Nach der Grundnorm des § 79 BetrVG besteht Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der Tatsachen, die dem Betriebsratsmitglied wegen seiner Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden sind, bei denen es sich objektiv um Geschäftsgeheimnisse handelt und die der Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungspflichtig bezeichnet hat.

Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern (wohl aber gegenüber anderen Arbeitnehmern des Betriebs) und auch nicht gegenüber den in § 79 Abs. 1 BetrVG genannten Personen und Gremien.

5.1 Weitere Geheimhaltungspflichten

Diese ergeben sich aus: § 99 Abs. 1 S.3 1.HS und aus § 102 Abs. 2 S. 5 BetrVG, bei der Einstellung und Kündigung eines Arbeitnehmers. Hier bedarf es keiner ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers. Zudem ergeben sich noch Geheimhaltungspflichten gegenüber jedermann, also auch gegenüber den anderen Betriebsratsmitgliedern aus §§ 82 Abs. 2 S. 2 und § 83 Abs. 1 S. 2 BetrVG hinsichtlich der Kenntnisse, die das Betriebsratsmitglied aufgrund einer Hinzuziehung durch denArbeitnehmer erlangt hat.

5.2 Folgen bei Verstößen gegen die Geheimhaltungspflicht

Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht kann auf Antrag des Geschädigten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 120 BetrVG).

Zudem macht sich das Betriebsratsmitglied schadensersatzpflichtig, wenn dem Geschädigten durch die schuldhafte (§ 276 BGB) Verletzung der Geheimhaltungspflicht ein Schaden entsteht.

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