Die nach vorausgegangener amts- oder vertrauensärztlicher Begutachtung für höchstens drei Wochen anerkannten Sanatoriumsbehandlungen (§ 7 BhV) stehen auch pflichtversicherten Beschäftigten offen. Eine Anerkennung ist nur möglich, wenn nicht bereits in den drei vorausgegangenen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt und beendet wurde. Ausnahmen sind besonders nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden oder bei einer schweren chronischen Erkrankung möglich. Vorangegangene Sanatoriumsbehandlungen und Heilkuren anderer Leistungsträger, wie z. B. die Rentenversicherung, verlängern den Vierjahreszeitraum nicht. Das Letztere gilt auch, wenn die vorangegangene Sanatoriumsbehandlung wegen einer anderen Erkrankung erfolgte.

 
Praxis-Beispiel
  1. Anerkannte und abgeschlossene Sanatoriumsbehandlung vom 16.10. bis 13.11.2002

    Die nächste Sanatoriumsbehandlung kann erst wieder zu einem Zeitpunkt ab dem 1.1.2006 anerkannt werden.

  2. Anerkannte und abgeschlossene Sanatoriumsbehandlung vom 28.12.2002 bis 19.1.2003. In der Zeit vom 13. bis 31.10.2005 erfolgte eine von der Rentenversicherung bezahlte Reha-Maßnahme.

    Die nächste Sanatoriumsbehandlung kann ab dem 1.1.2007 anerkannt werden.

Neben den beihilferechtlichen Vorgaben ist § 3 Abs. 2 BhTV zu beachten. Danach sind Aufwendungen für Sanatoriumsaufenthalte und Heilkuren der in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung Versicherten, an deren Beiträgen der Arbeitgeber beteiligt ist, nur beihilfefähig, wenn die Versicherungsträger die Bewilligung eines Heil- oder Kurverfahrens ablehnen oder nur einen Kostenzuschuss (insbesondere die gesetzliche Krankenversicherung zu ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten) gewähren. Demnach sind Maßnahmen der genannten Leistungsträger vorrangig in Anspruch zu nehmen. Ein Ablehnungsgrund des Rentenversicherungsträgers, mit der Folge der Anerkennung einer Sanatoriumsbehandlung liegt z. B. vor, wenn die Vierjahresfrist noch nicht abgelaufen war. Eine Ablehnung liegt nicht vor, wenn sie vom Beschäftigten zu vertreten ist, wenn also z. B. das vorgesehene Sanatorium nicht aufgesucht wird.

Neben den ärztlichen und sonstigen Behandlungskosten sind insbesondere die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege bis zum niedrigsten Satz des Sanatoriums, gekürzt um 10 EUR täglich, beihilfefähig. Dies gilt auch, wenn Zimmer dieses Preises nicht mehr zur Verfügung stehen oder nicht angeboten werden. Bei gemeinsam untergebrachten Eheleuten ist der halbe Doppelzimmerpreis maßgebend. Für die An- und Abreise sind unabhängig vom benutzten Beförderungsmittel 0,20 EUR je Entfernungskilometer, höchstens 200 EUR, bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln daneben die nachgewiesenen Kosten für aufgegebenes Gepäck beihilfefähig.

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