Ist die neue Regelung in der Betriebsvereinbarung für den einzelnen Arbeitnehmer günstiger, ersetzt sie die einzelvertragliche alte Regelung so lange, wie die Betriebsvereinbarung gilt.[1]

Ist die neue Regelung in der Betriebsvereinbarung für den einzelnen Arbeitnehmer ungünstiger, gilt grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip:

Einzelvertraglich ausgehandelte individuelle Arbeitsbedingungen (z. B. Prämien, Lohn) können hiernach nicht durch eine Betriebsvereinbarung zuungunsten des Arbeitnehmers verschlechtert werden.[2]

Etwas anderes ist es jedoch, wenn die vertraglich vereinbarten Ansprüche unter einem Vorbehalt stehen.

[1] BAG, Urteil v. 16.9.1986, EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 17.
[2] BAG, Urteil v. 24.11.1977, EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 67; Etzel Rz. 1016a.

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