Sie bilden die höchste Stufe der Beteiligungsrechte.

Hier ist die Mitwirkung des Betriebsrats an Entscheidungen völlig gleichberechtigt, sie steht im Ermessen des Betriebsrats und kann auch nicht gerichtlich ersetzt werden. Dieses Ermessen kann der Betriebsrat nicht willkürlich ausüben, sondern er muss sich an dem "Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs" orientieren (§ 2 Abs. 1 BetrVG).

Der Arbeitgeber darf also nicht allein entscheiden, sondern er braucht zur Wirksamkeit der Maßnahme das Einverständnis des Betriebsrats (sog. positives Konsensprinzip).

Bei Mitbestimmungsrechten darf die Maßnahme vom Arbeitgeber nicht durchgeführt werden, wenn der Betriebsrat nicht zuvor sein Einverständnis erklärt hat.

 
Praxis-Beispiel
  • soziale Angelegenheiten (z.B. Lage der Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätze, Einführung von EDV, betriebliche Lohngestaltung, betriebliches Vorschlagswesen), § 87 BetrVG,
  • Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze, § 94 Abs. 1 BetrVG,
  • Auswahlrichtlinien, § 95 Abs. 1 BetrVG,
  • Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen, § 98 BetrVG und
  • Sozialplan bei Betriebsänderungen, § 112 BetrVG.

Hier kann der Betriebsrat eine Entscheidung über die Einigungsstelle erzwingen, die dann für beide Seiten verbindlich entscheidet.

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