Im Tarifgebiet Ost gibt es neben der Regelung zur Beschäftigungszeit in § 19 BAT-Ost keine § 20 BAT (West) entsprechende gesonderte Dienstzeitenregelung.

In Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-Ost für Zeiten vor dem 1.1.1991 ist bestimmt, dass Beschäftigungszeiten bei nach Art. 13 Einigungsvertrag überführten Einrichtungen anzurechnen sind. Weiterhin ist dort geregelt, unter welchen Bedingungen die Beschäftigungszeit bei einem früheren Arbeitgeber (in der DDR) anzurechnen sind, wenn dieser infolge des Beitritts weggefallen ist. Außerdem regeln die Übergangsvorschriften bestimmte Dienstzeitelemente für die Berechnung der Jubiläumszuwendung (§ 39 BAT-Ost).

Eine zentrale Bestimmung in den Übergangsvorschriften ist die Nr. 4, wonach von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit

  1. Zeiten jeglicher Tätigkeit (einschließlich der Verpflichtung zu informeller Mitarbeit) für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit,
  2. Zeiten einer Tätigkeit bei den Grenztruppen der DDR und
  3. Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund besonderer persönlicher Systemnähe[1]

und alle davor liegenden Zeiten ausgeschlossen sind.

Besonders der Ausschlusstatbestand "besondere persönliche Systemnähe" war wiederholt Gegenstand von Rechtsstreiten.

Bei der Ermittlung der maßgeblichen Beschäftigungszeit für die Jubiläumszuwendung sind nach der Übergangsvorschrift zu § 39 BAT-Ost zusätzlich Zeiten des Grundwehrdienstes bei der NVA und vergleichbarer Ersatzwehrdienste zu berücksichtigen.

[1] Die Übergangsvorschrift Nr. 4 zählt zu Buchst. c 4 Vermutungstatbestände für die "besondere persönliche Systemnähe" auf, die der betroffene Arbeitnehmer widerlegen kann (Umkehr der Beweislast).

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