Der BAT unterscheidet zwischen Rechtsvorteilen, die durch die Zugehörigkeit zu demselben Arbeitgeber entstehen, also der Betriebstreue (= Beschäftigungszeit), und solchen, die sich nach der Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst (= Dienstzeit) richten.

Die Beschäftigungszeit ist gegenüber der Dienstzeit der engere Begriff.

Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber (z.B. der Kommune, dem Land) nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis oder in einem Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist (§ 19 Abs. 1 und 3 BAT).

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