Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld bleibt die Beihilfeberechtigung erhalten, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht und obwohl das Mutterschaftsgeld kein Arbeitsentgelt ist.

7.1 Krankenversicherungspflichtige Beschäftigte

Da während der Schutzfristen ein beitragsfreies Pflichtversicherungsverhältnis der Mutter in der gesetzlichen Krankenversicherung fortbesteht, gilt auch die Verweisung auf Sachleistungen.

7.2 Freiwillig Krankenversicherte

Angesichts des sich mittelbar aus § 191 SGB V ergebenden Fortbestehens eines freiwilligen Versicherungsverhältnisses unter Beitragspflicht (ausgenommen hinsichtlich des Mutterschaftsgeldes) besteht die Beihilfeberechtigung mit den zuvor zustehenden Freizügigkeiten weiter (keine Verweisung auf Sachleistungen). Da kein Beitragszuschuss zusteht, ist eine Aufstockung der Beihilfe nach § 14 Abs. 4 BhV zulässig; auch sonst steht die von Beamten zu beanspruchende Beihilfe zu. Zustehende, aber nicht beanspruchte Kassenleistungen werden nicht angerechnet.

7.3 Privat Krankenversicherte

Es steht im Grunde Beihilfe wie bei Beamten zu. Da kein Beitragszuschuss gewährt wird, braucht nicht der aus dem Verhältnis eigener Versicherungsbeiträge/Beitragszuschüsse gewonnene Anteil der anzurechnenden Versicherungsleistungen ermittelt zu werden. Die Leistungen der privaten Krankenversicherung mindern nicht die beihilfefähigen Aufwendungen.

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