73/96)

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 21. August 1996, zugestellt am 29. Oktober 1996, mit von ihm unterzeichneten Schreiben vom 8. September 1996 und 11. November 1996 Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Er kann jedoch, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und nochmals mit Schreiben des Senats vom 12. September 1996 und 23. September 1996 ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozeßbevollmächtigte einlegen lassen (§ 166 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫). Das von ihm persönlich eingelegte und unterzeichnete Rechtsmittel entspricht also nicht der gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muß als unzulässig verworfen werden (§§ 160a Abs 4, 202 SGG iVm § 574 Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫, § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend).

Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (und eine anschließende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) kam vorliegend nicht in Betracht. Nach der im Verfahren vor dem BSG entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozeßgericht einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl BSG SozR Nr 32 zu § 67 ZPO; BSG, Beschluß vom 12. Juli 1971 - 1 RH 35/70, MDR 1971, 959 f). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.

Zwar hat der Kläger unter dem 11. November 1996 mitgeteilt, er hätte vergeblich versucht, für sein Anliegen einen Anwalt zu finden. Von vier Anwälten hätte er mit fadenscheiniger Begründung eine Absage erhalten. Diesen Hinweis hat der Kläger aber nicht mit der Bitte verbunden, das Gericht möge ihm bei der Hilfe eines Rechtsanwaltes behilflich sein; vielmehr bat er darum - wie bereits in seinem Schriftsatz vom 17. September 1996 -, ihn von "dieser bürokratischen Pflicht" (Vertretungszwang) zu befreien und seine Anträge ohne eine entsprechende Prozeßvertretung zuzulassen. Damit fehlt es bereits an dem nach § 78b Abs 1 ZPO erforderlichen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes; ein solcher wurde vom Kläger weder ausdrücklich noch konkludent gestellt. Aber selbst wenn das Vorliegen des erforderlichen Antrages unterstellt würde, lägen die Voraussetzungen des § 78b Abs 1 ZPO nicht vor. Der Kläger hat mit dem bloßen Hinweis darauf, er habe von vier Anwälten eine fadenscheinig begründete Absage erhalten, nicht in hinreichender Weise dargetan, daß er einen zu seiner Vertretung bereiten Anwalt nicht finden konnte. Aus seinem Vorbringen wird nicht deutlich, welche Anwälte der Kläger um eine Prozeßvertretung bat. Auch ist nicht erkennbar, in welcher Weise er sich bei diesen Anwälten um eine Prozeßvertretung bemühte, ob er telefonisch Kontakt aufnahm oder ob er ihnen die Prozeßunterlagen zur Einsicht zur Verfügung stellte. Schließlich kann mangels entsprechenden Vorbringens auch nicht beurteilt werden, ob die Anwälte tatsächlich eine Prozeßvertretung ohne triftigen Grund abgelehnt haben, oder ob der Kläger, der gegenüber dem BSG bereits mehrfach dargelegt hatte, eine Vertretung durch Anwälte halte er für überflüssig, eine Absage provoziert hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173725

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