Nach Nr. 3 ist eine Berücksichtigung der Beschäftigungszeit bei besonderer persönlicher Systemnähe ausgeschlossen. Das bedeutet, dass nicht nur die Zeit der in Nr. 3 Buchstaben a–c aufgeführten Tätigkeiten selbst, sondern alle davorliegenden Zeiten in der DDR nicht angerechnet werden können.

Im Einzelnen enthält Nr. 3 folgende Ausschlusstatbestände:

Tätigkeit für das MfS

Die tarifliche Ausschlussregelung differenziert nicht danach, ob der Dienst beim MfS freiwillig oder z.B. durch Einberufung zum Wehrdienst (wie z.B. für das Wachregiment) zu leisten war.

Zeiten einer Tätigkeit für das MfS sind auch solche eines inoffiziellen Mitarbeiters. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Angestellten bekannt war, dass er als IM oder GMS (gesellschaftlicher Mitarbeiter für Sicherheit) geführt wurde. Die Tätigkeit als IM oder GMS wurde regelmäßig neben einer hauptberuflichen Tätigkeit ausgeübt. Ausgeschlossen von der Anrechnung ist auch die hauptberufliche Tätigkeit. Im Einzelfall kann es schwierig sein, den Zeitpunkt der Beendigung einer Tätigkeit für das MfS festzustellen. Im Zweifel empfiehlt es sich, spätestens 5 Jahre nach dem letzten tatsächlichen Tätigwerden für das MfS die Beendigung "jeglicher Tätigkeit" zuunterstellen.

Angehörige der Grenztruppen

Diesbezüglich kommt es allein auf die organisatorische Zugehörigkeit zu den Grenztruppen an. Die Grenztruppen waren dem Minister für nationale Verteidigung der DDR unterstellt, bildeten jedoch keine Teilstreitkräfte der nationalen Volksarmee. In der Praxis kann es Schwierigkeiten bereiten, aus Nachweisen über die Ableistung einer Wehrdienstzeit die Zugehörigkeit zu den Grenztruppen festzustellen. Organisatorisch waren die Grenztruppen in eine Grenzbrigade Küste und die O-Kommandos Nord, Mitte und Süd gegliedert.

Als "Angehörige" gelten nicht die Zivilbeschäftigten der Grenztruppen.

Tätigkeiten aufgrund besonderer Systemnähe

Tätigkeiten, die dem Angestellten aufgrund seiner besonderen Nähe zum Herrschaftssystem der ehemaligen DDR übertragen wurden, sollen nicht berücksichtigt werden. Aus Praktikabilitätsgründen haben die Tarifvertragsparteien eine tarifliche Vermutung fixiert. Von der Zielsetzung her ist erkennbar, dass generell die haupt- und herausgehobenen nebenamtlichen Funktionäre der Parteien und sonstigen Massenorganisationen, die Lehrer an Bildungseinrichtungen der Parteien usw., sowie die herausgehobenen Funktionsträger im Staatsapparat oder in vergleichbaren Funktionen von dem Ausschluss der Anrechenbarkeit betroffen sein sollten. Bei der Einstufung spielt die ehemalige Nomenklatur des Partei-,Staats- und Wirtschaftsapparats eine wesentliche Rolle.

3.3.3.1 Funktionen in Parteien und Organisationen

Zu § 72 A I Nr. 3 aa:

Die hauptamtlichen Funktionen in der SED gemäß der Nomenklatur des Parteiapparates sind:

Nomenklatur I

  • Abteilungsleiter (und Stellvertreter des ZK-Apparates)
  • Leitende Mitarbeiter zentraler Parteiinstitutionen
  • Sekretäre der Bezirksleitung
  • Parteiorganisatoren der VVB
  • 1. Sekretär der Kreisleitung
  • Leiter der Bezirksparteischule
  • Parteiorganisationen in VVB,

    Kombinaten und Großbetrieben

Nomenklatur II

  • Sekretäre der Kreisleitung
  • Sekretäre von Grundorganisationen aus

    wichtigen Bereichen

  • Leiter von Preis- und Betriebsschulen

    des Marxismus-Leninismus

Nomenklatur III:

  • Hauptamtliche Mitarbeiter der Kreisleitungen
  • Sekretäre der Grundorganisationen

Herausgehobene ehrenamtliche Funktionen wurden in jedem Fall von Mitgliedern der Bezirks- oder Kreisleitungen der SED wahrgenommen (soweit nicht ohnehin hauptamtlich). Bei den Grundorganisationen wird zu differenzieren sein: Der (nebenamtliche) Parteisekretär als Mitglied der Parteileitung ist stets zu den herausgehobenen Funktionen zu zählen. Bei den übrigen Parteileitungsmitgliedern wird auf die Größe der Grundorganisation und die tatsächlich wahrzunehmende Aufgabe abzustellen sein.

Ähnliche Probleme existieren hinsichtlich der FdJ und dem FDGB. Herausgehobene ehrenamtliche Funktionen sind bei ehrenamtlichen Mitgliedern von Gewerkschaftsleitungen in kleinen Betrieben oder Abteilungen in der Regel zu verneinen, desgleichen bei FdJ-Mitgliedern der Leitungen von kleinen Grundorganisationen.

Vergleichbare systemunterstützende Parteien sind die sog. Block-Parteien und vergleichbare systemunterstützende Organisationen

  • der Kulturbund
  • der Demokratische Frauenbund Deutschland
  • die Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe
  • der Verband der Journalisten
  • der Schriftstellerverband der DDR
  • die Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft
  • der Verband von Theaterschaffenden und der Film- und Fernsehschaffenden
  • der Deutsche Turnersportbund.

Die Anrechnung ist nur ausgeschlossen, wenn die haupt- oder ehrenamtliche Funktion bereits vor oder bei Übertragung der Tätigkeit wahrgenommen wurde.

3.3.3.2 Führungskräfte

Zu § 72 A I Nr. 3 bb:

Die Tarifvorschrift nennt hier einzelne Funktionen, die der Nomenklaturstufe I angehörten, bei deren Wahrnehmung die Systemnähe vermutet wird.

3.3.3.3 Hauptamtlich Lehrende

Zu § 72 A I Nr. 3 cc:

Es handelt sich um hauptamtlich Lehrende an Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesells...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge