Behandlungskosten im Ausland werden grundsätzlich auf die Kosten beim Verbleiben im Inland umgerechnet (§ 13 Abs. 1 BhV) und sind nach den dort geltenden Maßstäben beihilfefähig. Der Kostenvergleich unterbleibt bei Behandlungen innerhalb der EU einschl. stationärer Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern. Die Begrenzung auf die Inlandskosten besteht nach § 13 Abs. 2 BhV von vornherein nicht bei

  • Auslandsdienstreisen,
  • zwingend notwendigen Behandlungen, die mit gleicher Erfolgsaussicht im Inland nicht ausgeführt werden können (nach Voranerkennung durch die Beihilfestelle aufgrund eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens),
  • ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen, für die nicht mehr als 550 EUR je Krankheitsfall berechnet werden.

Bei Auslandsheilkuren muss die gegenüber einer Inlandskur geforderte wesentlich größere Erfolgsaussicht nur noch bei Kuren außerhalb der EU nachgewiesen werden. Besonders Arzt-, Arzneimittel- und Kosten von Kuranwendungen sind allgemein (also auch bei Kuren außerhalb des EU-Auslands) ohne Begrenzung auf die Inlandskosten beihilfefähig.

Soweit pflichtversicherte Beschäftigte in Länder gereist sind, mit denen – wie in Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums – eine Sachleistungsaushilfe besteht oder Sozialversicherungsabkommen getroffen wurden (außer EU-Staaten z. B. Schweiz, Türkei), steht keine Beihilfe zu Auslandskosten zu. Freiwillig Krankenversicherte mit Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 1 SGB V haben dagegen angesichts der ihnen zugesicherten Freizügigkeit bei der Arztwahl einen Beihilfeanspruch, allerdings unter Beachtung der Anrechnungsvorschriften nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 4 BhV. Dasselbe gilt für privat krankenversicherte Personen.

Auf zur Tätigkeit im Ausland entsandte Beschäftigte findet die BhV-Ausland mit der Maßgabe Anwendung, dass sich für pflichtversicherte sowie freiwillig gesetzlich versicherte Beschäftigte mit Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 1 SGB V der Bemessungssatz zu den nach Anrechnung der Kassenleistungen verbleibenden beihilfefähigen Aufwendungen auf 100 v. H. erhöht. Die Sachleistungsverweisung der pflichtversicherten Beschäftigten sowie der freiwillig gesetzlich Versicherten mit Beitragszuschuss nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b BhV bleiben unberührt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge