Häufig fordert die Personalvertretung einen Schutz vor wirtschaftlichen Nachteilen wie z. B. Schutz vor Versetzungen, Umschulungsmaßnahmen, Zulagen, bezahlte Pausen oder aber bei einer Versetzung einen wirtschaftlichen Ausgleich. Eine Rechtsgrundlage für derartige Forderungen besteht nur im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn ausnahmsweise eine Betriebsänderung i. S. v. § 111 BetrVG vorliegt. Dies setzt voraus eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, der Betriebsanlagen oder der Arbeitsmethode, was auch bei Installierung von Bildschirmgeräten vorliegen kann. Dabei ist eine betriebsbezogene Gesamtschau anzustellen. Es kommt auf den Grad dertechnischen Änderung ebenso an wie auf den Grad der Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer. Im Zweifel ist ausschlaggebend die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer entsprechend den Zahlen des § 17 KSchG. Mindestens müssen aber 5 % der Belegschaft betroffen sein. In den meisten Fällen ist daher eine Betriebsänderung nicht gegeben. Sollte ausnahmsweise doch eine Betriebsänderung vorliegen, greifen die Regelungen über den Interessenausgleich und Sozialplan (§ 112 BetrVG).

9.3.1 Ausgestaltung von Arbeitsplätzen mit Bildschirmgeräten

Betriebsrat wie Personalrat sind über die Planung neuer Bildschirmarbeitsplätze rechtzeitig zu unterrichten. Die Auswirkungen auf die Art der Arbeit und die Anforderungen an den Arbeitnehmer sind unter Berücksichtigung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit mit der Personalvertretung zu beraten.

Bei der Frage der Entscheidung, ob ein Bildschirmarbeitsplatz eingerichtet wird, besteht nach Betriebsverfassungsgesetz kein Mitbestimmungsrecht. Etwas anderes gilt dann, wenn am Arbeitsplatz ein Programm eingesetzt werden soll, das Leistungs- und Verhaltensdaten der Arbeitnehmer aufnehmen oder verarbeiten soll. In diesem Fall wäre ein Mitbestimmungsrecht wegen Überwachung durch technische Einrichtungen gegeben (vgl. hierzu EDV Nr. 38). Die bloße Einrichtung von Bildschirmgeräten und ihr Einsatz als Hilfsmittel bei der Erledigung der Arbeitsaufgaben ermöglichen keine Überwachung.

Anders stellt sich die Rechtslage nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz dar. Kein Mitbestimmungsrecht besteht allerdings nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG (Gestaltung der Arbeitsplätze), da dies nicht die Frage der Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes als solchem betrifft, sondern nur die nähere Ausgestaltung, z. B. welche Geräte angeschafft werden. Ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht kommt in Betracht nach § 76 Abs. 2 Ziff. 5 BPersVG (Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterungen des Arbeitsablaufs). Maßgebend hierfür ist, ob die Maßnahme darauf abzielt, das Arbeitsergebnis einzelner oder einer Gruppe Beschäftigter in quantitativer oder qualitativer Hinsicht zu erhöhen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bei einer Umstellung von einem Großrechner mit Lochkarten auf Kleinrechner mit Terminals verneint.[1] Als Faustregel kann davon ausgegangen werden, dass kein Mitbestimmungsrecht besteht, wenn das Arbeitspensum nicht erhöht wird.

Ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht kommt auch in Betracht nach § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG (Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden). Eine derart grundlegend neue Arbeitsmethode wird eingeführt, wenn die Gesamtheit der den Arbeitsablauf an einem Arbeitsplatz bestimmenden Regeln geändert wird. Die Änderungen müssen für den von ihr betroffenen Beschäftigten ins Gewicht fallende körperliche und geistige Auswirkungen haben. Für die betriebliche Praxis bedeutet dies: Werden in einer Abteilung, in der noch keine Bildschirmgeräte vorhanden sind, neue Bildschirmarbeitsplätze eingerichtet und sollen die Beschäftigten ihre Arbeitszeit überwiegend an diesenBildschirmarbeitsplätzen verrichten, dürfte im Regelfall das Merkmal einer "grundlegend neuen Arbeitsmethode" gegeben sein. Dies gilt auch bei der Einrichtung nur zur Probe.

Sind allerdings in der Abteilung schon Bildschirmgeräte vorhanden und wird lediglich ein weiteres angeschafft, stellt dies für den Beschäftigtenkreis keine grundlegende neue Arbeitsmethode dar.

Zu beachten ist, dass beide genannten Mitbestimmungsrechte nur ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht einräumen. Letztendlich kann daher die Maßnahme auch gegen den Willen des Personalrats durchgeführt werden.

Bei der Frage der technischen Ausgestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften) ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht.[2] Dieses Mitbestimmungsrecht besteht allerdings nur soweit die Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes dem Arbeitgeber einen eigenen Gestaltungsspielraum einräumen, der verschiedene Möglichkeiten zur Verwirklichung des angestrebten Regelungsziels zulässt. Der Betriebsrat hat daher bei der Gestaltung der Bildschirmarbeitsplätze insoweit mitzubestimmen, als die Vorgaben des Anhangs der BildscharbV und die ergänzenden berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und DIN-No...

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