Ist eine Strukturierung der Bildschirmarbeit als Mischarbeit nicht möglich, kommen in zweiter Linie Unterbrechungen durch regelmäßige Pausen in Betracht. Dabei handelt es sich nicht um die im Arbeitszeitrecht geforderten Ruhepausen. Bei den hier angesprochenen (Kurz-)Pausen handelt es sich vielmehr um zusätzlich bezahlte Arbeitsunterbrechungen, um dem Auftreten von Ermüdungen entgegenzuwirken.

Die BildscharbV enthält keine Regelung über die Anzahl und Dauer der Pause. Nach der amtlichen Begründung der BildscharbV ist der Erholungswert mehrerer kurzer Pausen (oder Unterbrechungen der Tätigkeit am Bildschirmgerät) aus ergonomischer Sicht größer als der von wenigen, festgelegten langen Pausen. Von der Arbeitswissenschaft werden Arbeitsunterbrechungen von 5 bis 15 Minuten pro Stunde empfohlen. In den bisherigen tarifvertraglichen Regelungen des öffentlichen Dienstes ist bei Tätigkeiten, die einen ständigen Blickkontakt zum Bildschirm oder einen laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage erfordern, jeweils nach Ablauf von 50 Minuten eine 10-minütige Arbeitsunterbrechungvorgesehen.

Die Beschäftigten sollten auch im Interesse einer flexiblen Unternehmensorganisation und eines gesundheitszuträglichen Arbeitsablaufs die (Kurz-)Pausen hinsichtlich ihrer Lage frei wählen können. Dabei ist jedoch klarzustellen, da sie nicht berechtigt sind, die Pausen zu längeren Arbeitsunterbrechungen zusammenzuziehen oder an den Beginn bzw. das Ende der täglichen Arbeitszeit zu legen.

 
Praxis-Tipp

Bei schwangeren oder stillenden Beschäftigten bestehen keine weiteren zusätzlichen Einschränkungen hinsichtlich ihres Arbeitseinsatzes an Bildschirmgeräten, weder aus der BildscharbV noch aus den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes.[1]

[1] Zmarzlik/Zipperer/Viethen, Mutterschutzgesetz, 7. Auflage 1994, § 4 MuSchG Rdnr. 34.

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