Gem. § 29 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 BetrVG hat der Vorsitzende die Sitzungen einzuberufen. Er muss die Mitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung laden.

Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, soll es dies umgehend dem Betriebsratsvorsitzenden mitteilen (§ 29 Abs. 2 S. 5 BetrVG), damit dieser rechtzeitig ein Ersatzmitglied laden kann (§ 29 Abs. 2 S. 6 BetrVG, § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Eine Verhinderung liegt nicht vor, wenn das Betriebsratsmitglied lediglich keine Lust hat.

Der Vorsitzende muss ebenfalls das oder die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung laden und auch die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit diese ein Recht auf Teilnahme haben (§ 29 Abs. 2 S. 4 BetrVG). Die Schwerbehindertenvertretung ist immer zu laden,[1] während es bei den anderen Vertretungen auf den jeweiligen Inhalt der Sitzungen ankommt.

Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzungen angemessene Zeit vorher zu verständigen (§ 30 S. 3 BetrVG). Er ist zudem rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte zu laden, wenn er aufgrund eines Beschlusses des Betriebsrats eingeladen werden soll (vgl. § 26 Abs. 3 S. 1 BetrVG) oder wenn die Sitzung auf sein Verlangen anberaumt werden soll (§ 29 Abs. 4 S. 1 BetrVG).

Bei der Ansetzung einer Sitzung ist auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen (§ 30 S. 2 BetrVG), andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass die Sitzungen in der Regel während der Arbeitszeit stattfinden sollen (§ 30 S. 1 BetrVG ).

[1] F/K/H/E § 29 BetrVG Rz 33.

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