Hier hat der Gesetzgeber begrifflich nicht konsequent abgegrenzt zu den Zustimmungsrechten. Auch die Rechtsfolge ist unterschiedlich.

 
Praxis-Beispiel
  • Personelle Einzelmaßnahmen (z.B. Einstellung, Versetzung), § 99 Abs. 2 BetrVG, wo von "Verweigerung der Zustimmung" gesprochen wird,
  • Widerspruch gegen die Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person, § 98 Abs. 2 BetrVG,
  • Widerspruch gegen eine vom Arbeitgeber beabsichtigte Kündigung, § 102 Abs. 3 BetrVG.

§ 102 Abs. 3 führt nicht zur Unwirksamkeit einer Kündigung, kann aber zu einer Weiterbeschäftigungspflicht gem. § 102 Abs. 5 BetrVG führen.

U. U. kann der Betriebsrat die Rückgängigmachung einer Maßnahme verlangen:

z.B.

  • bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz, § 23 Abs. 3 BetrVG,
  • bei Nichteinigung über eine mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung zu beauftragenden Person, § 98 Abs. 5 BetrVG,
  • bei Durchführung einer personellen Maßnahme (z.B. Einstellung, Versetzung) ohne Zustimmung des Betriebsrats, § 101 S. 1 BetrVG.

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