Bei einer voll- und teilstationären Krankenhausbehandlung sind neben den Entgelten für die allgemeinen Krankenhausleistungen (z. B. Pflegesätze, DRG-Fallpauschalen) die gesondert berechneten wahlärztlichen und Unterkunftsleistungen behilfefähig, Letztere gekürzt um 14,50 EUR täglich. Als Eigenbehalt sind nach § 12 Abs. 1 BhV für längstens 28 Tage im Kalenderjahr 10 EUR täglich abzuziehen, allerdings nur bei vollstationärer Behandlung.

Bei vor- und nachstationären Krankenhausbehandlungen sind die Vergütungen nach § 115a SGB V beihilfefähig.

Bei Behandlung in Privatkliniken sind die Kosten nur bis zur Höhe der Entgelte öffentlicher usw. Kliniken für Maximalversorgung (z. B. Universitätskliniken) beihilfefähig.

Für Beschäftigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige ergibt sich hieraus:

  • Bei gesetzlich Versicherten sind unabhängig von der Art und Finanzierung des Versicherungsschutzes die für allgemeine Krankenhausleistungen berechneten Entgelte (einschl. DRG-Fallpauschalen) nicht beihilfefähig.
  • Bei privat Krankenversicherten mit Beitragszuschuss sind die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach Kürzung um 10 EUR je Kalendertag (für längstens 28 Tage) unter Anrechnung der Versicherungsleistungen beihilfefähig, allerdings nur im Verhältnis zum tatsächlichen Beitrag bei Versicherungspflicht, sofern der Beitrag den Beitrag bei Versicherungspflicht übersteigt.
  • Wahlleistungen des Krankenhauses (insbesondere Chefarztbehandlung) sind nur bei freiwillig gesetzlich oder privat Versicherten beihilfefähig, bei freiwillig gesetzlich Versicherten ohne Beitragszuschuss zu 100 v. H. (§ 14 Abs. 7 BhV), allerdings nach Kürzung der Unterkunftskosten um die Eigenbeteiligung von 14,50 EUR je Tag.
  • Die (Mehr-)Aufwendungen der Behandlung in Privatkliniken sind bei Pflichtversicherten nicht beihilfefähig.

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