Angesichts des sich mittelbar aus § 191 SGB V ergebenden Fortbestehens eines freiwilligen Versicherungsverhältnisses unter Beitragspflicht (ausgenommen hinsichtlich des Mutterschaftsgeldes) besteht die Beihilfeberechtigung mit den zuvor zustehenden Freizügigkeiten weiter (keine Verweisung auf Sachleistungen). Da kein Beitragszuschuss zusteht, ist eine Aufstockung der Beihilfe nach § 14 Abs. 4 BhV zulässig; auch sonst steht die von Beamten zu beanspruchende Beihilfe zu. Zustehende, aber nicht beanspruchte Kassenleistungen werden nicht angerechnet.

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