Während der Elternzeit bis längstens drei Jahre ist Beschäftigten ein außertariflicher Beihilfeanspruch zugesichert. Maßgebend ist die unmittelbar vor Beginn der Elternzeit vereinbarte Arbeitszeit. War der Beschäftigte zu diesem Zeitpunkt teilzeitbeschäftigt, steht Beihilfe im Ausmaß des Verhältnisses der Teilzeit zur vollen Beschäftigung zu. Keine Beihilfeberechtigung besteht in den Fällen, in denen der Beschäftigte nicht beitragsfrei gesetzlich krankenversichert ist, wenn ein unmittelbar vor Beginn der Elternzeit Teilzeitbeschäftigter während der Elternzeit berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beamten oder Vollzeitbeschäftigten ist.[1]

[1] BMI, Rd.-Schr. v. 11.04.1995 (GMBl. S. 359).

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