Der Anspruch auf Bildungsfreistellung beträgt grundsätzlich 10 Tage in einem Zeitraum zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre (jeweils beginnend mit einem ungeraden Kalenderjahr – z. B. 1.1.2019). Wird das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr begründet, beläuft sich der Anspruch auf Bildungsfreistellung in diesem Kalenderjahr auf 5 Arbeitstage.

Für Auszubildende beträgt der Anspruch 5 Tage im Ausbildungsjahr zur Teilnahme an Veranstaltungen zur gesellschaftspolitischen Weiterbildung, wenn dadurch das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.

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