Die neue Betriebsvereinbarung verdrängt die Normen der alten Betriebsvereinbarung zu demselben Fragenkomplex, egal, ob die bisherige Regelung für die Arbeitnehmer günstiger war oder nicht (sog. Ablösungsprinzip).[1]

[1] Etzel, Rz. 1013; FKHES § 77 BetrVG Rz. 55.

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