Der Betriebsrat entscheidet durch Beschlüsse (vgl. § 33 Abs. 1 BetrVG).

Voraussetzung hierfür ist die Beschlussfähigkeit.

Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt (§ 33 Abs. 2 BetrVG). Eine Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig (§§ 33 Abs. 2, 2. HS, 25 BetrVG).

Zu einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung gehört es, dass die Betriebsratsmitglieder aufgrund ordnungsgemäßer Ladung unter Mitteilung der Tagesordnung tatsächlich räumlich zusammenkommen und dabei über den Beschlussgegenstand abstimmen. Ein telefonisch oder im Umlaufverfahren zustande gekommener Beschluss ist unwirksam.

Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt (§ 33 Abs. 1 BetrVG).

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