Die Ausnahmevorschrift in § 57c Abs. 3 HRG bestimmt, dass Zeiten eines nach § 57b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HRG befristeten Arbeitsvertrages, soweit er innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gibt, auf die Höchstgrenze nach § 57c Abs. 2 Satz 1 und 2 HRG nicht anzurechnen sind.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch diese Vorschrift sichergestellt werden, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht bereits durch die Promotion die 5-Jahres-Grenze in Abs. 2 Satz 1 und 2 aufzehren und so der Hochschule für eine qualifizierte Tätigkeit ( "Mitarbeit an anspruchsvollen Forschungsprojekten") nicht mehr zur Verfügung stehen; die Höchstgrenzen verlängern sich also noch um die Promotionszeiten.

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist es unerheblich, ob der Promotionsvertrag dem anderen Vertrag vorgeht oder folgt. In der Praxis ist ein "Einschieben" eines Promotionsvertrages jedoch nicht zu empfehlen (Vermutung der Umgehung der Höchstgrenze).

In diesem Fall hat das BAG[1] jedoch entschieden, dass Verträge, die Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion geben, nicht dann von der Anrechnung auf die 5-jährige Höchstbefristungsdauer ausgenommen sind, wenn die nachfolgenden Zeitverträge nach § 57b Abs. 2 Nr. 1- 4 HRG nicht unmittelbar zeitlich anschließen.

Der Vorbereitung einer Promotion dienen alle Arbeiten, die unmittelbar auf die Erlangung des Doktorgrades gerichtet sind (einschließlich der Suche des Dissertationsthemas, der Literatursuche, der Durchführung von Versuchen und dem Auswerten der Versuchsergebnisse).

Vor der mit Wirkung zum 25.8.1998 eingetretenen Gesetzesänderung war eine Nichtanrechnung der Promotionszeiten auf die Höchstgrenze nur zulässig, wenn im Arbeitsvertrag die Möglichkeit zur Promotion während der Arbeitszeit eingeräumt wurde.

Hierzu das BAG:[2]

"Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die Entlastung des wissenschaftlichen Mitarbeiters von seinen sonstigen Dienstaufgaben zugunsten seiner Promotionsvorbereitung keinen ganz unerheblichen Umfang haben darf. Im Übrigen kann sie durch Freistellung von einem Teil seiner Arbeitszeit (prozentual oder für einzelne Zeitabschnitte) oder durch die Übertragung von für die Promotion unmittelbar nützlichen Dienstaufgaben oder in einer Kombination beider Verfahren liegen."

Es war demnach nicht ausreichend, wenn der wissenschaftliche Mitarbeiter die apparative Ausstattung der Hochschule nutzen konnte; die Promotionsvorbereitung musste dem Mitarbeiter als Teil seiner Dienstaufgaben ermöglicht werden, sofern er nicht teilweise von der Arbeit freigestellt wurde. War dies nicht der Fall, so ist die Nichtanrechnung auf die Höchstgrenze entfallen.

Das BAG hat allerdings offen gelassen, was unter dem Begriff "unerheblicher Umfang" zu verstehen ist.

In seinem Urteil[3] hat das BAG nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die Nicht-Anrechnung der Promotionsverträge nach § 57c Abs. 3 HRG in der bis 24.8.1998 geltenden Fassung nur in Betracht kommt, wenn der Arbeitsvertrag dem wissenschaftlichen Mitarbeiter die Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Promotion als Teil seiner Dienstaufgaben einräumte.

Diese höchstrichterliche Rechtsprechung hat nach Einfügen der Worte "innerhalb und außerhalb der Arbeitszeit" in den § 57c Abs. 3 HRG künftig nur dann noch Bestand, wenn dem Mitarbeiter arbeitsvertraglich ausschließlich innerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Promotion gegeben würde.

Allerdings ist auch nach der Gesetzesänderung weiter zu beachten, dass Abs. 3 nur dann Anwendung findet, wenn die Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion im Arbeitsvertrag selbst eingeräumt ist und ausreichend dargestellt wird, wie dem Mitarbeiter (innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit) Gelegenheit zur Vorbereitung der Promotion gegeben wird. Somit muss dies zum Gegenstand des Arbeitsvertrages werden. Nicht ausreichend wäre es, wenn die Möglichkeit dem Mitarbeiter lediglich im Rahmen der Tätigkeit - ohne Gegenstand des Arbeitsvertrages zu sein - durch den Leiter der Einrichtung eingeräumt wird. Eine Aussage, die Beschäftigung diene auch der Vorbereitung einer Promotion, ist nicht ausreichend.

Entscheidend dabei ist, dass dem wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsvertraglich ein durchsetzbarer und notfalls durch Auslegung zu ermittelnder Anspruch dahingehend eingeräumt wird, dass - soweit die Möglichkeit zur Promotion während der Arbeitszeit eingeräumt werden soll - bei der Konkretisierung seiner Dienstaufgaben auf das Promotionsverfahren Rücksicht genommen wird. Innerhalb seiner Arbeitszeit kann dies erfolgen, indem ihm für seine Promotion auch unmittelbar nützliche Dienstaufgaben übertragen werden oder wenn der Mitarbeiter für nicht unerhebliche Zeit von der Arbeit freigestellt wird. Außerhalb seiner Arbeitszeit und seiner Dienstaufgaben hat der wissenschaftliche Mitarbeiter das Recht auf Promotion ohnehin. Die Einräumung eines solchen Rechts durch den Arbeitsvertrag kann also nur bedeuten, dass lediglich solche Arbeitsverträge auf die gesetzliche Höchstgrenze...

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