Im Gegensatz zur bisherigen Definition der Rufbereitschaft im BAT ist nach der Definition des TVöD die Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers nicht auf die Fälle beschränkt, in der erfahrungsgemäß nur in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Dieser Teil der Definition ist nicht in den TVöD übernommen worden. Ähnlich wie beim Bereitschaftsdienst ist damit eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Rufbereitschaft möglich. Die Grenze der Anordnungsbefugnis für Rufbereitschaft wird in Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst jedenfalls dort gezogen werden müssen, wo erfahrungsgemäß mit Arbeitsanfall zu rechnen ist (Arbeitsleistung > 49 %). Wie beim Bereitschaftsdienst wird auch hier eine Konkretisierung durch die Rechtsprechung erfolgen müssen.

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