Beschäftigungszeit ist die

  • bei demselben Arbeitgeber
  • nach Vollendung des 18. Lebensjahres
  • in einem Arbeitsverhältnis oder in einem Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit,
  • auch wenn sie unterbrochen ist, § 19 Abs. 1 und 3 BAT.

"Andere Zeiten" können nach § 19 Abs. 4 BAT als Beschäftigungszeit angerechnet werden.

3.1.1 Zeiten bei "demselben Arbeitgeber" nach Vollendung des 18. Lebensjahres

Derselbe Arbeitgeber

"Arbeitgeber" ist die juristische Person, bei der der Mitarbeiter beschäftigt ist. Hierbei ist auf die Rechtspersönlichkeit abzustellen, nicht auf die Beschäftigung bei einer bestimmten Behörde, einer einzelnen Dienststelle usw..

Als "derselbe Arbeitgeber" sind z.B. anzusehen

  • die Bundesrepublik Deutschland,
  • das einzelne Bundesland,
  • die jeweilige Gemeinde,
  • rechtlich selbständige bundes- und landesunmittelbare Körperschaften und Anstalten, wie z.B.

    die Bundesbank

    die Bundesanstalt für Arbeit

    die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

    die Landesversicherungsanstalten

    der Westdeutsche Rundfunk.

Wechselt ein Arbeitnehmer von einer Kommune zu deren Eigenbetrieb, so liegt darin kein Arbeitgeberwechsel.

 
Praxis-Tipp

Dagegen sind die in privatrechtlicher Rechtsform (z.B. AG, GmbH, e.V.) geführten Betriebe der Gemeinde, des Landes oder des Bundes selbständige Arbeitgeber.

Dies gilt selbst dann, wenn z.B. die Gemeinde alleiniger Gesellschafter der GmbH ist oder das gesamte Kapital der Einrichtung hält!

Wechselt ein Mitarbeiter von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zu einem in privater Rechtsform geführten Betrieb, der den BAT anwendet – was in dieser Rechtsform keinesfalls zwingend ist –, so beginnt die Beschäftigungszeit grundsätzlich neu zu laufen.

Nach § 19 Abs. 4 S. 2 BAT "sollen" jedoch privatrechtlich geführte kommunale Betriebe, die der VkA angehören, bei einem Wechsel des Mitarbeiters von der Gemeinde zu deren Betrieb Vorzeiten anrechnen. Damit ist der neue Arbeitgeber – die AG, GmbH etc. – bei Tarifbindung in der Regel verpflichtet, die bei der Gemeinde erreichte Beschäftigungszeit anzuerkennen.

 
Praxis-Tipp

Ist der neue Arbeitgeber (die AG, GmbH) nicht dem Arbeitgeberverband beigetreten, und wendet er den BAT auch nicht aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung – also schuldrechtlich – an, findet § 19 Abs. 4 Satz 2 BAT keine Anwendung. Eine "Beschäftigungszeit" im Sinne dieser Vorschrift ist dann nicht zu berechnen. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass der neue Arbeitgeber die bei der Gemeinde verbrachte Zeit auf die Betriebszugehörigkeit anrechnet.

Vollendung des 18. Lebensjahres

Als Beschäftigungszeit wird nur die nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Zeit berücksichtigt.

Bei der Berechnung des Lebensalters ist nach §§ 187 Abs. 2 S. 2, 188 Abs. 2 BGB der Geburtstag mitzurechnen. D.h. der Angestellte vollendet sein 18. Lebensjahr mit Ablauf des dem Geburtstag vorangehenden Tages. Die Beschäftigungszeit beginnt frühestens mit dem 18. Geburtstag.

 
Praxis-Beispiel

Ein am 27.2.1977 geborener Angestellter vollendet sein 18. Lebensjahr mit Ablauf des 26.2.1995. Die Beschäftigungszeit beginnt frühestens am 27.2.1995.

3.1.2 Bestehen eines "Arbeitsverhältnisses"

Nach § 19 Abs. 1 BAT werden die bei demselben Arbeitgeber "in einem Arbeitsverhältnis" zurückgelegten Zeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt.

Vor einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses liegende Zeiten werden angerechnet, wenn der Arbeitnehmer unschädlich (vgl sog. schädliches Ausscheiden) aus dem früheren Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

3.1.2.1 Begriff "Arbeitsverhältnis"

Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn "eine Einzelperson (Arbeitnehmer) einem anderen (Arbeitgeber) gegenüber verpflichtet ist, in persönlicher Abhängigkeit Dienste zu leisten".[1] Der Mitarbeiter muss als "Arbeitnehmer", d.h. als Angesteller oder Arbeiter[2], beschäftigt sein.

Ausbildungszeiten werden bei Festlegung der Beschäftigungszeit nicht berücksichtigt.

Zwar sind nach § 3 Abs. 2 BBiG auf den Berufsbildungsvertrag grundsätzlich "die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden". Die Tarifvertragsparteien haben jedoch durch die ausdrückliche Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 2BAT - wonach die in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten auf die Jubiläumszeit angerechnet werden - erkennen lassen, dass sie ein Ausbildungsverhältnis nicht als "Arbeitsverhältnis im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 BAT" anerkennen.[3]

 
Praxis-Tipp

Zeiten in einem Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis, als Arzt im Praktikum etc. werden nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet.

Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, so ist nicht erforderlich, dass der BAT bzw. der entsprechende Arbeitertarifvertrag (MTB, MTL II, BMT-G II) auf das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich angewendet wurde. Nach einer Entscheidung des BAG[4] ist ein früheres Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber grundsätzlich auch dann auf die Beschäftigungszeit anzurechnen, wenn dieses Arbeitsverhältnis nach § 3 aus dem Geltungsbereich des BAT ausgenommen war.

 
Praxis-Beispiel

Eine Mitarbeiterin ist zunächst als teilzeitbeschäftigte Fleischbeschautierärztin mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden angestellt und wechselt später in eine V...

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