Ist die neue Regelung in der Betriebsvereinbarung für den einzelnen Arbeitnehmer günstiger, ersetzt sie die einzelvertragliche alte Regelung so lange, wie die Betriebsvereinbarung gilt.[1]
Ist die neue Regelung in der Betriebsvereinbarung für den einzelnen Arbeitnehmer ungünstiger, gilt grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip:
Einzelvertraglich ausgehandelte individuelle Arbeitsbedingungen (z. B. Prämien, Lohn) können hiernach nicht durch eine Betriebsvereinbarung zuungunsten des Arbeitnehmers verschlechtert werden.[2]
Etwas anderes ist es jedoch, wenn die vertraglich vereinbarten Ansprüche unter einem Vorbehalt stehen.
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